Urteil
13 U 62/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein handschriftliches, adressatenloses Schriftstück, das im Beisein der Begünstigten unterzeichnet wurde und als Dank für erbrachte Hilfe die Auszahlung bestimmter Konten im Todesfall anordnet, ist grundsätzlich als belohnende Schenkung unter Lebenden zu deuten und nicht zwingend als formunwirksames Testament (§ 2247 BGB).
• Die Formunwirksamkeit eines Schenkungsversprechens (§§ 125 S.1, 518 Abs.1 BGB) kann durch Bewirkung der versprochenen Leistung nach § 518 Abs.2 BGB geheilt werden; ein formloser, aufschiebend befristeter oder bedingter Abtretungsvollzug der Kontoforderung genügt hierfür.
• Zur Auslegung ist der wirkliche Wille der Erklärenden nach § 133 BGB heranzuziehen; bei Zweifeln ist die Auslegung zu wählen, die die Verwirklichung des Willens ermöglicht, mithin die Qualifikation als Schenkung unter Lebenden zu fördern.
• Die Ablieferung eines Schriftstücks zur Testamentseröffnung an das Nachlassgericht ist kein sicheres Indiz dafür, dass die Verfügung als testamentarisch verstanden wurde; die Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB betrifft auch zweifelhafte Verfügungen von Todes wegen.
• Eine Schenkung kann durch Vollzug bereits zu Lebzeiten wirksam werden, auch wenn die Leistung erst mit dem Tod fällig wird; insoweit ist die Unterschrift der Erblasserin im Beisein der Begünstigten und deren tatsächlich erfolgte Auszahlung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Belohnende Schenkung auf den Todesfall: Formnichtiges Versprechen durch Vollzug geheilt • Ein handschriftliches, adressatenloses Schriftstück, das im Beisein der Begünstigten unterzeichnet wurde und als Dank für erbrachte Hilfe die Auszahlung bestimmter Konten im Todesfall anordnet, ist grundsätzlich als belohnende Schenkung unter Lebenden zu deuten und nicht zwingend als formunwirksames Testament (§ 2247 BGB). • Die Formunwirksamkeit eines Schenkungsversprechens (§§ 125 S.1, 518 Abs.1 BGB) kann durch Bewirkung der versprochenen Leistung nach § 518 Abs.2 BGB geheilt werden; ein formloser, aufschiebend befristeter oder bedingter Abtretungsvollzug der Kontoforderung genügt hierfür. • Zur Auslegung ist der wirkliche Wille der Erklärenden nach § 133 BGB heranzuziehen; bei Zweifeln ist die Auslegung zu wählen, die die Verwirklichung des Willens ermöglicht, mithin die Qualifikation als Schenkung unter Lebenden zu fördern. • Die Ablieferung eines Schriftstücks zur Testamentseröffnung an das Nachlassgericht ist kein sicheres Indiz dafür, dass die Verfügung als testamentarisch verstanden wurde; die Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB betrifft auch zweifelhafte Verfügungen von Todes wegen. • Eine Schenkung kann durch Vollzug bereits zu Lebzeiten wirksam werden, auch wenn die Leistung erst mit dem Tod fällig wird; insoweit ist die Unterschrift der Erblasserin im Beisein der Begünstigten und deren tatsächlich erfolgte Auszahlung maßgeblich. Die Erblasserin setzte am 26.03.2003 drei handschriftliche Schriftstücke auf und unterzeichnete sie allein in Gegenwart der Begünstigten I.T. und eines Zeugen. In einem Schriftstück (S1) bestimmte sie, die Festgeldkonten bei der Beklagten im Todesfall an I.T. auszuzahlen als Dank für deren Hilfe. Nach dem Tod der Erblasserin am 05.05.2003 legte I.T. S1 der Bank vor; die Beklagte zahlte daraufhin am 14./15.05.2003 das Guthaben von 189.208,65 € an I.T. Der Nachlasspfleger für die damals unbekannten Erben verklagte die Beklagte auf Herausgabe des Betrags, weil S1 als formunwirksames Testament angesehen werde. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung macht der Kläger geltend, S1 sei eine Verfügung von Todes wegen nach § 2247 BGB und daher formnichtig. Die Beklagte verteidigt die Auszahlung mit dem Argument, es liege eine wirksame Schenkung vor. • Auslegung nach § 133 BGB und der Grundgedanke des § 140 BGB gebieten, den wirklichen Willen der Erblasserin zu verwirklichen; insoweit muss unterschieden werden zwischen Verfügung von Todes wegen und belohnender Schenkung unter Lebenden. • Wortlaut und Umstände von S1 (Dankesmotiv, Anwesenheit und Annahme durch die Begünstigte, Zweckbestimmung) sprechen dafür, dass S1 eine belohnende Schenkung bezweckte, nicht ein Testament im Sinne des § 2247 BGB. • Die Formnichtigkeit eines Schenkungsversprechens nach §§ 125 S.1, 518 Abs.1 BGB wird durch Bewirkung der versprochenen Leistung gemäß § 518 Abs.2 BGB geheilt; hier erfolgte die tatsächliche Auszahlung an die Begünstigte, womit der Vollzug eingetreten ist. • Eine auf den Todesfall befristete oder bedingte Abtretung der Kontoforderung kann als formloser Vollzug genügen; das Schriftstück wies die Begünstigte als Anspruchsberechtigte gegenüber der Bank aus, sodass eine konkludente aufschiebend befristete Abtretung angenommen werden kann. • Die spätere Übersendung des Schriftstücks an das Nachlassgericht und dessen Eröffnung durch das AG sind kein belastbares Indiz dafür, dass die Bank S1 als testamentarische Verfügung verstanden haben muss; die Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB umfasst auch zweifelhafte Verfügungen. • Da die Auszahlung an die Begünstigte tatsächlich erfolgte, ist die Heilung des Formmangels gegeben und die Beklagte zu Recht nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen. Die Beklagte hat das Guthaben von 189.208,65 € zu Recht an die Begünstigte ausgezahlt, weil das Schriftstück vom 26.03.2003 als belohnende Schenkung unter Lebenden zu werten ist und deren Formnichtigkeit durch den Vollzug (Auszahlung/abtretungsähnlicher Vollzug der Kontoforderung) nach § 518 Abs.2 BGB geheilt wurde. Die Umstände der Abfassung (Dankesmotiv, Anwesenheit und Annahme der Begünstigten, Zweckbestimmung) begründen die Annahme eines wirksamen Vollzugs. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.