Beschluss
6 W 31/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an städtischen Werbeflächen kann im eigenen Namen Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn der Eigentümer sie hierzu ermächtigt hat.
• Das Anbringen von Werbeplakaten auf fremden Eigentumsflächen ohne Erlaubnis stellt eine beeinträchtigende Nutzung i.S. des § 1004 Abs.1 BGB dar.
• Ein Unterlassungsanspruch kann gegenüber dem Betreiber von Außenwerbung durch einstweilige Verfügung mit Ordnungsfolgen durchgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch wegen unbefugter Außenwerbung auf städtischen und eigenen Flächen • Die Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an städtischen Werbeflächen kann im eigenen Namen Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn der Eigentümer sie hierzu ermächtigt hat. • Das Anbringen von Werbeplakaten auf fremden Eigentumsflächen ohne Erlaubnis stellt eine beeinträchtigende Nutzung i.S. des § 1004 Abs.1 BGB dar. • Ein Unterlassungsanspruch kann gegenüber dem Betreiber von Außenwerbung durch einstweilige Verfügung mit Ordnungsfolgen durchgesetzt werden. Die Antragstellerin besitzt vertraglich eingeräumte ausschließliche Nutzungsrechte zur kommerziellen Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen in der Stadt L. Der Antragsgegner hat auf Flächen plakatiert, die sowohl im Eigentum der Antragstellerin als auch im Eigentum der Stadt L stehen. Die Stadt ist Eigentümerin der betreffenden öffentlichen Flächen; die Antragstellerin verfügt nach Vertrag über alleinige Vermarktungsrechte und vertraglich eingeräumte Befugnisse zur Geltendmachung bestimmter Ansprüche. Die Antragstellerin beantragte einstweilen die Unterlassung der Außenwerbung durch den Antragsgegner. Das Landgericht erließ eine Verfügung; gegen Teilen dieses Beschlusses wandte sich die Antragstellerin mit sofortiger Beschwerde. Streitgegenstand ist, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin Unterlassungsansprüche auch für Flächen der Stadt L im eigenen Namen durchsetzen kann. • Die sofortige Beschwerde war zulässig und begründet. • Nach § 1004 Abs.1 BGB steht der Stadt L als Eigentümerin ein Anspruch gegen Beeinträchtigungen ihrer Sachen zu; das unbeabsichtigte Anbringen von Werbeplakaten ist eine solche Beeinträchtigung. • Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sowohl auf eigenen als auch auf städtischen Flächen plakatiert hat, sodass der Schutzbereich des § 1004 BGB eröffnet ist. • Der zwischen Stadt und Antragstellerin geschlossene Vertrag räumt der Antragstellerin in § 9 Abs.2 die ausschließlichen Nutzungsrechte ein und ermächtigt sie zugleich, nicht abtretbare Beseitigungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen; damit kann sie die Ansprüche der Stadt gegenüber dem Antragsgegner durchsetzen. • Die Ergänzung des Tenors zielte auf eine präzisere Bestimmung des Verbotsumfangs; sie erweitert den Antrag nicht in unzulässiger Weise. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO; der Beschwerdewert wurde mit 7.500 € angesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise erfolgreich; der Verfügung wurde dahingehend abgeändert, dass dem Antragsgegner untersagt wird, im Stadtgebiet von L Außenwerbung zu betreiben oder betreiben zu lassen, durch die Werbeplakate oder andere Werbeträger unbefugt auf Flächen angebracht werden, die im Eigentum der Antragstellerin oder der Stadt L stehen, an denen der Antragstellerin das ausschließliche Nutzungsrecht zusteht. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Das Gericht begründet die Entscheidung mit dem Eigentumsschutz der Stadt nach § 1004 Abs.1 BGB und mit der vertraglichen Ermächtigung der Antragstellerin (§ 9 Abs.2 des Vertrages), nicht abtretbare Beseitigungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen; deshalb ist die einstweilige Unterlassung gegen den Betreiber der Werbung gerechtfertigt.