Beschluss
14 WF 35/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein auswärtiger Rechtsanwalt ist beschwerdebefugt, wenn ihm ohne sein Einverständnis die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts auferlegt wird.
• Ein stillschweigendes Einverständnis mit einer solchen Beschränkung lässt sich nicht schon aus dem Antrag auf Beiordnung ableiten.
• Vor Beiordnung eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Anwalts ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts nach § 121 IV ZPO vorliegen.
Entscheidungsgründe
Beiordnung auswärtigen Rechtsanwalts: Verbot einseitiger Beschränkung ohne Einverständnis • Ein auswärtiger Rechtsanwalt ist beschwerdebefugt, wenn ihm ohne sein Einverständnis die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts auferlegt wird. • Ein stillschweigendes Einverständnis mit einer solchen Beschränkung lässt sich nicht schon aus dem Antrag auf Beiordnung ableiten. • Vor Beiordnung eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Anwalts ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts nach § 121 IV ZPO vorliegen. Der in Bochum wohnhafte Antragsteller beantragt für ein Umgangsverfahren Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seiner in Bochum niedergelassenen Anwältin, die am Amtsgericht Waldbröl nicht zugelassen ist. Das Amtsgericht bewilligt Prozesskostenhilfe, ordnet die Anwältin jedoch "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" bei, ohne vorher ihr Einverständnis einzuholen oder sie darauf hinzuweisen. Die Anwältin erhebt sofortige Beschwerde gegen diese Einschränkung. Streitgegenstand ist, ob die Beschränkung ohne Einverständnis zulässig ist und ob eine vorherige Prüfung nach § 121 IV ZPO stattzufinden hatte. Das Verfahren betrifft die Festlegung von Umgangsrechten, wobei dem Antragsteller unter anderem der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegenübersteht. Das Jugendamt und die Kindesmutter haben sich gegen den Umgang ausgesprochen; zwischenzeitlich gibt es eine Verständigung über begleitete Kontakte. Die Frage der Reisekostenerstattung und der Erstattungsfolgen für die Anwältin ist für die Beschwerde relevant. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 127 ZPO statthaft; das bloße Geltendmachen fehlenden Einverständnisses genügt für die Beschwerdebefugnis. • Fehlendes Einverständnis: Es liegt weder eine ausdrückliche noch eine ausreichende konkludente Zustimmung der beigeordneten auswärtigen Anwältin zur Beschränkung vor; ein Beiordnungsantrag allein begründet kein stillschweigendes Einverständnis. • Prüfungspflicht nach § 121 IV ZPO: Die Vorschrift, dass bei Beiordnung eines auswärtigen Anwalts keine Mehrkosten entstehen dürfen, rechtfertigt nicht automatisch die Formulierung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts"; vielmehr muss das Gericht vorher prüfen, ob ein zusätzlicher Verkehrsanwalt nach § 121 IV ZPO beizuordnen ist. • Anwendungsfall: Bei Abwägung der Prüfungsmaßstäbe (rechtliche/tatsächliche Schwierigkeit, Fähigkeiten der Partei, Zumutbarkeit von Informationsreisen, Kostenvergleich, Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten) rechtfertigen die Besonderheiten des Umgangsverfahrens und die ernsten Vorwürfe gegen den Antragsteller die unbeschränkte Beiordnung der auswärtigen Anwältin. • Verfahrensmangel: Aus den Akten ergibt sich keine hinreichende Prüfung nach § 121 IV ZPO durch das Amtsgericht, weshalb die einseitige Beschränkung nicht gehalten werden kann. Der Beschluss des Amtsgerichts wird dahin geändert, dass die Einschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes" entfällt. Die Beschwerdeführerin war nicht mit der Beschränkung einverstanden; ein stillschweigendes Einverständnis konnte nicht festgestellt werden. Das Amtsgericht hätte vor der Beschränkung prüfen müssen, ob ein Verkehrsanwalt nach § 121 IV ZPO beizuordnen ist; diese Prüfung ist nicht dokumentiert. Aufgrund der Schwierigkeit und Bedeutung des Umgangsverfahrens sowie der konkreten Vorwürfe war die unbeschränkte Beiordnung der auswärtigen Anwältin gerechtfertigt. Damit wird die Beschwerde erfolgreich berücksichtigt und die Anwältin ohne die angeordnete Beschränkung beigeordnet.