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Urteil

9 U 34/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Versicherer haftet nach § 63 Abs. 1 S. 1 VVG für Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die durch die Erfüllung der Rettungspflicht nach § 62 VVG entstanden sind. • Ein Ausweichmanöver zur Vermeidung einer Kollision mit einem auf die Fahrbahn gelaufenen Wildtier kann eine objektive Rettungshandlung i.S.v. § 63 VVG darstellen, auch wenn es reflexhaft erfolgte. • Entfernungsangaben von Fahrzeugführern können unzuverlässig sein; frühzeitige und unmittelbar nach dem Unfall gemachte Angaben sind bei der Würdigung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Versicherung haftet für Fahrzeugschaden bei Ausweichmanöver zur Vermeidung eines Rehs • Ein Versicherer haftet nach § 63 Abs. 1 S. 1 VVG für Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die durch die Erfüllung der Rettungspflicht nach § 62 VVG entstanden sind. • Ein Ausweichmanöver zur Vermeidung einer Kollision mit einem auf die Fahrbahn gelaufenen Wildtier kann eine objektive Rettungshandlung i.S.v. § 63 VVG darstellen, auch wenn es reflexhaft erfolgte. • Entfernungsangaben von Fahrzeugführern können unzuverlässig sein; frühzeitige und unmittelbar nach dem Unfall gemachte Angaben sind bei der Würdigung zu berücksichtigen. Der Kläger verlangte Ersatz für an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden in Höhe von 8.620 € nach einem Verkehrsunfall am 10.10.2003. Der Fahrer des Beklagten (Zeuge I.) fuhr aus undwichtrigen Gründen oder um ein Reh zu vermeiden, wodurch das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde. In der Unfallanzeige und in der Vernehmung gab der Zeuge an, ein Reh sei auf die Fahrbahn gelaufen und er habe ein Ausweichmanöver vorgenommen; er nannte eine Entfernungsschätzung, deren Genauigkeit er selbst bezweifelte. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Schadens aus dem bestehenden Versicherungsvertrag; die Beklagte legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Anspruchsgrundlage ist § 63 Abs. 1 S. 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag; Versicherer hat Aufwendungen zu ersetzen, die dem Versicherungsnehmer durch Erfüllung seiner Rettungspflicht nach § 62 VVG entstanden sind. • Nach den verbindlichen Feststellungen des Landgerichts trat die Beschädigung des Klägerfahrzeugs dadurch ein, dass der Zeuge I. ein Ausweichmanöver vornahm, um eine Kollision mit einem Reh zu vermeiden; Zweifel an diesen Feststellungen nach § 529 ZPO bestehen nicht. • Entfernungsangaben von Fahrzeugführern sind häufig ungenau; deshalb war die Angabe des Zeugen, das Reh habe fünf bis sieben Meter entfernt die Fahrbahn betreten, nicht entscheidend zu werten, zumal er Unsicherheiten einräumte und die Unfallanzeige die Darstellung unmittelbar nach dem Ereignis bestätigte. • Ein subjektiver Rettungswille ist für den Ersatzanspruch nach § 63 VVG nicht erforderlich; es genügt, dass die Handlung objektiv eine Rettungshandlung darstellt, die der Handelnde für geboten halten durfte. Reflexhandlungen können ebenfalls eine Rettungshandlung sein. • Es lagen keine Anhaltspunkte für eine schuldhafte Fehlbewertung der Gefahr durch den Zeugen I. vor; ob einfache Fahrlässigkeit dem Anspruch nach § 63 VVG entgegensteht, blieb unentschieden und war nicht entscheidungserheblich. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht die Zahlung des Schadens in Höhe von 8.620 € verurteilt. Der Versicherungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 63 Abs. 1 S. 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag, weil das Ausweichmanöver des Zeugen eine objektive Rettungshandlung war, die unter den gegebenen Umständen geboten erschien. Zweifel an den landgerichtlichen Feststellungen bestanden nicht, insbesondere sind die unmittelbar nach dem Unfall gemachten Angaben des Zeugen und der Unfallanzeige glaubhaft. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.