Beschluss
12 WF 24/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei laufender Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren erstreckt sich die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten nach § 122 Abs. 3 S.1 BRAGO auf den Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs.
• Der Begriff des ehelichen Güterrechts ist für Zwecke der Bewilligung von Prozesskostenhilfe weit auszulegen, wenn der Vergleich auch Elemente der Zugewinnausgleichsregelung enthält.
• Fehlt ein ausdrücklicher PKH-Antrag für den Vergleich, kann bei bereits bestehender Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren von einem stillschweigenden Antrag auf Erstreckung ausgegangen werden, wenn die Parteien prozesskostenarm sind und während der mündlichen Verhandlung ein weitergehender Vergleich geschlossen wird.
Entscheidungsgründe
Beiordnung und Prozesskostenhilfe erstrecken sich auf Scheidungsfolgenvergleich • Bei laufender Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren erstreckt sich die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten nach § 122 Abs. 3 S.1 BRAGO auf den Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs. • Der Begriff des ehelichen Güterrechts ist für Zwecke der Bewilligung von Prozesskostenhilfe weit auszulegen, wenn der Vergleich auch Elemente der Zugewinnausgleichsregelung enthält. • Fehlt ein ausdrücklicher PKH-Antrag für den Vergleich, kann bei bereits bestehender Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren von einem stillschweigenden Antrag auf Erstreckung ausgegangen werden, wenn die Parteien prozesskostenarm sind und während der mündlichen Verhandlung ein weitergehender Vergleich geschlossen wird. Die Parteien führten ein Scheidungsverfahren, für das beiden Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Während einer mündlichen Verhandlung schlossen sie einen Scheidungsfolgenvergleich, der Unterhaltsregelungen sowie die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück und die Übernahme bestehender Schuldverpflichtungen enthielt. Das Amtsgericht lehnte zunächst die Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich ab. Beide Parteien legten sofortige Beschwerden ein. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Beiordnung der Rechtsanwälte und die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe den Abschluss des Vergleichs mit den genannten vermögensrechtlichen Regelungen umfasst. • Zulässigkeit: Die sofortigen Beschwerden waren nach § 127 II 2 ZPO zulässig. • Ausdehnung der Beiordnung: Nach § 122 Abs. 3 S.1 BRAGO erstreckt sich die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten, für die Prozesskostenhilfe bewilligt ist, von selbst auf den Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs über die dort genannten Scheidungsfolgen. • Auslegung des Begriffs "eheliches Güterrecht": Während in § 23b Abs.1 S.2 Nr.9 GVG der Begriff eng ausgelegt wird, ist für § 122 Abs.3 BRAGO eine großzügigere Auslegung geboten, weil der Gesetzeszweck darauf abzielt, den Abschluss von Scheidungsfolgenvereinbarungen kostenrechtlich zu erleichtern und streitige Verfahren zu vermeiden. • Anwendungsfall: Übertragung des Miteigentumsanteils und Schuldübernahme sind nach Sinn und Zweck der Regelung jedenfalls dann vom Begriff des ehelichen Güterrechts erfasst, wenn die Parteien die Vereinbarung auch als Zugewinnausgleich verstanden haben; hierfür sprechen die Formulierungen des Vergleichs. • Stillschweigender Erstreckungsantrag: Wenn Parteien bereits wegen Prozesskostenarmut Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren haben und während der Verhandlung einen weitergehenden Vergleich schließen, ist anzunehmen, dass die Prozesskostenhilfe stillschweigend auf den Vergleich erstreckt werden soll. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde abgeändert: Beide Parteien erhalten Prozesskostenhilfe für den Abschluss des Scheidungsfolgenvergleichs und die Beiordnung ihrer jeweiligen Rechtsanwältinnen gemäß § 122 Abs.3 S.1 BRAGO. Für den Antragsgegner bleibt die bisherige Ratenfestsetzung bestehen; für die Antragstellerin wird keine Ratenzahlung angeordnet. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Beiordnung und die bewilligte Prozesskostenhilfe den Vergleich im dargelegten Umfang erfassen und der Begriff des ehelichen Güterrechts weit auszulegen ist, wenn die Vereinbarungen auch als Zugewinnausgleich verstanden werden. Damit wird den Parteien ermöglicht, den Vergleich ohne zusätzliche Prozesskostenrisiken durchzuführen.