OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 UF 114/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Das Land ist antragsberechtigt nach § 7 UVG, wenn es Unterhaltsvorschuss geleistet hat, auch wenn die Hilfe möglicherweise zu Unrecht gewährt wurde. • Die Überleitung des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialleistung (§§ 90 BSHG, 7 UVG) setzt nicht grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraus. • Einwände aus materiellem Recht gegen die Aktivlegitimation des Antragstellers sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich seine Bereitschaft zur Leistungserbringung und Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs erklärt. • Eine Freistellung von Unterhaltsansprüchen durch den Kindesvater schließt die unmittelbare Inanspruchnahme durch den Träger des Unterhaltsvorschusses nicht aus, wenn der Antragsgegner keine unbedingte Leistungserklärung abgibt.
Entscheidungsgründe
Aktivlegitimation des Trägers von Unterhaltsvorschuss trotz möglicher Unrechtmäßigkeit der Leistung • Das Land ist antragsberechtigt nach § 7 UVG, wenn es Unterhaltsvorschuss geleistet hat, auch wenn die Hilfe möglicherweise zu Unrecht gewährt wurde. • Die Überleitung des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialleistung (§§ 90 BSHG, 7 UVG) setzt nicht grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraus. • Einwände aus materiellem Recht gegen die Aktivlegitimation des Antragstellers sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich seine Bereitschaft zur Leistungserbringung und Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs erklärt. • Eine Freistellung von Unterhaltsansprüchen durch den Kindesvater schließt die unmittelbare Inanspruchnahme durch den Träger des Unterhaltsvorschusses nicht aus, wenn der Antragsgegner keine unbedingte Leistungserklärung abgibt. Die Antragsgegnerin ist Mutter des 1995 geborenen Kindes E, das nicht bei ihr lebt. Der geschiedene Ehemann hatte die Antragsgegnerin durch Vergleich ab 1.1.2000 von Unterhaltszahlungen für das Kind freigestellt. Ab 1.4.2001 leistete der Antragsteller Unterhaltsvorschuss für das Kind. Das Amtsgericht setzte den Kindesunterhalt ab 1.9.2003 bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sowie rückständigen Unterhalt ab 1.4.2001 fest. Die Antragsgegnerin legte sofortige Beschwerde ein und rügte insbesondere, das Kind habe ständig bei den Großeltern gelebt und der Unterhaltsvorschuss sei dem Vater erschlichen worden; außerdem sei sie durch Schuldentilgung vom Ehemann freigestellt worden und nicht leistungsfähig. Das Amtsgericht wies die Beschwerde nicht ab und legte die Entscheidung dem Senat vor. Die Antragsgegnerin erklärte nur unter Bedingungen zur Leistung bereit zu sein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 652 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. • Aktivlegitimation: Nach § 7 UVG geht der Unterhaltsanspruch auf den Träger des Unterhaltsvorschusses über; § 646 Abs. 1 Nr. 10 BGB unterstützt die Antragsberechtigung des Landes. Für die Überleitung kommt es nicht darauf an, ob die Sozialleistung materiell rechtmäßig gewährt wurde. • Rechtsprechung und Lehre: Der Senat folgt der Auffassung, dass die Überleitung grundsätzlich nicht die Rechtmäßigkeit voraussetzt, es sei denn, die Belange des Drittverpflichteten würden unzulässig verkürzt; hier liegt eine solche Verkürzung nicht vor. Ziel der Vorschriften (§§ 90 BSHG, 7 UVG) ist die Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe. • Einwendungen des Antragsgegners: Materielle Einwendungen gegen die Aktivlegitimation gelten als Einwendung nach § 648 Abs. 2 ZPO und sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich unbedingte Leistungserklärung abgibt. Die Antragsgegnerin hat hierzu keine unbedingte Bereitschaft erklärt, sondern Zahlungen an Bedingungen geknüpft, was gesetzlich nicht zulässig ist. • Freistellung durch den Vater: Die behauptete Freistellung durch den Kindesvater entbindet die Antragsgegnerin nicht von der unmittelbaren Inanspruchnahme durch den Träger des Unterhaltsvorschusses, soweit sie keine unbedingte Leistungserklärung abgegeben hat. • Verzicht auf weitere Rügen: Vorgebrachte Einwände zur Auskunftsaufforderung ab Sommer 2003 wurden in der Beschwerdeinstanz nicht weiterverfolgt und daher nicht berücksichtigt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Der Träger des Unterhaltsvorschusses ist antragsberechtigt und konnte den Unterhalt des Kindes geltend machen, auch wenn die Gewährung der Sozialleistung möglicherweise fehlerhaft war. Materielle Einwendungen der Antragsgegnerin sind unbeachtlich, weil sie keine unbedingte Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts erklärt hat. Eine angebliche Freistellung durch den Kindesvater ändert daran nichts. Die Entscheidung des Amtsgerichts zur Festsetzung des laufenden und rückständigen Unterhalts bleibt bestehen.