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Urteil

12 U 300/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unterbringung eines Untersuchungsgefangenen in einer nicht ausdrücklich gewünschten Gemeinschaftszelle ist rechtswidrig (§ 119 StPO, § 23 Abs.1 UVollzO) und begründet Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs.1 BGB). • Eine rechtswidrige Unterbringung kann zugleich eine Verletzung der Menschenwürde (Art.1 GG) darstellen; Anspruch auf Geldentschädigung setzt jedoch ein Mindestmaß an Schwere und die Unmöglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs voraus. • Einwilligung in Gemeinschaftsunterbringung muss klar und ausdrücklich oder schlüssig erklärt sein; bloße Anträge auf Arbeit oder hilfsweise Zustimmung genügen nicht. • Organisationsverschulden des Landes kann zur Haftung führen, wenn absehbare Belegungsengpässe nicht durch Vorsorge vermieden wurden. • Bei Bemessung der Entschädigung sind Dauer, konkrete Zellenverhältnisse, Intensität der Beeinträchtigung und das Verschulden zu berücksichtigen; pauschale Tagessätze sind nicht zwangsläufig anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Menschenunwürdige Unterbringung in Untersuchungshaft begründet Entschädigungsanspruch • Unterbringung eines Untersuchungsgefangenen in einer nicht ausdrücklich gewünschten Gemeinschaftszelle ist rechtswidrig (§ 119 StPO, § 23 Abs.1 UVollzO) und begründet Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs.1 BGB). • Eine rechtswidrige Unterbringung kann zugleich eine Verletzung der Menschenwürde (Art.1 GG) darstellen; Anspruch auf Geldentschädigung setzt jedoch ein Mindestmaß an Schwere und die Unmöglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs voraus. • Einwilligung in Gemeinschaftsunterbringung muss klar und ausdrücklich oder schlüssig erklärt sein; bloße Anträge auf Arbeit oder hilfsweise Zustimmung genügen nicht. • Organisationsverschulden des Landes kann zur Haftung führen, wenn absehbare Belegungsengpässe nicht durch Vorsorge vermieden wurden. • Bei Bemessung der Entschädigung sind Dauer, konkrete Zellenverhältnisse, Intensität der Beeinträchtigung und das Verschulden zu berücksichtigen; pauschale Tagessätze sind nicht zwangsläufig anzuwenden. Der Kläger war vom 18.12.2002 bis 06.06.2003 in Untersuchungshaft in der JVA Karlsruhe; bis 23.05.2003 war er 157 Tage in einer doppelt belegten Gemeinschaftszelle untergebracht. Die Zelle hatte etwa 8,89 m² Grundfläche, einen Rauminhalt von ca. 25 m³, ein Etagenbett, zwei Tische, zwei Stühle sowie Kartons des Klägers; Toilette und Waschbecken waren nur durch einen Vorhang abgetrennt und nicht gesondert entlüftet. Der Kläger verbrachte mangels Freizeitteilnahme regelmäßig 23 Stunden täglich in der Zelle. Ein schriftlicher Antrag des Klägers auf Einzelunterbringung lag nicht vor; sein Verteidiger hatte am 14.02.2003 Einzelunterbringung beantragt, hilfsweise Zusammenlegung mit einem Mitbeschuldigten akzeptiert. Die JVA wies Einzelunterbringung wegen Überbelegung zurück; landesweite Umbauarbeiten hatten zu einem Fehlbestand an Haftplätzen geführt. Der Kläger hatte zunächst Klage auf Entschädigung erhoben; das Land bestreitet Pflichtverletzung, Einwilligung und erhebliches Verschulden. • Die Unterbringung in der Gemeinschaftszelle war rechtswidrig, weil für Untersuchungsgefangene eine ausdrückliche Einwilligung in die Gemeinschaftsunterbringung fehlt (§ 119 StPO, § 23 Abs.1 UVollzO); dies erfüllt den Tatbestand der Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs.1 BGB. • Die konkreten Zellverhältnisse (kleine Fläche, fehlende Entlüftung, nur durch Vorhang getrennte Toilette, Einschränkung der Intimsphäre, Arbeitsmaterialien) führten zu einer Verletzung der Menschenwürde nach Art.1 GG; ein Anspruch auf Geldentschädigung verlangt jedoch ein Mindestmaß an Schwere und die Unmöglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs. Maßgeblich sind Dauer, Intensität der Beeinträchtigung, physische/psychische Folgen sowie Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. • Eine rechtfertigende Einwilligung lag nicht vor: Das Verteidigeranschreiben vom 14.02.2003 forderte Einzelunterbringung; die hilfsweise Erklärung zur Zusammenlegung mit einem bekannten Mitbeschuldigten stellt keine Zustimmung zur Unterbringung in wechselnden Doppelbelegungen dar. Auch der Antrag auf Zuweisung von Arbeit begründet keine konkludente Einwilligung, da Arbeit auch bei Einzelunterbringung möglich gewesen wäre und die Annahme von Arbeit nicht als Verzicht auf menschenwürdige Unterbringung zu werten ist. • Das Land hat Organisationsverschulden begangen: Der seit längerem absehbare Wegfall von Haftplätzen durch Bauarbeiten und die bekannte Belegungslage hätten vorsorgliche Maßnahmen verlangt; das Unterlassen geeigneter Vorkehrungen ist der Landesorganisation zuzurechnen (vgl. § 839 Abs.1 BGB und entsprechende Rechtsprechung). • Zur Bemessung der Entschädigung kann nicht schematisch an Tagessätzen orientiert werden; der Senat berücksichtigt die konkreten Verhältnisse, die entschädigungspflichtige Dauer (14.02.2003–23.05.2003), das Maß der rechtswidrigen Beeinträchtigung sowie Umstände wie die publizitäre Wirkung der Klage und kommt zu einer Gesamtentschädigung von EUR 2.000,00. • Der Anspruch scheitert nicht an § 839 Abs.3 BGB, weil der Kläger berechtigt auf die Zusage der Anstalt vertrauen durfte, ihm unverzüglich Einzelunterbringung zuzuweisen, falls sich die Belegungssituation ändere. • Die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit des Haftvollzugs als solcher liegen nicht vor, weil die konkreten Umstände nicht die Schwelle erreichen, die den Fortbestand der Haft selbst rechtswidrig machen würde (keine Gefahr nachhaltiger gesundheitlicher Schäden). Das Oberlandesgericht gibt der Berufung des Klägers insoweit statt, dass das beklagte Land zur Zahlung von EUR 2.000,00 nebst Zinsen verurteilt wird; die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung des Landes bleiben zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Unterbringung in der Gemeinschaftszelle rechtswidrig war und eine Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründete. Das Land hat sich schadensersatzpflichtig gemacht aufgrund einer Amtspflichtverletzung und eines Organisationsverschuldens, weil absehbare Belegungsengpässe nicht ausreichend durch Vorsorgemaßnahmen ausgeglichen wurden. Die Entschädigung bemisst sich nach der konkreten Dauer und Schwere der Beeinträchtigung (14.02.2003–23.05.2003) sowie den sonstigen Umständen des Falls; eine höhere Zahlung wird insbesondere wegen der bereits durch die Klage bewirkten Öffentlichkeitswirkung und der gesamtwürdigen Betrachtung nicht als erforderlich angesehen.