Beschluss
2 Ws 268/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen Entscheidungen zur Bestellung oder Entpflichtung eines Pflichtverteidigers wird mit Beginn der Hauptverhandlung unzulässig (§ 305 S.1 StPO).
• Auch eine zunächst vor Beginn der Hauptverhandlung zulässige Beschwerde bleibt unzulässig, wenn über sie erst nach Beginn der Hauptverhandlung entschieden werden kann.
• Bei prozessualer Überholung der Beschwerde ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Pflichtverteidigerentscheidung während laufender Hauptverhandlung unzulässig • Eine Beschwerde gegen Entscheidungen zur Bestellung oder Entpflichtung eines Pflichtverteidigers wird mit Beginn der Hauptverhandlung unzulässig (§ 305 S.1 StPO). • Auch eine zunächst vor Beginn der Hauptverhandlung zulässige Beschwerde bleibt unzulässig, wenn über sie erst nach Beginn der Hauptverhandlung entschieden werden kann. • Bei prozessualer Überholung der Beschwerde ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Der Verteidiger legte Beschwerde gegen eine Entscheidung des erkennenden Gerichts zur Bestellung/Entpflichtung eines Pflichtverteidigers ein. Die Hauptverhandlung begann am 17. Juni 2005. Mit Beginn der Hauptverhandlung stellte sich die Frage der Zulässigkeit der noch anhängigen Beschwerde. Das Oberlandesgericht Köln prüfte, ob die Beschwerde nach Beginn der Hauptverhandlung noch einer sachlichen Überprüfung zugänglich sei. Es berücksichtigte frühere Entscheidungen des Senats, wonach entsprechende Maßnahmen während laufender Hauptverhandlung nicht per Beschwerde angefochten werden können. Die Kammer stellte fest, dass die Beschwerde prozessual überholt sei. • Rechtliche Grundlage ist § 305 Satz 1 StPO, wonach bestimmte Beschwerden nach Beginn der Hauptverhandlung unzulässig werden. • Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Entscheidungen des erkennenden Gerichts über Bestellung oder Entpflichtung eines Pflichtverteidigers, die während der Hauptverhandlung getroffen werden bzw. über die erst nach Beginn der Hauptverhandlung entschieden werden kann, nicht mit Beschwerde anfechtbar (Rspr. des Senats u.a. 19.9.2001, 2.10.1998, 6.12.1996). • Eine Beschwerde, die vor Beginn der Hauptverhandlung zulässig war, wird mit deren Beginn unzulässig, wenn die Entscheidung erst danach getroffen werden kann; damit führt das Rechtsmittel nicht mehr zu einer sachlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. • Zur Folge der prozessualen Überholung gehört, dass keine Kostenentscheidung getroffen wird, da eine Entscheidung über die Kosten in solchen Fällen nicht veranlasst ist (Meyer-Goßner, StPO). Die Beschwerde ist mit Beginn der Hauptverhandlung prozessual überholt und damit gegenstandslos; sie führt nicht mehr zu einer sachlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde wurde nicht erteilt, da das Rechtsmittel nach § 305 S.1 StPO unzulässig geworden ist. Folglich entfällt ein Erfolg der Beschwerde; es wurden keine materiellen Mängel der Entscheidung geprüft. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da dies bei prozessualer Überholung nicht veranlasst ist.