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Beschluss

5 W 37/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist ein Gericht des Rechtszugs rechtskräftig unzuständig, bestimmt das höhere Gericht nach §§ 36 Abs.1 Nr.6, 36 Abs.2, 37 ZPO das zuständige Gericht. • Ein Verweisungsbeschluss ist nach § 281 Abs.2 Satz 4 ZPO für das nun zuständige Gericht bindend, sofern keine objektive Willkür vorliegt. • Bei Beratungsverträgen über Kapitalanlagegeschäfte ist regelmäßig der Geschäftssitz des Beraters Erfüllungsort; nur aus den Umständen kann ein abweichender Erfüllungsort folgen. • § 29c ZPO gewährt dem Wohnsitzgericht des Verbrauchers Zuständigkeit für Klagen aus Haustürgeschäften auch dann, wenn nicht Widerruf, sondern Schadensersatz verlangt wird.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit: Verweisung bindend, Landgericht Dortmund nach §29c ZPO zuständig • Ist ein Gericht des Rechtszugs rechtskräftig unzuständig, bestimmt das höhere Gericht nach §§ 36 Abs.1 Nr.6, 36 Abs.2, 37 ZPO das zuständige Gericht. • Ein Verweisungsbeschluss ist nach § 281 Abs.2 Satz 4 ZPO für das nun zuständige Gericht bindend, sofern keine objektive Willkür vorliegt. • Bei Beratungsverträgen über Kapitalanlagegeschäfte ist regelmäßig der Geschäftssitz des Beraters Erfüllungsort; nur aus den Umständen kann ein abweichender Erfüllungsort folgen. • § 29c ZPO gewährt dem Wohnsitzgericht des Verbrauchers Zuständigkeit für Klagen aus Haustürgeschäften auch dann, wenn nicht Widerruf, sondern Schadensersatz verlangt wird. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einem Immobilienerwerb. Verhandlungen und Beratung fanden in der Privatwohnung des Klägers statt, nach telefonischer Initiative durch eine Anlageberaterin der Beklagten. Das Landgericht Köln hat sich rechtskräftig für unzuständig erklärt und die Zuständigkeit dem Landgericht Dortmund zugewiesen. Der Senat des Oberlandesgerichts prüft, ob der Verweisungsbeschluss bindend ist und ob die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund begründet ist. Streitgegenstand ist insbesondere, ob Erfüllungsort und damit örtliche Zuständigkeit beziehungsweise die Vorschrift des § 29c ZPO einschlägig sind. Die Parteien streiten über die rechtliche Einordnung als Beratungsvertrag und über die Frage, ob ein Haustürgeschäft vorliegt. • Nach §§ 36 Abs.1 Nr.6, 36 Abs.2, 37 ZPO bestimmt das höhere Gericht das zuständige Gericht, wenn ein unteres Gericht rechtskräftig seine Unzuständigkeit erklärt hat. • Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Köln ist nach § 281 Abs.2 Satz 4 ZPO für das Landgericht Dortmund bindend, sofern der Beschluss nicht objektiv willkürlich ist; bloße inhaltliche Fehler genügen nicht, Willkür setzt Unverstehbarkeit oder Offensichtlichkeit der Unhaltbarkeit voraus. • Die Annahme des Landgerichts Köln, es liege ein Beratungsvertrag vor, ist vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung vertretbar; Beratungspflichten sind regelmäßig dort zu erfüllen, wo der Berater seinen Geschäftssitz hat. • Erfüllungsort bei Beratungsverträgen über Kapitalanlagen ist in der Regel der Geschäftssitz des Beraters; abweichender Erfüllungsort kann sich aus den Umständen (z. B. Beratung in der Wohnung des Kunden) ergeben (§ 269 Abs.1 BGB als Auslegungsgrundsatz). • Die Frage, ob der Ort der belegenen Sache als Erfüllungsort für eine Rückabwicklung gilt, ist bei selbstständigem Beratungsvertrag zweifelhaft und jedenfalls nicht so geklärt, dass der Verweisungsbeschluss als willkürlich anzusehen wäre. • Unabhängig von § 29 ZPO kommt eine Zuständigkeit nach § 29c ZPO in Betracht: Klagen aus Haustürgeschäften sind vom Wohnsitzgericht des Verbrauchers zu verhandeln, auch wenn es um Schadensersatz statt Widerruf geht. • Die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts sind hier glaubhaft vorgetragen (Verhandlungen in der Privatwohnung, vorherige telefonische Initiative), sodass § 29c ZPO einschlägig ist und das Landgericht Dortmund zuständig wird. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Köln ist nicht objektiv willkürlich und nach § 281 Abs.2 Satz 4 ZPO bindend, weshalb das Landgericht Dortmund zuständig ist. Insbesondere ist die Zuständigkeit nach § 29c ZPO zu bejahen, weil die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts vorliegen und § 29c ZPO auch Schadensersatzklagen erfasst. Ob der Erfüllungsort letztlich Bielefeld, Dortmund oder ein anderer Ort ist, kann offen bleiben; maßgeblich ist, dass die Wohnsitzregel des § 29c ZPO Anwendung findet. Der Antrag des Klägers auf Verweisung an das Landgericht Dortmund ist damit erfolgreich, das Verfahren ist dort fortzusetzen. Dies folgt aus der gebotenen Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses und der vertretbaren rechtlichen Würdigung der Tatsachen als Haustürgeschäft.