Urteil
2 U 28/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis sind im Auseinandersetzungsstadium unselbständige Rechnungsposten und können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht isoliert geltend gemacht werden.
• Die Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt außerhalb des Insolvenzverfahrens nach § 84 InsO; dadurch werden die Gläubigerinteressen durch Einbeziehung des Auseinandersetzungsanspruchs in die Insolvenzmasse gewahrt.
• Die Verrechnung durch übrige Gesellschafter mit Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis stellt in der Regel keine anfechtbare, gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung i.S.v. §§ 129 ff., 96 InsO dar.
• Eine Ausnahme von der Durchsetzungssperre für isolierte Forderungen des ausgeschiedenen Gesellschafters kommt nur in engen Fällen in Betracht, wenn mit Sicherheit feststeht, dass ein bestimmter Anspruch besteht.
Entscheidungsgründe
Keine isolierte Durchsetzbarkeit gesellschaftsrechtlicher Ansprüche nach Insolvenzeröffnung • Ansprüche eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis sind im Auseinandersetzungsstadium unselbständige Rechnungsposten und können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht isoliert geltend gemacht werden. • Die Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt außerhalb des Insolvenzverfahrens nach § 84 InsO; dadurch werden die Gläubigerinteressen durch Einbeziehung des Auseinandersetzungsanspruchs in die Insolvenzmasse gewahrt. • Die Verrechnung durch übrige Gesellschafter mit Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis stellt in der Regel keine anfechtbare, gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung i.S.v. §§ 129 ff., 96 InsO dar. • Eine Ausnahme von der Durchsetzungssperre für isolierte Forderungen des ausgeschiedenen Gesellschafters kommt nur in engen Fällen in Betracht, wenn mit Sicherheit feststeht, dass ein bestimmter Anspruch besteht. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Q. I. AG; das Insolvenzverfahren wurde auf Antrag der Schuldnerin eröffnet. Die Schuldnerin war Gesellschafterin einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zur Durchführung von Stadtbahnarbeiten; die Beklagte zu 1) ist die ARGE, die Beklagten zu 2)–4) Mitgesellschafter. Zwischen Antrag auf Eröffnung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte die Schuldnerin Leistungen gegenüber der ARGE. Der Insolvenzverwalter verlangt von den Beklagten Zahlung von 14.282,42 EUR, weil die ARGE die Forderungen in der Auseinandersetzungsbilanz verrechnet habe. Die Beklagten hielten die Verrechnung für zulässig und berufen sich auf die außerhalb des Insolvenzverfahrens nach § 84 InsO vorzunehmende Auseinandersetzung der Gesellschaft. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Die Klage ist unbegründet, weil die erbrachten Leistungen die Schuldnerin in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin gegenüber der ARGE erbracht hat und die daraus resultierenden Zahlungsansprüche im Auseinandersetzungsstadium unselbständige Rechnungsposten sind (§§ 728 ff., 736, 738 BGB). • Einzelansprüche des Gesellschafters, die vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft entstanden sind, können nicht isoliert geltend gemacht werden; insoweit greift die Durchsetzungssperre zugunsten der geordneten Auseinandersetzung. • Ausnahmefälle, in denen eine isolierte Durchsetzbarkeit möglich wäre, setzen voraus, dass mit Sicherheit feststeht, dass dem Gesellschafter ein bestimmter Betrag zusteht; dies ist hier nicht dargelegt. • Die Berufung auf insolvenzrechtliche Anfechtungsnormen (§§ 129 ff., § 96 InsO) und das Aufrechnungsverbot hilft nicht weiter, weil es an einer gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung fehlt und die Auseinandersetzung nach § 84 InsO außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt; die Einbeziehung des Auseinandersetzungsanspruchs in die Insolvenzmasse schützt die Gläubigerinteressen. • Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt, dass der Rechtsgrund und die Aufrechnungslage aus dem Gesellschaftsvertrag bereits mit dessen Wirksamwerden begründet sind, sodass eine Verrechnung durch Mitgesellschafter regelmäßig nicht anfechtbar ist. • Mangels eines durchsetzbaren und isolierbaren Anspruchs der Schuldnerin kann der Kläger die geltend gemachte Zahlung nicht durchsetzen; daher sind auch Zinsansprüche nicht begründet. • Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 543 Abs.2 ZPO). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Es besteht kein isolierbarer Zahlungsanspruch der Schuldnerin in Höhe von 14.282,42 EUR, weil die Leistungen als Gesellschafterleistung Teil der außerhalb des Insolvenzverfahrens vorzunehmenden Auseinandersetzung sind und somit nicht getrennt durchsetzbar sind. Eine Anfechtung der Verrechnung durch die Mitgesellschafter nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften ist nicht gegeben, weil keine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung festgestellt werden kann. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.