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Urteil

3 U 7/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der geschäftsführende Gesellschafter ist verpflichtet, die Mitgesellschafter ungefragt über wesentliche Vorgänge zu informieren, wenn deren Kenntnis für Wahrnehmung von Rechten oder sachgerechte Entscheidungen erforderlich ist (§§ 666, 713 BGB). • Ein Entziehungsbeschluss nach § 712 BGB kann durch einstimmige Beschlussfassung der übrigen Gesellschafter und deren Bekanntgabe erfolgen; die Bekanntgabe kann auch durch Zustellung der Klageschrift ersetzt werden. • Die Verletzung der Informationspflicht über den Verkauf eines für den Betrieb wesentlichen Grundstücks kann einen wichtigen Grund zur Entziehung der alleinigen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis darstellen.
Entscheidungsgründe
Entziehung alleiniger Geschäftsführung und Vertretung wegen Verletzung der Informationspflicht • Der geschäftsführende Gesellschafter ist verpflichtet, die Mitgesellschafter ungefragt über wesentliche Vorgänge zu informieren, wenn deren Kenntnis für Wahrnehmung von Rechten oder sachgerechte Entscheidungen erforderlich ist (§§ 666, 713 BGB). • Ein Entziehungsbeschluss nach § 712 BGB kann durch einstimmige Beschlussfassung der übrigen Gesellschafter und deren Bekanntgabe erfolgen; die Bekanntgabe kann auch durch Zustellung der Klageschrift ersetzt werden. • Die Verletzung der Informationspflicht über den Verkauf eines für den Betrieb wesentlichen Grundstücks kann einen wichtigen Grund zur Entziehung der alleinigen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis darstellen. Drei Gesellschafter betrieben seit 1997 eine GbR; die beiden Kläger hielten je 25 % und der Beklagte 50 %. Der Beklagte war zum alleinigen Geschäftsführer mit Vertretungsmacht bestellt. Die Gesellschaft mietete ein Grundstück mit eingeräumtem Vorkaufsrecht; die Ehefrau des Beklagten erwarb das Grundstück Ende 2003. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe sie nicht über den Verkauf informiert, Auszahlung von Vorschüssen verzögert und sich sowie seine Ehefrau begünstigt. Die Kläger fassten im September 2004 einen Beschluss, dem Beklagten die alleinige Geschäftsführung und Vertretungsmacht zu entziehen, und klagten auf Feststellung der Wirksamkeit dieses Beschlusses. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG änderte und stellte die Wirksamkeit der Entziehung fest. • Zulässigkeit: Feststellungsinteresse besteht, weil der Beklagte die Fortgeltung seiner Befugnisse beansprucht (§ 256 ZPO). • Formeller Entziehungsbeschluss: Nach § 712 Abs.1 BGB genügt eine einstimmige Beschlussfassung der übrigen Gesellschafter; die Bekanntgabe an den Betroffenen kann durch Zustellung der Klage erfolgen, sodass ein wirksamer Entziehungsbeschluss vorliegt. • Materielle Voraussetzungen: Ein wichtiger Grund i.S.v. § 712 BGB liegt vor, wenn die Belassung der Geschäftsführungsbefugnis für die Mitgesellschafter unzumutbar ist; hier begründen das Zurückhalten der Information über den Grundstücksverkauf und die daraus folgende Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses eine solche Unzumutbarkeit. • Rechtsgrundlage der Informationspflicht: §§ 713, 666 BGB verpflichten den geschäftsführenden Gesellschafter, erforderliche Nachrichten abzugeben, damit die Mitgesellschafter ihre Rechte wahren und sachgerechte Entscheidungen treffen können; § 716 BGB begründet nicht diese ungefragte Informationspflicht. • Bedeutung des Grundstücks: Das Grundstück beherbergte die Prüfstelle und war für den Betriebszweck wesentlich; daher war die Informationspflicht besonders weitreichend und ihre Verletzung besonders schwerwiegend. • Keine Entlastung: Ein behaupteter früherer Verzicht der Kläger auf das Vorkaufsrecht wurde nicht substantiiert bewiesen; auch zeitliche Verzögerungen der Kläger bei Reaktion sind nicht vorwerfbar, da erst mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 28.6.2004 hinreichende Kenntnis vorlag. • Folge: Die Entziehung der alleinigen Geschäftsführungsbefugnis führt nur zu gemeinschaftlicher Geschäftsführung (§ 709 BGB) und ist deshalb verhältnismäßig. Die Berufung der Kläger hatte Erfolg; das OLG Köln stellte fest, dass dem Beklagten durch Gesellschafterbeschluss im September 2004 wirksam die alleinige Geschäftsführung und Vertretungsmacht entzogen worden ist. Grundlage ist vor allem die Pflichtverletzung des Beklagten, die Mitgesellschafter nicht über den Verkauf des für den Betrieb wesentlichen Grundstücks zu informieren, wodurch das Vertrauensverhältnis unheilbar gestört wurde und die Fortgeltung der alleinigen Befugnisse für die Kläger unzumutbar geworden ist. Der formelle Beschluss der übrigen Gesellschafter war wirksam, da eine einstimmige Beschlussfassung der Mitgesellschafter vorlag und die Bekanntgabe an den Beklagten durch Zustellung der Klage ersetzt wurde. Die Folge ist eine Umstellung auf gemeinschaftliche Geschäftsführung; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Revision wurde nicht zugelassen.