OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 UF 9/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 1 Normen

Leitsätze
• Bei Erledigung eines Anfechtungsstreits sind die erstinstanzlichen Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen; zugunsten des Anfechtenden ist zu berücksichtigen, dass bei Erfolg die Kosten nach § 93c Satz 1 ZPO regelmäßig gegeneinander aufgehoben würden. • Fehlende Klageveranlassung oder außergerichtliche Einigungsbemühungen des Klägers rechtfertigen in Statusverfahren zur Vaterschaftsanfechtung regelmäßig nicht die Auferlegung der gesamten Kosten auf den Kläger. • Die Bestellung eines Ergänzungspflegers war geboten, solange der Beklagte von beiden Elternteilen gemeinsames Sorgerecht hatte; mit Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung entfiel das Sorgerecht des Klägers. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 92 I ZPO zu regeln.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei Vaterschaftsanfechtung: Kosten des ersten Rechtszuges gegeneinander aufheben • Bei Erledigung eines Anfechtungsstreits sind die erstinstanzlichen Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen; zugunsten des Anfechtenden ist zu berücksichtigen, dass bei Erfolg die Kosten nach § 93c Satz 1 ZPO regelmäßig gegeneinander aufgehoben würden. • Fehlende Klageveranlassung oder außergerichtliche Einigungsbemühungen des Klägers rechtfertigen in Statusverfahren zur Vaterschaftsanfechtung regelmäßig nicht die Auferlegung der gesamten Kosten auf den Kläger. • Die Bestellung eines Ergänzungspflegers war geboten, solange der Beklagte von beiden Elternteilen gemeinsames Sorgerecht hatte; mit Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung entfiel das Sorgerecht des Klägers. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 92 I ZPO zu regeln. Der Kläger und die Mutter des Beklagten waren verheiratet; nach Einleitung des Scheidungsverfahrens wurde 2002 der Beklagte geboren. Ende Februar 2004 reichte der Kläger eine Vaterschaftsanfechtungsklage ein. Vor und während des Verfahrens bat der Kläger die Mutter und den Zeugen X. um Anerkennung; X. erkannte am 26.07.2004 mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft an, der Kläger stimmte am 27.09.2004 zu. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit damit für erledigt und stellten wechselseitige Kostenanträge. Das Amtsgericht legte dem Kläger die Kosten auf mit der Begründung, er hätte voraussichtlich unterlegen und hätte nicht früh genug außergerichtlich eine Anerkennung herbeigeführt. Dagegen erhob der Kläger Beschwerde; das OLG entschied abändernd, die Kosten des ersten Rechtszuges und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben. • Anwendbarkeit § 91a I ZPO: Bei erledigten Hauptsachen ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden; maßgeblich ist der ohne Erledigung zu erwartende Ausgang. • Tatsächliche Erfolgsaussicht der Klage: Nach übereinstimmendem Vortrag war Zeuge X. der Erzeuger des Beklagten; ein eingeholtes Abstammungsgutachten hätte voraussichtlich zum Ausschluss der Vaterschaft des Klägers und damit zum Erfolg der Anfechtung geführt. • Rechtliche Besonderheit der Anfechtung: Selbst bei Erfolg der Anfechtung wären wegen § 93c Satz 1 ZPO die Kosten regelmäßig gegeneinander aufzubewahren; dies ist bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen. • Keine Sanktion wegen angeblich fehlender Klageveranlassung oder fehlender außergerichtlicher Bemühungen: Für Statusverfahren wie Vaterschaftsanfechtung gilt keine Obliegenheit, während bereits anhängiger Klage außergerichtlich zu einigen; zudem hatte der Kläger vor Klageeinreichung versucht, Anerkennung zu erreichen. • Zur Vertretung des minderjährigen Beklagten: Solange beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht hatten, wäre die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich gewesen; mit Wirksamkeit der Anerkennung entfiel das Sorgerecht des Klägers. • Unzutreffende Annahme über unbedingte Anerkennungsbereitschaft des Zeugen: Tatsachenbelege zeigen, dass X. die Anerkennung zeitlich an Bedingungen knüpfte, sodass der Kläger nicht gehalten war, auf die gerichtliche Klärung zu verzichten. • Rechtsgrundlage für Kosten des Beschwerdeverfahrens: § 92 I ZPO ist einschlägig. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde insoweit abgeändert, dass die Kosten des ersten Rechtszuges gegeneinander aufgehoben werden; ebenso sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben. Begründend stellte das OLG fest, dass die Vaterschaftsanfechtung des Klägers voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre und dass selbst bei einem günstigen Urteil des Klägers nach § 93c Satz 1 ZPO die Kostenregelung eine gegenseitige Lastenverteilung nahelegt. Weiterhin rechtfertigen weder vor- noch nachgerichtliche Umstände die Auferlegung der gesamten Kosten auf den Kläger; zudem war die Vertretung des minderjährigen Beklagten während des Verfahrens anfänglich formell mangelhaft, was die Verhältnisse weiter entschärft. Deshalb trägt keine Partei die gesamten Verfahrenskosten allein, sondern die Kosten sind jeweils gegeneinander aufzuheben.