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Beschluss

16 WF 41/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei echter Abtrennung nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die abgetrennte Folgesache und die Ehesache als selbstständige Verfahren mit getrennten Kosten- und Gebührenfestsetzungen zu behandeln. • Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts ist nach getrennten Streitwerten zu bemessen, wenn die Folgesache (z. B. Umgangs- oder Sorgerechtsregelung) nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgetrennt worden ist. • Die Abtrennung nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO führt dazu, dass die abgetrennte Sache ihren Charakter als Folgesache verliert und wie eine eigenständige Familiensache fortgeführt wird.
Entscheidungsgründe
Vergütung bei echter Abtrennung von Folgesachen: getrennte Streitwerte und Gebühren • Bei echter Abtrennung nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die abgetrennte Folgesache und die Ehesache als selbstständige Verfahren mit getrennten Kosten- und Gebührenfestsetzungen zu behandeln. • Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts ist nach getrennten Streitwerten zu bemessen, wenn die Folgesache (z. B. Umgangs- oder Sorgerechtsregelung) nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgetrennt worden ist. • Die Abtrennung nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO führt dazu, dass die abgetrennte Sache ihren Charakter als Folgesache verliert und wie eine eigenständige Familiensache fortgeführt wird. Die Umgangssache war ursprünglich mit der Ehesache im Verbund anhängig und wurde am 26.11.2003 abgetrennt. In der abgetrennten Umgangssache erging am 18.12.2003 eine Teilentscheidung, eine Endentscheidung war nicht erforderlich. Die Ehesache nebst Folgesachen wurde durch Schlussurteil und Vergleich am 15.11.2004 abgeschlossen. Der Urkundsbeamte setzte die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts aus den zusammengezählten Streitwerten beider Verfahren fest. Der beigeordnete Rechtsanwalt legte Erinnerung ein; diese blieb erfolglos. Er beschwerte sich hiergegen und hatte mit seiner Beschwerde Erfolg. • Abtrennungstypen unterscheiden sich: Abtrennung vor dem Scheidungsausspruch (§ 628 ZPO) bewirkt, dass die Entscheidung in der Folgesache erst mit Wirksamkeit des Scheidungsausspruchs unabhängig wird; die Abtrennung nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist hingegen eine echte Abtrennung, die die Folgesache zur selbstständigen Familiensache macht. • Durch die echte Abtrennung nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die abgetrennte Sache nicht mehr als Folgesache an das Scheidungsverfahren gebunden; sie wird unabhängig fortgeführt und unterliegt gesonderten Kostenentscheidungen (§ 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 626 Abs. 2 Satz 2 ZPO). • Folge der materiellen Rechtsänderung durch das Kindschaftsreformgesetz 1998: Regelungen zur elterlichen Sorge und Umgang können gegenüber getrennt lebenden Eltern von der Scheidung losgelöst sein, sodass Abtrennung geboten ist, wenn vorab Regelungsbedarf besteht. • Konsequenz für Gebühren: Analog zur eigenständigen Behandlung der abgetrennten Sache ist die Vergütung des Rechtsanwalts aus getrennten Streitwerten zu bemessen; eine Zusammensetzung der Streitwerte mit der Ehesache ist nicht sachgerecht. • Rechtsfolgen sind in Übereinstimmung mit einschlägiger Kommentarliteratur und Rechtsprechung anzuwenden; der Urkundsbeamte hat daher die Vergütung neu aus separaten Streitwerten festzusetzen. Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts war erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts Mosbach vom 21.02.2005 wurde aufgehoben. Der Urkundsbeamte wurde angewiesen, die Vergütung getrennt festzusetzen: für die Ehesache (inkl. Folgesachen Versorgungsausgleich und Unterhalt) mit einem Streitwert von 14.828 EUR für Prozess- und Verhandlungs-/Erörterungsgebühr und für die Umgangssache separat mit 3.000 EUR. Begründend ist, dass die Umgangssache durch echte Abtrennung nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO als selbständige Familiensache zu behandeln ist und daher eigene Streitwerte und Gebührenfestsetzungen erfordert. Damit wurde die vorherige Zusammenrechnung der Streitwerte aufgehoben und die Vergütungsfestsetzung an die selbständige natur der abgetrennten Sache angepasst.