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Urteil

6 U 90/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Angebot eines Internet-PVR-Dienstes kann Urheberrechte von Sendeunternehmen (Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung) berühren. • Die urheberrechtliche Schutzwirkung des § 87 Abs.1 UrhG greift bei kommerziellen (entgeltlichen) Dienstleistungen des Anbieters; unentgeltliche Dienste können durch § 53 UrhG privilegiert sein. • Der Anbieter eines PVR-Dienstes ist regelmäßig als Hersteller der digitalen Vervielfältigungen zu qualifizieren, wenn er Empfang, Digitalisierung und Speicherung eigenverantwortlich vornimmt. • Ein Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht oder Jugendschutz gegenüber dem PVR-Anbieter scheitert, wenn kein konkretes Wettbewerbsverhältnis oder keine Klagebefugnis besteht.
Entscheidungsgründe
Einschränkung des Unterlassungsanspruchs gegen PVR-Internetdienst: Entgeltlichkeit entscheidend • Angebot eines Internet-PVR-Dienstes kann Urheberrechte von Sendeunternehmen (Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung) berühren. • Die urheberrechtliche Schutzwirkung des § 87 Abs.1 UrhG greift bei kommerziellen (entgeltlichen) Dienstleistungen des Anbieters; unentgeltliche Dienste können durch § 53 UrhG privilegiert sein. • Der Anbieter eines PVR-Dienstes ist regelmäßig als Hersteller der digitalen Vervielfältigungen zu qualifizieren, wenn er Empfang, Digitalisierung und Speicherung eigenverantwortlich vornimmt. • Ein Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht oder Jugendschutz gegenüber dem PVR-Anbieter scheitert, wenn kein konkretes Wettbewerbsverhältnis oder keine Klagebefugnis besteht. Die Antragstellerin ist ein privates Sendeunternehmen, das das Programm "S." ausstrahlt. Die Antragsgegnerin betreibt den Internetdienst T.TV, der Nutzern ermöglicht, aus mehreren Programmen Sendungen auszuwählen, die sie mittels eigener Empfangsvorrichtungen empfängt, digitalisiert und auf einem nutzerspezifischen Serverplatz (PVR) speichert, damit der Nutzer zeitversetzt abrufen kann. Die Antragstellerin begehrt Unterlassung und Verbote wegen Urheberrechts- und Jugendschutzverstößen; streitig ist insbesondere, ob das Geschäftsmodell Urheberrechte verletzt und ob es dem Jugendschutz genügt. Das Landgericht erließ eine einstweilige Verfügung; die Antragsgegnerin legte Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die Tätigkeit der Antragsgegnerin durch § 53 UrhG (privater Vervielfältigungsgebrauch) gedeckt ist und ob sie als Hersteller der Kopien anzusehen ist. Ferner wurde geprüft, ob ein wettbewerbs- oder jugendschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht. • Der Dienst greift in die Schutzrechte der Antragstellerin nach § 87 Abs.1 UrhG (Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG und Vervielfältigungsrecht) ein, weil Empfang, Digitalisierung, Speicherung und interaktiver Abruf Tatbestandsmerkmale erfüllen. • Die Eingriffe sind nur insoweit rechtswidrig i.S. des § 97 Abs.1 UrhG, als die Antragsgegnerin ihre Dienstleistung entgeltlich anbietet; für unentgeltliche Dienste greift die Privilegierung des § 53 Abs.1 UrhG, weil die Kopien für den privaten Gebrauch des Nutzers hergestellt werden und der Drittanbieter die Leistung unentgeltlich erbringt. • Die Antragsgegnerin ist als Hersteller der digitalen Vervielfältigungen zu qualifizieren, weil sie die entscheidenden technischen Schritte (Beschaffung der Vorlage, Digitalisierung, Speicherung) eigenverantwortlich vornimmt und nicht lediglich ein vom Nutzer vollständig beherrschter, automatisierter Kopiervorgang vorliegt. • Die vom Landgericht angenommene Analogie zur Kabelweitersendung (§ 20a UrhG) bleibt offen, weil die alternativen Schutztatbestände des § 87 Abs.1 UrhG bereits greifen. • Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch (z.B. § 4 Nr.11 UWG) wegen Verstoßes gegen den Jugendmedienschutz scheitert, weil die Antragstellerin nicht als Mitbewerberin klagebefugt ist und zwischen den Parteien kein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. • Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB kommt nicht in Betracht, da eine Rechtsgutverletzung nicht gegeben ist. • Aus dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch folgt ein Verbot der Werbung für die untersagten entgeltlichen Angebote; die einstweilige Verfügung ist insoweit zu bestätigen und teilweise aufzuheben. Der Antrag der Antragstellerin wurde nur teilweise stattgegeben. Die einstweilige Verfügung wurde insoweit bestätigt, als die Antragsgegnerin verpflichtet wird, die entgeltliche Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung und Lizenzierung des Programms der Antragstellerin zu unterlassen sowie hierfür zu werben. Soweit die Dienstleistung unentgeltlich erfolgt, greift die Privilegierung des § 53 Abs.1 UrhG, sodass hierfür kein Unterlassungsanspruch besteht. Ein weitergehendes Verbot wegen jugendschutzrechtlicher Bedenken oder gestützt auf Wettbewerbsrecht wurde abgewiesen, weil die Antragstellerin nicht klagebefugt ist bzw. kein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist rechtskräftig.