Beschluss
2 Ws 202/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung kann auch ohne vorherige Vollzugslockerungen gerechtfertigt sein, wenn aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung eine positive Prognose besteht.
• Bei langer Vollstreckungsdauer und überwiegend positivem Verhalten verliert die frühere Tatbedeutung für die Prognose an Gewicht; es genügt eine reelle Chance auf Nichtbegehung weiterer Straftaten.
• Verweigert die Vollzugsbehörde in nicht nachvollziehbarer Weise Vollzugslockerungen, darf dies die richterliche Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung nicht unzulässig beschränken.
• Zur Sicherung der Resozialisierung können Auflagen und Bewährungshelfer sowie eine mehrjährige Bewährungszeit angeordnet werden (vgl. §57 StGB, §454a StPO).
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Restfreiheitsstrafe trotz fehlender Vollzugslockerungen bei positiver Prognose • Die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung kann auch ohne vorherige Vollzugslockerungen gerechtfertigt sein, wenn aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung eine positive Prognose besteht. • Bei langer Vollstreckungsdauer und überwiegend positivem Verhalten verliert die frühere Tatbedeutung für die Prognose an Gewicht; es genügt eine reelle Chance auf Nichtbegehung weiterer Straftaten. • Verweigert die Vollzugsbehörde in nicht nachvollziehbarer Weise Vollzugslockerungen, darf dies die richterliche Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung nicht unzulässig beschränken. • Zur Sicherung der Resozialisierung können Auflagen und Bewährungshelfer sowie eine mehrjährige Bewährungszeit angeordnet werden (vgl. §57 StGB, §454a StPO). Der Verurteilte wurde 1996 wegen bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln zu insgesamt 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich seit seiner Festnahme 1994 dauerhaft in Haft. Er wies ein langes Vorleben mit wiederholten Verurteilungen auf, zeigte in den letzten Jahren jedoch in der JVA Köln seit 2001 durchweg beanstandungsfreies Verhalten, Teilnahme an Gruppenangeboten und regelmäßigen Familienkontakt. Psychiatrische Gutachten attestierten inzwischen Drogenabstinenz, Alltagskompetenz und nur noch ein geringes Risiko für schwere Straftaten; kleinere Delikte blieben statistisch nicht völlig auszuschließen. Die JVA verweigerte wiederholt Vollzugslockerungen mit unterschiedlichen Begründungen; die Staatsanwaltschaft widersprach der Versagung der Aussetzung nicht. Der Senat prüfte die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die die Reststrafenaussetzung abgelehnt hatte. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach §454 Abs.3 StPO statthaft und hatte Erfolg. • Rechtliche Anforderungen: Nach §57 Abs.1 StGB ist die Reststrafenaussetzung zur Bewährung möglich, wenn das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit es erlaubt und eine reelle Chance der Resozialisierung besteht. • Gewichtung der Umstände: Bei langem Vollzug ist die frühere Tatbedeutung für die Prognose vermindert; maßgeblich sind aktuelles Verhalten, Gutachten, familiäre und berufliche Perspektiven. • Beurteilung der Prognose: Gutachterin und Vollzugsberichte begründen eine positive Prognose; Gefahr für schwere Straftaten wird als gering eingeschätzt, Rückfallriskio beschränkt auf Kleinkriminalität. • Vollzugslockerungen: Grundsatzlich sind Erprobungen durch Lockerungen vorzuziehen, doch kann in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände und bei untauglicher oder verzögerter Praxis der Vollzugsbehörde darauf verzichtet werden. • Verhalten der Vollzugsbehörde: Die wiederholt widersprüchliche und dilatorische Behandlung von Lockerungsanträgen sowie das Fehlen tragfähiger Gründe für Ablehnungen rechtfertigen nicht, dem Verurteilten die Aussicht auf Entlassung zu versperren. • Umsetzung und Sicherung: Die Aussetzung erfolgte gemäß §454a Abs.1 StPO mit Auflagen, Verpflichtung zur Wohnnahme bei der Ehefrau, Bewährungshelfer, Arbeitsbemühungen und Zahlungsverpflichtung gem. §§57 Abs.3,56b Abs.2 StGB; Bewährungszeit fünf Jahre. • Verhältnismäßigkeit: Unter Abwägung von Freiheitsrecht (Art.2 GG) und Sicherheitsinteresse erachtet der Senat die Strafaussetzung bei Überwiegen positiver Umstände als verantwortbar. Die Beschwerde war erfolgreich: Der Senat hob den Beschluss der Strafvollstreckungskammer auf und setzte die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung mit Wirkung zum 01.02.2006 aus. Es wurden eine fünfjährige Bewährungszeit, die Verpflichtung zur Wohnaufnahme bei der Ehefrau, Unterstellung unter einen Bewährungshelfer, Verpflichtung zu Arbeitsbemühungen und eine monatliche Zahlungsverpflichtung von 100 EUR an eine Drogenhilfe angeordnet. Die Entscheidung stützt sich auf die umfassende Gesamtwürdigung des langen, beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens, die positiven psychiatrischen Gutachten und die fehlende tragfähige Begründung der JVA für die Verweigerung von Lockerungen; damit ist nach Auffassung des Gerichts eine verantwortbare Chance gegeben, dass der Verurteilte künftig keine erheblichen Straftaten mehr begehen wird.