Beschluss
2 Ws 336/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschlagnahme eines Grundstücks zur Sicherung einer möglichen Einziehung ist zu überprüfen; sie kann aus Verhältnismäßigkeitsgründen aufgehoben werden.
• Ein Grundstück ist grundsätzlich keine Spieleinrichtung im Sinne des § 284 StGB; allenfalls können Räume oder Einrichtungsgegenstände im Gebäude einziehbar sein.
• Ein Grundstück ist in der Regel kein Tatmittel im Sinne des § 74 StGB, weil es nicht typischerweise als „Werkzeug“ der Tat anzusehen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Einziehung des Grundstücks bei Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele • Die Beschlagnahme eines Grundstücks zur Sicherung einer möglichen Einziehung ist zu überprüfen; sie kann aus Verhältnismäßigkeitsgründen aufgehoben werden. • Ein Grundstück ist grundsätzlich keine Spieleinrichtung im Sinne des § 284 StGB; allenfalls können Räume oder Einrichtungsgegenstände im Gebäude einziehbar sein. • Ein Grundstück ist in der Regel kein Tatmittel im Sinne des § 74 StGB, weil es nicht typischerweise als „Werkzeug“ der Tat anzusehen ist. Die Staatsanwaltschaft beschuldigt T. L. der Beihilfe zu gewerbsmäßig veranstalteten unerlaubten Glücksspielen, die von ihrem Ehemann betrieben worden sein sollen. Das Amtsgericht hatte ein Grundstück der Angeklagten in Aldenhoven-Schleiden beschlagnahmt, weil dort der illegale Spielbetrieb stattgefunden haben soll. Im laufenden Verfahren hob die Strafkammer die Beschlagnahme auf, da eine unverhältnismäßige Aufrechterhaltung angesichts der ungewissen Fortführung der Hauptverhandlung nicht gerechtfertigt erschien. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde gegen die Aufhebung der Beschlagnahme ein; die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich an. Der Senat nahm die Sach- und Rechtslage auf und prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Einziehung des Grundstücks nach § 286 Abs. 2 StGB bzw. § 74 StGB vorlägen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist nach §§ 304 Abs.1, 305 S.2 StPO zulässig, führt aber nicht zum Erfolg. • Dringender Tatverdacht: Gegen die Angeklagte besteht dringender Tatverdacht der Beihilfe zur Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele; hinsichtlich weiterer vorläufiger Zwangsmaßnahmen wurde auf eine gleichzeitige Senatsentscheidung verwiesen. • Einziehung nach § 286 Abs.2 StGB (Spieleinrichtung): Spieleinrichtungen sind in erster Linie gegenständlich spezifisch für Glücksspiele bestimmte Gegenstände; ein Grundstück gehört begrifflich nicht dazu. Zwar können neutrale Gegenstände oder Räume als Spieleinrichtungen gelten, wenn sie zur Verwendung für Glücksspiele bestimmt und geeignet sind. Daraus folgt allenfalls die Einziehung konkreter Einrichtungsgegenstände oder der für das Spiel bereitgestellten Kellerräume, nicht jedoch des gesamten Grundstücks. • Einziehung nach § 74 StGB (Tatmittel): Tatmittel sind nur solche Gegenstände, die nach der Absicht des Täters als eigentliches Mittel zur Verwirklichung der Tat eingesetzt wurden und kausal für die Begehung geworden sind. Bei der Veranstaltung von Glücksspielen fehlt es in der Regel am erforderlichen Bezug des gesamten Grundstücks zum Tatwerkzeug; die bloße Nutzung eines Grundstücks für die Tat begründet noch keine Einstufung als Tatmittel. • Verhältnismäßigkeit: Die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme ist an Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte gebunden; angesichts der fehlenden Einziehungsgründe ist die Aufhebung geboten gewesen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird verworfen; die Aufhebung der Beschlagnahme des Grundstücks war zutreffend. Zwar besteht gegen die Angeklagte dringender Tatverdacht der Beihilfe zu unerlaubten Glücksspielen, doch rechtfertigt dies nicht die Einziehung des gesamten Grundstücks. Einzelne Kellerräume oder konkrete Einrichtungsgegenstände, die unmittelbar für die Spiele verwendet wurden, könnten allenfalls einziehbar sein, nicht jedoch das Gesamtgrundstück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.