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Urteil

9 U 152/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vorausvermächtnis begründet einen Zahlungsanspruch des Bedachten mit dem Erbfall; dieser Anspruch ist nach § 271 BGB sofort fällig und kann auch vor abschließender Erbauseinandersetzung geltend gemacht werden. • Bei Vermächtnis von Bankforderungen oder Sparguthaben gilt nach § 2173 S.2 BGB im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht; diese gesetzliche Vermutung kann nur bei konkretem Erblasserwillen oder typischen Sparguthabenfällen entfallen. • Zur Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung sind insbesondere wertmäßige Begünstigungsabsichten des Erblassers und der Zusammenhang mit Auflagen zu berücksichtigen. • Wurde dem Begünstigten eine Auflage (z. B. Übernahme von Bestattungskosten) erteilt, spricht dies für ein Vorausvermächtnis zum Ausgleich dieser Verpflichtung.
Entscheidungsgründe
Vorausvermächtnis und Zahlungsanspruch bei Vermächtnis von Bankguthaben (§§ 2173, 2174, 2176 BGB) • Ein Vorausvermächtnis begründet einen Zahlungsanspruch des Bedachten mit dem Erbfall; dieser Anspruch ist nach § 271 BGB sofort fällig und kann auch vor abschließender Erbauseinandersetzung geltend gemacht werden. • Bei Vermächtnis von Bankforderungen oder Sparguthaben gilt nach § 2173 S.2 BGB im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht; diese gesetzliche Vermutung kann nur bei konkretem Erblasserwillen oder typischen Sparguthabenfällen entfallen. • Zur Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung sind insbesondere wertmäßige Begünstigungsabsichten des Erblassers und der Zusammenhang mit Auflagen zu berücksichtigen. • Wurde dem Begünstigten eine Auflage (z. B. Übernahme von Bestattungskosten) erteilt, spricht dies für ein Vorausvermächtnis zum Ausgleich dieser Verpflichtung. Drei Miterben streiten über die Auslegung eines handschriftlichen Testaments der Verstorbenen vom 14.12.1997. Zwei der Miterben (Kläger) behaupten, ihnen sei jeweils ein Vorausvermächtnis in Geld und bestimmten Wertpapieren von rund je 26.690,49 EUR zugewandt worden; der dritte Miterbe (Beklagter) widersetzt sich der Auszahlung. Die Erblasserin hatte den Klägern außerdem die Übernahme der Beerdigungs- und jährlichen Grabpflegekosten als Auflage auferlegt. Teile der bezeichneten Forderungen und Guthaben sind im Nachlass nicht mehr in der ursprünglich benannten Form vorhanden; es existiert jedoch ein höheres Festgeldguthaben im Nachlass. Die Kläger verlangen Zustimmung des Beklagten zur Auszahlung der jeweiligen Beträge aus dem gemeinschaftlichen Nachlass, der Beklagte rügt Rechtsmissbrauch und beruft sich auf Einschränkungen der Anwendbarkeit von § 2173 BGB. • Zulässigkeit: Miterben, die zugleich Nachlassgläubiger sind, können gemäß § 2059 Abs. 2 BGB die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass verlangen; zur Durchsetzung der Zahlung bedarf es hier keiner separaten Zahlungsklage gegen alle Erben. • Fälligkeit des Anspruchs: Das Vermächtnis begründet nach § 2174 BGB einen Anspruch, der mit dem Erbfall entsteht (§ 2176 BGB). Nach § 271 BGB ist die Leistung mangels anderweitiger Bestimmung sofort fällig, sodass die Kläger sofortige Auszahlung verlangen können; besondere treuwidrige Umstände sind nicht vorgetragen. • Auslegung des Testaments: Die Auslegung ergibt, dass die benannten Guthaben und Forderungen als Vorausvermächtnis zugewandt wurden. Indizien sind die wertmäßige Begünstigung der Kläger und die ihnen allein auferlegte Auflage zur Übernahme von Bestattungskosten, was zugunsten eines Vorausvermächtnisses spricht. • Anwendung von § 2173 BGB: Nach § 2173 S.2 BGB gilt bei Vermächtnis einer Forderung im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn die konkrete Forderung nicht mehr Bestandteil des Nachlasses ist. Die Vermutung ist hier durch den Zusammenhang mit der Auflage und dem erkennbaren Erblasserwillen nicht widerlegt. • Sonderfragen bei Sparguthaben: Die Rechtsprechung lässt unter bestimmten Umständen die Vermutung des § 2173 S.2 entfallen, insbesondere bei typischen Sparbuchfällen mit lebzeitigen Abhebungen. Im konkreten Fall überwiegen jedoch die Umstände (Konkretheit der Anordnung, Veräußerungen waren erwartet, erhebliche verbleibende Nachlassmittel), sodass die Vermächtnisansprüche in Geld zu erfüllen sind. • Leistungsausschluss: Für den Geschäftsanteil an der Volksbank steht den Klägern kein Zahlungsanspruch zu, weil dessen Übertragung nicht beantragt wurde. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung ist teilweise erfolgreich; die Klage auf Zustimmung zur Auszahlung wurde insoweit bestätigt. Die Entscheidung stützt sich unter anderem auf §§ 97, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass den beiden Klägern aus dem Testament ein Vorausvermächtnis in Geld zusteht und sie daher jeweils einen Zahlungsanspruch in Höhe von 26.230,33 EUR aus dem gemeinschaftlichen Nachlass verlangen können; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Kläger können die Auszahlung unmittelbar verlangen, weil der Vermächtnisanspruch mit dem Erbfall entstanden ist und nach § 271 BGB fällig wurde; besondere Umstände, die ein sofortiges Verlangen treuwidrig erscheinen lassen würden, sind nicht festgestellt. Einen Zahlungsanspruch hinsichtlich des Geschäftsanteils an der Volksbank haben sie nicht, da dessen Übertragung nicht begehrt wurde. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges; die Revision wurde nicht zugelassen.