Beschluss
1 Ws 159/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Strafvollstreckungskammer darf im Vollstreckungsverfahren neu gewonnene Erkenntnisse über den Verbleib der Tatbeute verwerten und daraus Schlüsse für die Bewährungsentscheidung ziehen.
• Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Strafvollstreckungsverfahren sind nach § 457 StPO verwertbar, soweit sie Vollstreckungszwecken dienen.
• Eine Aussetzung der Reststrafe nach § 57 StGB kann abgelehnt werden, wenn der Verurteilte unzureichende oder falsche Angaben zum Verbleib der Beute macht; hierfür bedarf es aber einer gesicherten Tatsachengrundlage und ausreichender Gewissheit, nicht bloßer Mutmaßungen.
Entscheidungsgründe
Bewährungsaussetzung im Vollstreckungsverfahren bei unklaren Angaben über Tatbeute • Die Strafvollstreckungskammer darf im Vollstreckungsverfahren neu gewonnene Erkenntnisse über den Verbleib der Tatbeute verwerten und daraus Schlüsse für die Bewährungsentscheidung ziehen. • Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Strafvollstreckungsverfahren sind nach § 457 StPO verwertbar, soweit sie Vollstreckungszwecken dienen. • Eine Aussetzung der Reststrafe nach § 57 StGB kann abgelehnt werden, wenn der Verurteilte unzureichende oder falsche Angaben zum Verbleib der Beute macht; hierfür bedarf es aber einer gesicherten Tatsachengrundlage und ausreichender Gewissheit, nicht bloßer Mutmaßungen. Der Verurteilte X. wurde wegen vielfachen Betrugs zu drei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts setzte die Vollstreckung des Restes nach Verbüßung von zwei Dritteln zur Bewährung aus und ordnete Bewährungshelfer sowie Schuldenregulierungsbemühungen an. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, X. habe falsche oder unzureichende Angaben zum Verbleib der erschwindelten Gelder gemacht. Sie holte im Beschwerdeverfahren weitere Auskünfte ein und vernahm einen Zeugen. Der Verteidiger des Verurteilten rügte die Verwertbarkeit dieser Untersuchungshandlungen. Das Landgericht hatte im Urteil angenommen, die Gelder seien vollständig verbraucht; im Vollstreckungsverfahren wurden aber neue Anhaltspunkte für noch vorhandene Beuteteile geprüft. • Rechtsgrundlage für Ermittlungen im Strafvollstreckungsverfahren ist § 457 StPO; die Vorschrift erlaubt die Durchführung der nach § 161 StPO zulässigen Maßnahmen, wenn sie Vollstreckungszwecken dienen. • Die Strafvollstreckungskammer kann im Vollstreckungsverfahren Erkenntnisse heranziehen, die von den Feststellungen des Erkenntnisurteils abweichen, wenn sich nach der Hauptverhandlung neue, verwertbare Tatsachen ergeben. • Die Intention von § 57 Abs. 5 StGB ist, dass Straftaten sich nicht lohnen dürfen; deshalb ist vom Täter Mitwirkung an der Wiedergutmachung zu verlangen, und unzureichende oder falsche Angaben über Beute können die Bewilligung von Bewährung verhindern. • Für die Versagung der Aussetzung nach § 57 Abs. 5 StGB bedarf es nicht bloßer Vermutungen, sondern einer gesicherten Tatsachengrundlage und richterlicher Gewissheit, dass noch Beuteteile vorhanden sind und der Verurteilte hierüber unrichtige oder unzureichende Angaben gemacht hat. • Vorliegend reichten die vom Staatsanwalt eingeholten Erkenntnisse und die Zeugenvernehmung nicht aus, um mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass die 13.000 Euro Teil der Tatbeute sind und der Verurteilte falsche Angaben gemacht hat; die Möglichkeit, dass der Zeuge dem Verurteilten den Betrag tatsächlich zur Verfügung gestellt hat, blieb offen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen und die Bewährungsaussetzung des Restes der Freiheitsstrafe bestätigt; der Verurteilte ist aus der Strafhaft zu entlassen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten. Begründet wurde dies damit, dass die erforderliche gesicherte Tatsachengrundlage für die Versagung der Aussetzung nach § 57 Abs. 5 StGB fehlte; bloße Verdachtsmomente genügen nicht, und die neuen Ermittlungen führten nicht zu der nötigen Gewissheit über vorhandene Beuteteile oder unrichtige Angaben des Verurteilten.