Beschluss
2 Ws 151/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegen den Beschwerdeführer besteht dringender Tatverdacht der sexuellen Nötigung; der ursprüngliche Haftbefehl ist entsprechend zu korrigieren.
• Fortbestehende Haftgründe liegen vor: Fluchtgefahr wegen der drohenden Sicherungsverwahrung und subsidiär Wiederholungsgefahr aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten (§ 112 StPO).
• Die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Untersuchungshaft berücksichtigt die zu erwartende Strafe, das Verschulden an Verfahrensverzögerungen und die Möglichkeit des Verhaltens des Angeklagten während Haft; trotz Verfahrensverzögerungen wegen verfassungsgerichtlicher Entscheidungen ist die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig.
• Eine Entlassung nach § 116 StPO ist nicht möglich, weil keine ausreichenden Maßnahmen ersichtlich sind, die Flucht- und Wiederholungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu senken.
Entscheidungsgründe
Haftfortdauer bei dringendem Tatverdacht wegen sexueller Nötigung und drohender Sicherungsverwahrung • Gegen den Beschwerdeführer besteht dringender Tatverdacht der sexuellen Nötigung; der ursprüngliche Haftbefehl ist entsprechend zu korrigieren. • Fortbestehende Haftgründe liegen vor: Fluchtgefahr wegen der drohenden Sicherungsverwahrung und subsidiär Wiederholungsgefahr aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten (§ 112 StPO). • Die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Untersuchungshaft berücksichtigt die zu erwartende Strafe, das Verschulden an Verfahrensverzögerungen und die Möglichkeit des Verhaltens des Angeklagten während Haft; trotz Verfahrensverzögerungen wegen verfassungsgerichtlicher Entscheidungen ist die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig. • Eine Entlassung nach § 116 StPO ist nicht möglich, weil keine ausreichenden Maßnahmen ersichtlich sind, die Flucht- und Wiederholungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu senken. Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft wegen schwerer Sexual- und Gewaltdelikte; zuletzt wurde er 2002 wegen sexueller Nötigung verurteilt und in Sicherungsverwahrung verwiesen. Nach einem Verfassungsgerichtsbeschluss wurde das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Der Angeklagte befand sich seit 2002 in Haft und führte Beschwerde gegen die Weiterführung der Untersuchungshaft. Er rügte insbesondere, Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der weiteren Haft seien entfallen angesichts bereits verbüßter Haftzeiten. Die Strafkammer hielt die Haft fort; der Senat hat die Beschwerde geprüft und verworfen. • Dringender Tatverdacht: Der Senat stützt sich auf die umfangreichen Feststellungen des aufgehobenen Landgerichtsurteils; der Vorwurf der versuchten Vergewaltigung ist materiell als sexuelle Nötigung zu qualifizieren und rechtfertigt den Haftvorwurf. • Fluchtgefahr (§ 112 Abs.1 Nr.2 StPO): Die drohende Verhängung oder erneute Verhängung der Sicherungsverwahrung stellt einen erheblichen Fluchtanreiz dar; das Verhalten und die Bindungen des Angeklagten rechtfertigen nicht die Annahme nennenswerter fluchthemmender Faktoren. • Wiederholungsgefahr (§ 112 Abs.3 Nr.1 StPO) subsidiär: Die Persönlichkeit des Angeklagten, seine langjährige Straffälligkeit und die psychiatrischen Begutachtungen lassen eine erhebliche Rückfallgefährdung erwarten. • Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft: Bei der Abwägung sind Straferwartung, Verschulden an Verfahrensverzögerungen und das Verhalten des Angeklagten während der Haft zu berücksichtigen. Zwar führte fehlerhafte Kammerübertragung zu Verzögerungen, diese stellen aber keine vermeidbare Verfahrensverzögerung dar, die den Fortbestand der Haft rechtfertigungsfrei macht. • Keine Alternativen (§ 116 StPO): Es sind keine geeigneten Maßnahmen erkennbar, die Flucht- oder Wiederholungsgefahr in hinnehmbarer Weise beseitigen könnten; der Angeklagte hat vorhandene Resozialisierungsangebote bislang nicht genutzt. • Verfahrensdauer: Die mehrjährige Untersuchungshaft ist teilweise Folge des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht; diese Dauer hält der Senat nicht für dem Angeklagten zurechenbar und sieht keinen Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsätze. Die Beschwerde wird verworfen; der Haftbefehl gegen den Angeklagten bleibt in der Folge mit der Maßgabe bestehen, dass dringender Tatverdacht der sexuellen Nötigung vorliegt. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist weiterhin gerechtfertigt wegen erheblicher Fluchtgefahr insbesondere infolge der drohenden Sicherungsverwahrung sowie subsidiär wegen Wiederholungsgefahr. Eine Entlassung nach § 116 StPO kommt nicht in Betracht, weil keine geeigneten Maßnahmen erkennbar sind, die die vorhandenen Haftgründe auf ein hinnehmbares Maß reduzieren würden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.