Beschluss
1 AK 18/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren wurde nach §262 StPO i.V.m. §77 IRG ausgesetzt, weil verfassungsrechtliche Fragen zur Zulässigkeit der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an EU-Mitgliedstaaten beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind.
• Die Aussetzung des Auslieferungsverfahrens erfordert die Aufhebung des vollstreckten Auslieferungshaftbefehls.
• Berichte über eine erhöhte Suizidgefährdung des Verfolgten sind für die Verfahrensführung relevant und wurden vom Senat berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Aussetzung des Auslieferungsverfahrens und Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls • Das Verfahren wurde nach §262 StPO i.V.m. §77 IRG ausgesetzt, weil verfassungsrechtliche Fragen zur Zulässigkeit der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an EU-Mitgliedstaaten beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind. • Die Aussetzung des Auslieferungsverfahrens erfordert die Aufhebung des vollstreckten Auslieferungshaftbefehls. • Berichte über eine erhöhte Suizidgefährdung des Verfolgten sind für die Verfahrensführung relevant und wurden vom Senat berücksichtigt. Gegen einen deutschen Staatsangehörigen erließ der Senat am 04.10.2004 einen Auslieferungshaftbefehl aufgrund einer Ausschreibung Frankreichs im SIS; ein Europäischer Haftbefehl aus Frankreich beschuldigt ihn, mit seinem Fahrzeug auf Polizisten zugefahren und diese erheblich gefährdet zu haben. Der Verfolgte unternahm im September 2004 aus Angst vor Auslieferung einen Selbstmordversuch; Gutachten belegen eine deutlich erhöhte Suizidgefährdung bei drohender Auslieferung. Parallel erhob die Staatsanwaltschaft im Inland wegen einer mutmaßlich 1997 begangenen Vergewaltigung Anklage; das Hauptverfahren wurde eröffnet und eine Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Die inländische Anklagebehörde beabsichtigt, das wegen des europäischen Haftbefehls eingeleitete Verfahren bei Auslieferung einzustellen. Vor dem Hintergrund einer laufenden verfassungsrechtlichen Prüfung zur Zulässigkeit der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an EU-Mitgliedstaaten setzte der Senat das Auslieferungsverfahren aus und hob den Auslieferungshaftbefehl auf. • Verfassungsrechtliche Relevanz: Gegenstand ist die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Prüfung, ob das neue IRG in der Fassung zur Umsetzung des Europäischen Haftbefehls mit Art.16 Abs.2 GG und unverzichtbaren rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist; diese Prüfung kann die Zulässigkeit der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an EU-Mitgliedstaaten grundlegend beeinflussen. • Anwendung prozessrechtlicher Vorschriften: Nach §262 StPO in Verbindung mit §77 IRG gebietet die gebotene Aussetzung des Verfahrens die Aufhebung des bereits ergangenen und vollzogenen Auslieferungshaftbefehls, da sonst Rechte des Verfolgten und das weitere Verfahren nicht ordnungsgemäß gewahrt würden. • Gesundheitsgefährdung des Verfolgten: Ärztliche Stellungnahmen belegten eine erhöhte Suizidgefährdung bei dem Verfolgten im Falle der Auslieferung; diese Umstände sind bei der Abwägung der Fortdauer von Erzwingungs- oder Auslieferungshaft zu berücksichtigen und verstärken die Notwendigkeit der Verfahrensaussetzung. • Prozessökonomische und strafverfahrensrechtliche Erwägungen: Parallel laufende inländische Verfahren und die Absicht der inländischen Staatsanwaltschaft, ein bei Auslieferung eingeleitetes Verfahren einzustellen, sprechen dafür, die gerichtliche Entscheidung nicht vor der Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen zu treffen. Der Senat hat das Auslieferungsverfahren ausgesetzt und den am 04.10.2004 erlassenen Auslieferungshaftbefehl aufgehoben. Entscheidungsgründe sind die beim Bundesverfassungsgericht anhängige verfassungsrechtliche Klärung zur Zulässigkeit der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an EU-Mitgliedstaaten sowie die prozessrechtliche Folge, dass eine Aussetzung nach §262 StPO i.V.m. §77 IRG die Aufhebung der Auslieferungshaft erforderlich macht. Zusätzlich tragen die ärztlichen Feststellungen zur erhöhten Suizidgefährdung des Verfolgten und die gleichzeitigen inländischen Ermittlungs- und Anklageverfahren zur Begründung der Aussetzung bei. Damit ist die freiheitsentziehende Maßnahme aufgehoben, bis die verfassungsrechtlichen und verfahrensrechtlichen Fragen abschließend geklärt sind.