OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 61/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Widerrufsentscheidung der Vollzugsanstalt über die Ablösung eines Strafgefangenen als Einkaufshelfer ist nach den an Widerrufe zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften und dem StVollzG zu überprüfen. • Gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung, Beachtung des Vertrauensschutzes und Grenzen des der Behörde zustehenden Beurteilungsspielraums (§ 115 Abs. 5 StVollzG). • Für eine Ablösung ist ein schwerwiegender Pflichtverstoß erforderlich; leichtere Verstöße sind in der Regel durch Abmahnung zu begegnen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Ablösung als Einkaufshelfer mangels schwerwiegenden Pflichtverstoßes • Die Widerrufsentscheidung der Vollzugsanstalt über die Ablösung eines Strafgefangenen als Einkaufshelfer ist nach den an Widerrufe zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften und dem StVollzG zu überprüfen. • Gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung, Beachtung des Vertrauensschutzes und Grenzen des der Behörde zustehenden Beurteilungsspielraums (§ 115 Abs. 5 StVollzG). • Für eine Ablösung ist ein schwerwiegender Pflichtverstoß erforderlich; leichtere Verstöße sind in der Regel durch Abmahnung zu begegnen. Der seit Dezember 2000 als Einkaufshelfer bei den zweimal monatlich stattfindenden Basareinkäufen eingesetzte Strafgefangene wurde durch Verfügung der JVA B. vom 31.05.2002 von dieser Tätigkeit abgelöst. Begründet wurde die Ablösung damit, der Strafgefangene habe einen Verkäufer der Firma C. zur Bestellung von Kartoffeln veranlasst und sich als nicht zuverlässig erwiesen. Der Strafgefangene beantragte gerichtliche Entscheidung; die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe wies den Antrag mit der Begründung zurück, die Vertrauensstellung sei verletzt. Der Strafgefangene legte form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde ein und rügte Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Oberlandesgericht Karlsruhe prüfte die Entscheidung der Vollzugsanstalt unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs begünstigender Maßnahmen und des ihm zustehenden Prüfungsrahmens. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern (§ 116 Abs. 1 StVollzG). • Widerrufe begünstigender Maßnahmen sind nach den an § 49 VwVfG und § 14 Abs. 2 StVollzG entwickelten Grundsätzen zu prüfen; es besteht ein wegen Sachnähe weiter Beurteilungsspielraum der Vollzugsanstalt, dessen Grenzen aber gerichtlicher Kontrolle unterliegen (§ 115 Abs. 5 StVollzG). • Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob der Vertrauensschutz beachtet wurde und ob die Behörde ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat. • Die Ablösung des Strafgefangenen ist nicht durch einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß gedeckt; die Einflussnahme auf den Verkäufer zur Bestellung von Kartoffeln stellt keinen derart schwerwiegenden Verstoß gegen die Anstaltsordnung dar, dass nicht eine vorherige Abmahnung und eine verhältnismäßige Maßnahme ausgereicht hätte. • Zusätzliche Vorwürfe, der Strafgefangene habe sich als "Chef" aufgespielt, rechtfertigen die schwerwiegendere Maßnahme ebenfalls nicht; seine Mitgliedschaft in der Gefangenenvertretung und besonderes Engagement können das Verhalten erklären. • Eine Erledigung des Verfahrens ist nicht eingetreten, weshalb die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben waren. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen hatte Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 21.02.2005 und die Verfügung der JVA B. vom 31.05.2002 werden aufgehoben; es wird festgestellt, dass der Strafgefangene weiterhin als Einkaufshelfer zugelassen ist. Die Entscheidung der Vollzugsanstalt hielt der gerichtlichen Nachprüfung nicht stand, weil kein schwerwiegender Pflichtverstoß vorlag und mildere Maßnahmen wie eine Abmahnung verhältnismäßig gewesen wären. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Strafgefangenen trägt die Staatskasse; der Gegenstandswert wird auf 400 Euro festgesetzt.