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Beschluss

14 Wx 31/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung des Adoptionsantrags ist unbegründet; das Landgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Volljährigen als Kind zu Recht verneint. • Für die Annahme eines Volljährigen als Kind ist erforderlich, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist (§ 1767 BGB); dies setzt ein dauerndes Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis und familienbezogene Hauptmotive voraus. • Die Bewertung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sittlichen Rechtfertigung unterliegt der vollen Rechtsprüfung; die Tatsachenfeststellungen des Tatrichters sind jedoch für das Rechtsmittelgericht verbindlich, soweit sie verfahrensfehlerfrei getroffen wurden. • Auch ein vor dem Abschluss des Adoptionsverfahrens gestorbenes Annehmendes hindert nicht grundsätzlich die Entscheidung über die Annahme (§ 1767 Abs.2, § 1753 Abs.2 BGB).
Entscheidungsgründe
Weitere Beschwerde gegen Ablehnung der Volljährigenadoption zurückgewiesen • Die weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung des Adoptionsantrags ist unbegründet; das Landgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Volljährigen als Kind zu Recht verneint. • Für die Annahme eines Volljährigen als Kind ist erforderlich, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist (§ 1767 BGB); dies setzt ein dauerndes Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis und familienbezogene Hauptmotive voraus. • Die Bewertung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sittlichen Rechtfertigung unterliegt der vollen Rechtsprüfung; die Tatsachenfeststellungen des Tatrichters sind jedoch für das Rechtsmittelgericht verbindlich, soweit sie verfahrensfehlerfrei getroffen wurden. • Auch ein vor dem Abschluss des Adoptionsverfahrens gestorbenes Annehmendes hindert nicht grundsätzlich die Entscheidung über die Annahme (§ 1767 Abs.2, § 1753 Abs.2 BGB). Die Beteiligte Nr.2 (geb.1917) war Patentante der Beteiligten Nr.1 (geb.1948). Nach einem Schlaganfall nahm die Beteiligte Nr.1 die Beteiligte Nr.2 in ihren Haushalt auf. Die Beteiligte Nr.2 erteilte der Beteiligten Nr.1 eine Vorsorgevollmacht und setzte sie zur Alleinerbin ein. Beide reichten notariell beurkundete Anträge auf Annahme als Kind ein; die Beteiligte Nr.2 verstarb vor Abschluss des Verfahrens. Das Vormundschaftsgericht lehnte den Adoptionsantrag ab; das Landgericht wies die Beschwerde der Beteiligten Nr.1 gegen diese Entscheidung zurück. Die Beteiligte Nr.1 erhob daraufhin weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht, das diese zurückwies und den Geschäftswert festsetzte. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde war statthaft und zulässig nach §§ 27, 29 FGG; die Beteiligte Nr.1 war beschwerdeberechtigt, weil für die Annahme eines Volljährigen die Anträge beider Seiten erforderlich sind (§ 1768 Abs.1 BGB) und gem. § 20 Abs.2 FGG auch sie gegen die den Antrag der Beteiligten Nr.2 ablehnende Entscheidung Beschwerde erheben konnte. • Rechtliche Prüfung: Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Annahme nicht bereits am Tod der Beteiligten Nr.2 scheitert (§ 1767 Abs.2 i.V.m. § 1753 Abs.2 BGB), sondern die sittliche Rechtfertigung gemäß § 1767 BGB zu prüfen ist. • Begriff der sittlichen Rechtfertigung: Erfordert ein dauerhaftes seelisch-geistiges Eltern-Kind-ähnliches Band und familienbezogene Hauptmotive; rein fiskalische oder sonst nicht-familienbezogene Motive können nicht Hauptmotiv sein. • Tatrichterliche Würdigung: Die Gerichte haben Umstände wie frühere geplante Adoption, regelmäßige Kontakte, Schenkung, Vorsorgevollmacht und Erbeinsetzung festgestellt, aber zugleich gegenläufige Tatsachen (Besuchsverhalten, Einfügung Dritter als Kinder/Erben, gleichlautende Pflegebitten) gewichtet; aufgrund von Zweifeln an der Qualität des Eltern-Kind-Verhältnisses war die Ablehnung rechtlich nicht zu beanstanden. • Prüfungsumfang: Die rechtliche Bewertung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ist der vollen Rechtsprüfung zugänglich; die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen sind jedoch bindend, sofern sie verfahrensfehlerfrei ermittelt wurden. • Ergebnis der Abwägung: Unter Abwägung der festgestellten Umstände blieben Zweifel, ob ein dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbares Band und familienbezogene Hauptmotive vorliegen; diese Zweifel rechtfertigen die Ablehnung der Adoption. Die weitere Beschwerde der Beteiligten Nr.1 war unbegründet und wurde zurückgewiesen. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt und gewürdigt, dass Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung der Annahme als Kind bestehen, weil die Gesamtumstände kein dauerhaftes, dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbares Verhältnis und keine familienbezogenen Hauptmotive eindeutig ergeben. Insbesondere sprachen das konkrete Besuchsverhalten, die gleichzeitige Einbeziehung Dritter als ‚Kinder‘/Erben und die nicht eindeutigen Angaben der Beteiligten gegen die Annahme. Damit fehlt die gesetzlich vorausgesetzte Grundlage für die Volljährigenadoption gemäß § 1767 BGB, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war und der Geschäftswert des Verfahrens auf 3.000,00 EUR festgesetzt wurde.