Beschluss
19 W 32/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person während eines laufenden Rechtsstreits weggefallen und steht die Partei damit ohne Vertretung da, ist § 57 ZPO analog anzuwenden und ein Prozesspfleger zu bestellen.
• Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn der Aufschub der Fortführung des Rechtsstreits der Partei nicht unerhebliche Nachteile bringen kann; längerer Zeitraum ohne ordnungsgemäße Vertretung begründet diese Besorgnis.
• Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO ist gegenüber dem Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers (§ 29 BGB) in solchen Fällen ein einfacheres und geeignetes Verfahren.
• Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Beschwerdekosten trägt die unterliegende Partei.
Entscheidungsgründe
Bestellung eines Prozesspflegers bei Wegfall der Vertretung einer juristischen Person • Ist der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person während eines laufenden Rechtsstreits weggefallen und steht die Partei damit ohne Vertretung da, ist § 57 ZPO analog anzuwenden und ein Prozesspfleger zu bestellen. • Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn der Aufschub der Fortführung des Rechtsstreits der Partei nicht unerhebliche Nachteile bringen kann; längerer Zeitraum ohne ordnungsgemäße Vertretung begründet diese Besorgnis. • Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO ist gegenüber dem Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers (§ 29 BGB) in solchen Fällen ein einfacheres und geeignetes Verfahren. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Beschwerdekosten trägt die unterliegende Partei. Die Klägerin begehrt die Fortführung eines beim Landgericht Köln anhängigen Rechtsstreits gegen die Beklagte, eine juristische Person. Während des Verfahrens ist die Beklagte seit nahezu einem Jahr ohne ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung, sodass sie als nicht prozessfähig gilt. Der Kläger beantragte bereits beim Amtsgericht Köln die Bestellung eines Notgeschäftsführers; das Amtsgericht verwies jedoch auf den Verfahrensweg nach § 57 ZPO. Das Landgericht nahm das nicht vollumfänglich zur Kenntnis und lehnte die Bestellung eines Prozesspflegers ab. Der Kläger legte fristgerecht sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein. Der Senat prüfte, ob wegen der Führungslosigkeit der Beklagten Gefahr im Verzug besteht und ob ein Prozesspfleger zu bestellen ist. • § 57 ZPO ist nach herrschender Auffassung analog anzuwenden, wenn der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person während eines laufenden Verfahrens wegfällt und die Partei damit prozessunfähig wird. • Gefahr im Verzug liegt vor, wenn der Aufschub der Fortführung des Rechtsstreits der Partei nicht unerhebliche Nachteile bringt; hier begründet die nahezu einjährige Vertretungslosigkeit die Besorgnis des Anspruchsverlusts. • Der Verweis des Amtsgerichts auf den verfahrensmäßigen Weg darf nicht dazu führen, dass der Kläger verfahrensrechtlich zwischen Instanzen hin- und herverwiesen wird; der Antrag auf Notgeschäftsführung ist nicht zwingend voranzustellen, wenn § 57 ZPO anwendbar ist. • Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO stellt in der vorliegenden Konstellation ein einfacheres und sachgerechtes Verfahren gegenüber einem Antrag nach § 29 BGB dar. • Bei der Auswahl des Prozesspflegers kann das Gericht die bisherige Prozessbevollmächtigte der Partei benennen, soweit keine Bedenken vorgetragen werden. • Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Klägers war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Köln hat die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Bestellung einer Prozesspflegerin für die derzeit nicht prozessfähige Beklagte gemäß § 57 Abs. 1 ZPO angeordnet; zur Prozesspflegerin wurde die bisherige Prozessbevollmächtigte benannt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Klägers wurden der Beklagten auferlegt, da die Beschwerde in der Sache erfolgreich war. Damit ist sichergestellt, dass der Rechtsstreit ohne weitere Verzögerung weitergeführt und die Interessen des Klägers vor Nachteil bewahrt werden.