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Urteil

9 U 146/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rücknahme des Widerspruchs gegen die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle durch den Insolvenzverwalter stellt ein Anerkenntnis i.S.v. § 5 Abs. 5 AHB dar, wenn dadurch Einwendungen gegen das Bestehen der Haftpflichtforderung abgeschnitten werden. • Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter das Anerkenntnisverbot, ist der Versicherer gemäß §§ 6 AHB, 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei, es sei denn der Versicherungsnehmer weist fehlende Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung und Leistungsfolge nach. • Die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle hat im Verhältnis zum Insolvenzverwalter die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und kann nicht als lediglich "insolvenzinterne Wirkung" angesehen werden. • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des handelnden Insolvenzvertreters hinsichtlich des Anerkenntnisverbots können vermutet und von den Klägern nicht widerlegt werden; fehlender Nachweis der Kausalität führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Entscheidungsgründe
Anerkenntniswirkung der Feststellung zur Insolvenztabelle und Leistungsfreiheit des Versicherers (Anerkenntnisverbot §5 Abs.5 AHB) • Die Rücknahme des Widerspruchs gegen die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle durch den Insolvenzverwalter stellt ein Anerkenntnis i.S.v. § 5 Abs. 5 AHB dar, wenn dadurch Einwendungen gegen das Bestehen der Haftpflichtforderung abgeschnitten werden. • Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter das Anerkenntnisverbot, ist der Versicherer gemäß §§ 6 AHB, 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei, es sei denn der Versicherungsnehmer weist fehlende Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung und Leistungsfolge nach. • Die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle hat im Verhältnis zum Insolvenzverwalter die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und kann nicht als lediglich "insolvenzinterne Wirkung" angesehen werden. • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des handelnden Insolvenzvertreters hinsichtlich des Anerkenntnisverbots können vermutet und von den Klägern nicht widerlegt werden; fehlender Nachweis der Kausalität führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Die Klägerin beauftragte die J. GmbH mit Ingenieurleistungen; sie reklamierte Planungsfehler und forderte Schadenersatz. Die J. GmbH meldete den Schaden der Beklagten als Betriebshaftpflichtversicherer; ein Gutachter stellte Planungsfehler fest. Über das Vermögen der J. GmbH wurde Insolvenz eröffnet und der Streithelfer zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerin meldete eine Forderung zur Insolvenztabelle an, die der Insolvenzverwalter nach zunächst erklärtem Widerspruch zur Tabelle feststellte. Die Beklagte berief sich auf das Anerkenntnisverbot des Versicherungsvertrages (§5 Abs.5 AHB) und machte Leistungsfreiheit nach §§6 AHB, 6 Abs.3 VVG geltend; die Klägerin verlangte Zahlung der angemeldeten Forderung von der Beklagten. Streitpunkte waren insbesondere, ob die Feststellung der Forderung ein Anerkenntnis darstellt, ob dem Insolvenzverwalter das versicherungsrechtliche Verbot bekannt war, und ob eine Kausalität zwischen dem Verhalten und der Leistungsfolge besteht. • Maßgeblich ist §5 Abs.5 AHB: Versicherungsnehmer darf Haftpflichtanspruch nicht ohne Zustimmung des Versicherers anerkennen oder befriedigen. • Die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle hat gemäß §§176,178 InsO im Verhältnis des Insolvenzgläubigers zum Insolvenzverwalter die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils; nach §157 VVG kann der Insolvenzgläubiger dann unmittelbar Befriedigung vom Versicherer verlangen. • Dadurch werden dem Versicherer Einwendungen gegen das Bestehen des Haftpflichtanspruchs abgeschnitten; dies ist gleichzusetzen mit einem Anerkenntnis im Sinne des Anerkenntnisverbots. • Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass Schweigen oder Nichtwiderspruch im Insolvenzverfahren nach vorgeschriebener Prüfung die Wirkungen eines Anerkenntnisses haben kann; insoweit unterscheidet sich die Situation vom bloßen Versäumnisurteil im Haftungsprozess. • Die Vermutung des Vorsatzes nach §§6 AHB, 6 Abs.3 VVG ist nicht widerlegt; außerdem liegt mindestens grobe Fahrlässigkeit des Insolvenzverwalters vor, da er die versicherungsrechtlichen Folgen der Rücknahme des Widerspruchs kannte oder kennen musste. • Der von der Klägerin zu erbringende Kausalitätsgegenbeweis nach §6 Abs.3 VVG wurde nicht geführt; es ist nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte die Forderung trotz Einwendung nicht abwehren könnte oder dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Leistungspflicht gehabt hätte. • Eine Geltendmachung der Leistungsfreiheit ist nicht wegen Treu und Glauben (§242 BGB) ausgeschlossen; es fehlt an einem zurechenbar geschaffenen schützenswerten Vertrauen der Klägerin, die Beklagte würde aus der Obliegenheitsverletzung keine Rechtsfolgen ziehen. • §158c Abs.1 VVG kommt nicht zur Anwendung, weil kein Pflichtversicherungsverhältnis vorliegt. Die Berufung der Klägerin und ihrer Streithelfer wird zurückgewiesen; die Klage war zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist leistungsfrei wegen Verletzung des Anerkenntnisverbots durch Rücknahme des Widerspruchs gegen die Feststellung zur Insolvenztabelle; Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit des handelnden Insolvenzverwalters steht fest, und die Klägerin hat die erforderliche Kausalitätsentlastung nicht erbracht. Damit besteht kein durchsetzbarer Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte aus dem geltend gemachten Forderungsbetrag. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahmen, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.