Beschluss
6 W 112/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gewährung eines Gutscheins über einen Geldbetrag, der bei Einlösung für frei verkäufliche Apothekenartikel genutzt wird, ist wirtschaftlich einem sofortigen Nachlass auf den Preis eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels gleichzustellen.
• Wer durch Werbung einen solchen Gutschein bei Einreichung eines Rezepts ankündigt, verstößt gegen die Preisbindungsvorschriften der Arzneimittelpreisverordnung und handelt damit nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter.
• Eine formale Trennung zwischen dem Erstkauf (Preisbindung der verschreibungspflichtigen Arzneimittel) und der späteren Einlösung des Gutscheins kann die wettbewerbsrechtliche Bewertung nicht retten, wenn der Verbraucher den Gutschein als unmittelbare Ersparnis auf den Erstkauf wahrnimmt.
Entscheidungsgründe
Gutschein bei Rezeptabgabe als unzulässiger Nachlass auf apothekenpflichtige Arzneimittel • Die Gewährung eines Gutscheins über einen Geldbetrag, der bei Einlösung für frei verkäufliche Apothekenartikel genutzt wird, ist wirtschaftlich einem sofortigen Nachlass auf den Preis eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels gleichzustellen. • Wer durch Werbung einen solchen Gutschein bei Einreichung eines Rezepts ankündigt, verstößt gegen die Preisbindungsvorschriften der Arzneimittelpreisverordnung und handelt damit nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter. • Eine formale Trennung zwischen dem Erstkauf (Preisbindung der verschreibungspflichtigen Arzneimittel) und der späteren Einlösung des Gutscheins kann die wettbewerbsrechtliche Bewertung nicht retten, wenn der Verbraucher den Gutschein als unmittelbare Ersparnis auf den Erstkauf wahrnimmt. Der Antragsgegner, Betreiber einer Apotheke, warb damit, bei Einreichung eines Rezepts einen Gutschein über 3,00 EUR auszustellen, einlösbar gegen rezeptfreie Medikamente und andere Apothekenartikel. Der Antragsteller rügte, dass diese Werbung gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstoße und damit unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sei. Die erstinstanzliche Kammer wies den Antrag zurück mit der Begründung, der Gutschein beträfe nur den nachfolgenden Preisnachlass auf nicht gebundenen Apothekenartikeln und greife damit nicht in die Preisbindung des verschreibungspflichtigen Erstkaufs ein. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgte der Antragsteller die Unterlassung weiter. Das Oberlandesgericht Köln prüfte, ob der Gutschein wirtschaftlich als Nachlass auf das preisgebundene Arzneimittel zu werten ist. • Rechtsgrundlage und Unlauterkeit: Nach § 4 Nr. 11 UWG stellt die Verletzung einer die Marktteilnehmer regelnden Vorschrift (hier der AMPreisV) unlauteres Verhalten dar; die AMPreisV normiert die Apothekenabgabepreise verschreibungspflichtiger Arzneimittel. • Gutscheinwirkung als Preisnachlass: Die wirtschaftliche Wirkung eines Bargutscheins über einen bestimmten Geldbetrag ist einem sofortigen Barpreisnachlass gleichzustellen. Der verständige Verbraucher nimmt die Gewährung eines 3 EUR-Gutscheins bei Rezeptabgabe als unmittelbare Ersparnis des Erstkaufs wahr, sodass dieser Gutschein sich auf die Preisvorstellung des gebundenen Arzneimittels auswirkt. • Keine Rettung durch formale Trennung: Die vom Landgericht vorgenommene formale Trennung zwischen Erstkauf und der späteren Einlösung des Gutscheins berücksichtigt nicht die tatsächliche Wahrnehmung des Verbrauchers. Auch wenn der Gutschein nicht unmittelbar vom Kaufpreis abgezogen wird, stellt er in der Vorstellung des Verbrauchers einen ihm beim Rezeptkauf zustehenden Geldvorteil dar. • Abgrenzung zu anderer Rechtsprechung: Entscheidungen, die Preisnachlässe auf preisgebundene Artikel betreffen, sind nicht übertragbar, weil dort bereits der nachträgliche Abzug gegen Preisbindungsvorschriften verstoße; der vorliegende Fall betrifft jedoch die wirtschaftliche Wirkung eines Gutscheins auf den Erstkauf. • Folge: Da der Gutschein die Preisbildung des verschreibungspflichtigen Arzneimittels beeinflusst, liegt ein Verstoß gegen die AMPreisV vor und damit unlauteres Verhalten nach § 4 Nr. 11 UWG; daher ist das begehrte Unterlassungsgebot zu erlassen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, mit der Ankündigung zu werben, bei Rezepteinreichung werde ein Gutschein über 3,00 EUR ausgestellt und einlösbar gegen rezeptfreie Medikamente und andere Lieferartikel, und die Kosten des Verfügungsverfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Begründet wurde dies damit, dass ein solcher Gutschein wirtschaftlich einem Preisnachlass auf das verschreibungspflichtige Arzneimittel gleichkommt und damit gegen die Preisbindung der Arzneimittelpreisverordnung verstößt, was nach § 4 Nr. 11 UWG unlauteres Verhalten darstellt. Das Verbot wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR bzw. Ordnungshaft bis zu sechs Monaten erlassen.