Beschluss
1 Ws 135/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nur die Telefonüberwachungs- und Übersetzerkosten, die zur Aufklärung der der Verurteilten konkret vorgeworfenen Taten dienten, sind im Kostenansatz als anteilige Verfahrenskosten zu berücksichtigen.
• Gesamtschuldnerische Haftung nach § 466 StPO besteht nur für solche Auslagen, die denselben prozessualen Tatkomplex betreffen; Ermittlungsmaßnahmen, die der Aufklärung anderer selbständiger Taten dienen, bleiben außer Ansatz.
• Bei Neuberechnung der anteiligen Kosten sind alle mitverurteilten Personen, die an denselben Taten beteiligt wurden, als "Kopfteile" zu berücksichtigen; ein Vorwegabzug durch andere Vollstreckungsstellen ist nicht maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Begrenzte gesamtschuldnerische Haftung für Telefonüberwachungskosten • Nur die Telefonüberwachungs- und Übersetzerkosten, die zur Aufklärung der der Verurteilten konkret vorgeworfenen Taten dienten, sind im Kostenansatz als anteilige Verfahrenskosten zu berücksichtigen. • Gesamtschuldnerische Haftung nach § 466 StPO besteht nur für solche Auslagen, die denselben prozessualen Tatkomplex betreffen; Ermittlungsmaßnahmen, die der Aufklärung anderer selbständiger Taten dienen, bleiben außer Ansatz. • Bei Neuberechnung der anteiligen Kosten sind alle mitverurteilten Personen, die an denselben Taten beteiligt wurden, als "Kopfteile" zu berücksichtigen; ein Vorwegabzug durch andere Vollstreckungsstellen ist nicht maßgeblich. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen die Verurteilte V. und mehrere Mitangeklagte wegen zahlreicher Betäubungsmitteldelikte aus dem Jahr 2000. Im Ermittlungszeitraum wurden mehrere Telefonüberwachungen verschiedener Beteiligter durchgeführt; die Maßnahmen liefen von Februar bis September 2000. V. wurde wegen Beihilfe zu Handel und in einem Fall als Mittäterin verurteilt; das Urteil ist rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft setzte Kosten einschließlich hoher anteiliger Telefonüberwachungs- und Übersetzerkosten gegenüber V. an. V. rügte die Berücksichtigung von Telefonüberwachungskosten, soweit sie gegen andere Haupttäter gerichtet gewesen seien. Das Landgericht hob den Kostenansatz auf und verwies zur Neufestsetzung an die Staatsanwaltschaft; hiergegen erhob der Bezirksrevisor Beschwerde, die teilweise Erfolg hatte. • Grundsätzlich gehören Telefonüberwachungs- und Dolmetscherkosten zu den ersatzfähigen Auslagen der Strafverfolgungsbehörden, die ein Verurteilter nach §§ 464a Abs.1 Satz 2, 465 StPO zu tragen hat. • Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 466 StPO erstreckt sich nur auf Kosten, die denselben prozessualen Tatkomplex (denselben historischen Lebensvorgang) betreffen; Kosten für Ermittlungen an anderen selbständigen Taten sind nicht in die Haftung einzubeziehen. • Vorliegend dienten nur die Überwachungsmaßnahmen in den Monaten April und Mai 2000 der Aufklärung der der Verurteilten konkret vorgeworfenen Taten; spätere Maßnahmen zielten auf die Ermittlungen gegen andere Mitangeklagte und auf die Aufklärung organisatorischer Strukturen, weshalb diese Kosten nicht der Verurteilten anteilig auferlegt werden dürfen. • Die Tatsache, dass die Verurteilte zu dem Zeitpunkt der Überwachung noch nicht Beschuldigte war, steht nicht der anteiligen Haftung für tatbezogene Kosten entgegen; entscheidend ist die tatbezogene Veranlassung der Maßnahme. • Bei der Neuberechnung der anteiligen Kosten nach § 8 KostVfg ist der Mitangeklagte A., der für denselben relevanten Zeitraum mitverurteilt wurde, als weiterer "Kopfteil" zu berücksichtigen; ein (nicht nachvollziehbarer) Vorwegabzug durch eine andere Vollstreckungsbehörde ist nicht maßgeblich. • Die Entscheidung des Landgerichts ist in der Sache folgerichtig, bedarf aber einer Tenoränderung und weiterer Konkretisierung durch Nachermittlungen der Staatsanwaltschaft, weil aus den vorgelegten Rechnungsunterlagen nicht erkennbar ist, welche Rechnungen sich auf April und Mai 2000 beziehen. • Billigkeitsabwägungen nach § 465 Abs.2 StPO waren im Kostenansatzverfahren nicht vorzunehmen; solche Erwägungen betreffen die Kostengrundentscheidung im Urteil und nicht das nachfolgende Kostenfestsetzungsverfahren. Der Beschluss des Landgerichts wurde insoweit abgeändert, dass bei der Neufestsetzung der von der Verurteilten zu tragenden Kosten nur die Telefonüberwachungs- und Übersetzerkosten für April und Mai 2000 zu berücksichtigen sind. Bei der Berechnung des anteiligen Kostenbetrags sind alle relevanten Mitverurteilten, insbesondere der Mitangeklagte A., als Mitverantwortliche („Kopfteile") einzubeziehen; ein Vorwegabzug durch andere Stellen ist nicht verbindlich. Soweit die Staatskasse weitergehende Kostenansprüche geltend machte, wurden diese als unbegründet verworfen. Die Sache wurde zur konkreten Neuberechnung an die Staatsanwaltschaft zurückverwiesen, da aus den vorgelegten Unterlagen nicht ohne weiteres erkennbar ist, welche Rechnungen den in Rede stehenden Monaten zuzuordnen sind. Die Entscheidung über die Beschwerde war gebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet.