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Beschluss

1 Ss 81/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verhängung eines Regelfahrverbots nach § 25 Abs.1 StVG bei einer innerorts um 31 km/h überschrittenen Geschwindigkeit bedarf bei behaupteter notstandsähnlicher Situation einer besonderen und tatsachengestützten Begründung des Tatrichters. • Eine notstandsähnliche Situation kann das Regelfahrverbot entkräften, wenn sofortige Hilfe des Fahrers zwingend erforderlich war oder der Fahrer aus seiner Sicht eine solche Gefahr annehmen durfte. • Der Tatrichter darf sich nicht allein auf die Einlassung des Betroffenen verlassen; er hat die Einlassung durch weitere Beweisergebnisse zu prüfen und zu dokumentieren. • Fehlerhafte oder unzureichende Feststellungen zur Notstandslage und zu Voreintragungen rechtfertigen die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Rückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Fahrverbot bei behaupteter notstandsähnlicher Situation: ergänzende Feststellungen erforderlich • Die Verhängung eines Regelfahrverbots nach § 25 Abs.1 StVG bei einer innerorts um 31 km/h überschrittenen Geschwindigkeit bedarf bei behaupteter notstandsähnlicher Situation einer besonderen und tatsachengestützten Begründung des Tatrichters. • Eine notstandsähnliche Situation kann das Regelfahrverbot entkräften, wenn sofortige Hilfe des Fahrers zwingend erforderlich war oder der Fahrer aus seiner Sicht eine solche Gefahr annehmen durfte. • Der Tatrichter darf sich nicht allein auf die Einlassung des Betroffenen verlassen; er hat die Einlassung durch weitere Beweisergebnisse zu prüfen und zu dokumentieren. • Fehlerhafte oder unzureichende Feststellungen zur Notstandslage und zu Voreintragungen rechtfertigen die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Rückverweisung zur erneuten Verhandlung. Der Betroffene wurde verurteilt, weil er in einer innerorts gelegenen 30-km/h-Zone mit 61 km/h fuhr und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritt. Kurz zuvor war er telefonisch über einen Sturz seines an Down-Syndrom erkrankten Kindes informiert worden; er sei in Sorge sofort nach Hause gefahren und habe die Zonenbegrenzung übersehen. Das Amtsgericht verhängte eine Geldbuße von 125 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot sowie eine Erhöhung der Regelbuße aufgrund von Voreintragungen. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und rügte Sach- und Verfahrensfehler; er strebte Freispruch an. Das OLG prüfte insbesondere, ob eine notstandsähnliche Situation vorlag und ob dies ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigt. • Die Rechtsbeschwerde war teilweise erfolgreich; die Verfahrensrüge war unzulässig, die Sachrüge führte jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. • Ein Notstand nach § 34 StGB wurde zu Recht vom Amtsgericht verneint, weil ein Notarzt verständigt werden konnte und dieser in der Regel wirksamere Hilfe hätte leisten können. • Nach § 25 Abs.1 StVG und den Regelbestimmungen des Bußgeldkatalogs begründet eine innerörtliche Überschreitung um 31 km/h regelmäßig ein grobes Pflichtverletzungsbild, das ein Fahrverbot rechtfertigt; vom Regelfahrverbot kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn besondere, tatsachengestützte Umstände die Vermutung entkräften. • Das Amtsgericht hat jedoch nicht hinreichend festgestellt, ob die behauptete notstandsähnliche Situation tatsächlich vorlag: es fehlen Angaben zur Art und Schwere der Verletzungen des Kindes und dazu, ob bereits Hilfe durch Dritte oder Rettungskräfte vor Ort war. • Der Tatrichter durfte sich nicht allein auf die Einlassung des Betroffenen verlassen, sondern musste weitere Beweismittel, etwa Vernehmung des Verständigungsanrufers, heranziehen und die Abwägung dokumentieren, um missbräuchliche Behauptungen auszuschließen. • Die Annahme, der Betroffene sei wegen früherer Verkehrsverstöße als uneinsichtig anzusehen, ist unzureichend begründet, weil nicht geklärt ist, ob gegen ihn zuvor bereits anhängige Bußgeldverfahren bekannt waren; dies ist für die Frage der Erhöhung der Bußgeldbemessung und des Fahrverbots wesentlich. • Wegen dieser unzureichenden Feststellungen sind auch die Erhöhungen der Regelbuße und das Fahrverbot nicht tragfähig und bedürfen erneuter Prüfung durch das Amtsgericht. • Das Urteil wurde deshalb im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen; das OLG gab Hinweise, welche Feststellungen und Prüfungen nachzuholen sind (u.a. Prüfung der Notstandslage, Bekanntheit früherer Verfahren, mögliche mildernde Ausnahmefälle). Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen teilweise stattgegeben: das Amtsgerichtsurteil wurde im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Schuldspruch blieb bestehen, weil ein Notstand nach § 34 StGB nicht angenommen werden konnte; insoweit ist kein Freispruch erreicht. Gleichwohl sind die Verhängung des einmonatigen Fahrverbots und die Erhöhung der Geldbuße wegen unzureichender Feststellungen nicht tragfähig. Das Amtsgericht hat bei der neuen Verhandlung ergänzend festzustellen, ob tatsächlich eine relevante notstandsähnliche Situation vorlag, ob dem Betroffenen frühere Bußgeldverfahren bekannt waren und ob aus diesen Gründen ein Fahrverbot oder nur eine Erhöhung der Geldbuße geboten ist. Nur nach diesen konkreten Tatsachenfeststellungen kann über die Nebenfolge Fahrverbot und die Bemessung der Geldbuße endgültig entschieden werden.