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Urteil

12 U 36/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Satzungsregelung, die Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 bei der Berechnung der Startgutschrift nicht zur Hälfte anrechnet, ist verfassungskonform und nicht wegen Verstoßes gegen Vertrauensschutz oder Gleichbehandlung unwirksam. • Pflichtversicherte, die erst nach der 28. Satzungsänderung pflichtversichert wurden, konnten kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der früheren Halbanrechnungsregelung bilden. • Unterschiedliche Behandlung von Versicherten mit Vordienstzeiten in der DDR und solchen mit Vordienstzeiten in den alten Bundesländern kann durch gewichtige Gründe, insbesondere höhere Umlagebeiträge der Westversicherten, gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Keine Halbanrechnung DDR-Vordienstzeiten bei Startgutschrift nach Satzungsänderung • Die Satzungsregelung, die Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 bei der Berechnung der Startgutschrift nicht zur Hälfte anrechnet, ist verfassungskonform und nicht wegen Verstoßes gegen Vertrauensschutz oder Gleichbehandlung unwirksam. • Pflichtversicherte, die erst nach der 28. Satzungsänderung pflichtversichert wurden, konnten kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der früheren Halbanrechnungsregelung bilden. • Unterschiedliche Behandlung von Versicherten mit Vordienstzeiten in der DDR und solchen mit Vordienstzeiten in den alten Bundesländern kann durch gewichtige Gründe, insbesondere höhere Umlagebeiträge der Westversicherten, gerechtfertigt sein. Der Kläger, 1944 geboren und seit 1997 C4-Professor im öffentlichen Dienst West, ist bei der Beklagten pflichtversichert. Vor 1992 hatte er Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet (314 Monate). Die Beklagte stellte ihr Zusatzversorgungssystem auf ein Punktemodell um und berechnete die Startgutschrift nach der neu gefassten Satzung, die seit der 28. Satzungsänderung die Halbanrechnung von vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten ausschließt. Der Kläger begehrt festzustellen, dass diese Zeiten zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit zu berücksichtigen seien und rügt Vertrauensschutz-, Verhältnismäßigkeits- und Gleichheitsverletzungen. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die nun zurückgewiesen wurde. • Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs.1 ZPO zulässig, der Kläger hat Feststellungsinteresse wegen der Bedeutung für seine Altersvorsorge. • Die Satzung der Beklagten ist als AGB bzw. Regelung der Zusatzversorgung zu prüfen; selbst unter Anwendung höherrangigen Rechts (Art.3 GG, Art.14 GG) bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung der DDR-Vordienstzeiten. • Der Senat folgt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Für Pflichtversicherte, die erst nach der 28. Satzungsänderung in die Versicherung eintraten, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen auf die frühere Halbanrechnungsregelung. • Eine Gleichbehandlungsrüge scheitert: die unterschiedliche Behandlung ist durch gewichtige Gründe gerechtfertigt, insbesondere die höheren Umlagebeiträge bzw. die systembedingten Unterschiede zwischen DDR-Zusatzsystemen und westlicher Zusatzversorgung. • Die Überleitung der DDR-Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung und die verfassungsgerichtliche Rechtfertigung dieser Systementscheidung entbinden die Beklagte nicht von einer Pflicht zur kostenfreien und rückwirkenden Gleichstellung innerhalb ihres Zusatzversorgungssystems. • Vorinstanzliche Argumente zur möglichen Pflicht, DDR-Vordienstzeiten wie Umlagemonate zu behandeln, sind nicht tragfähig, weil Umlagemonate nur Zeiten mit tatsächlichen Umlagezahlungen erfassen. • Andere mögliche Angriffsgründe gegen die konkrete Startgutschrift hat der Kläger nicht geltend gemacht, sie sind daher nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; seine Feststellungsklage ist unbegründet. Die Satzung der Beklagten, die eine Halbanrechnung von im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 zurückgelegten Zeiten für die Startgutschrift ausschließt, verletzt weder verfassungsrechtliche Gleichheitssätze noch begründet sie einen Anspruch aus Vertrauensschutz für Versicherte, die erst nach der 28. Satzungsänderung pflichtversichert wurden. Die unterschiedliche Behandlung gegenüber Versicherten mit Vordienstzeiten in den alten Bundesländern ist durch gewichtige Gründe gerechtfertigt, insbesondere durch die im Westen üblichen Umlageleistungen zur Zusatzversorgung. Dem Kläger steht daher keine höhere Startgutschrift zu; die Kosten des Rechtsstreits trägt er und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.