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Beschluss

16 W 9/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Entscheidung des Rechtspflegers über die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ist das zulässige Rechtsmittel keine sofortige Beschwerde, sondern die Erinnerung, über die der Richter zu entscheiden hat. • Eine Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers stellt keine abschließende Sachentscheidung dar und ist daher aufzuheben; die Sache ist an den Richter zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzuverweisen. • Im Bereich des § 109 ZPO ist eine sofortige Beschwerde nur bei Ablehnung einer Fristsetzung oder bei Entscheidungen nach Abs. 2 statthaft; die positive Fristsetzungsentscheidung ist nicht anfechtbar.
Entscheidungsgründe
Nichtabhilfe des Rechtspflegers aufzuheben; Rückverweisung an Richter zur Entscheidung • Bei einer Entscheidung des Rechtspflegers über die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ist das zulässige Rechtsmittel keine sofortige Beschwerde, sondern die Erinnerung, über die der Richter zu entscheiden hat. • Eine Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers stellt keine abschließende Sachentscheidung dar und ist daher aufzuheben; die Sache ist an den Richter zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzuverweisen. • Im Bereich des § 109 ZPO ist eine sofortige Beschwerde nur bei Ablehnung einer Fristsetzung oder bei Entscheidungen nach Abs. 2 statthaft; die positive Fristsetzungsentscheidung ist nicht anfechtbar. Die Klägerinnen wandten sich gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers im Arrestverfahren und erhoben Erinnerung. Der Rechtspfleger hatte Nichtabhilfe erteilt und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Die Klägerinnen legten hiergegen eine sofortige Beschwerde ein. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels und die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung. Relevante Tatsachen sind, dass der Rechtspfleger entschieden hat, dass ein Richter die Erinnerung entscheiden müsse, und dass die Nichtabhilfe keine abschließende Sachentscheidung darstellt. • Die Vorlage an das Oberlandesgericht war unzulässig, weil es sich nicht um eine sofortige Beschwerde im Sinne des § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 567 ZPO handelte, sondern um eine Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG, über die der Richter zu entscheiden hat. • Im Anwendungsbereich des § 109 ZPO ist die sofortige Beschwerde nach Abs. 4 nur bei Ablehnung einer Fristsetzung nach Abs. 1 oder bei Entscheidungen nach Abs. 2 statthaft; eine positive Entscheidung über eine Fristsetzung (Rückgabe der Sicherheit) ist nicht anfechtbar. • Wird wie hier nicht der Richter, sondern der Rechtspfleger tätig, steht nur der Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG zur Verfügung; die Nichtabhilfe des Rechtspflegers begründet keine abschließende Entscheidung des Richters. • Daher war die Nichtabhilfe aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, damit der Richter über die Erinnerung in eigener Zuständigkeit entscheidet. • Die eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerinnen war unzulässig und gegenstandslos, da die Nichtabhilfe keinen Bestand haben konnte und die Beschwerde unabhängig unzulässig gewesen wäre. Der Senat hebt die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts und die Vorlageverfügung auf und verweist die Sache an das Amtsgericht zurück zur Entscheidung über die Erinnerung der Klägerinnen vom 29.10.2004. Die Erinnerung ist nicht durch eine sofortige Beschwerde zu ersetzen; zuständig ist der Richter, nicht der Rechtspfleger. Die von den Klägerinnen eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig und gegenstandslos. Damit erhalten die Klägerinnen die Möglichkeit, vor dem zuständigen Richter die Erinnerung weiter verfolgen zu lassen.