Urteil
9 U 44/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis ersetzt die Versicherung Mehrwertsteuer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 13 Abs. 5 AKB).
• Eine Entscheidung des Senats, die Ersatzpflicht nach § 249 BGB regelt, lässt sich nicht ohne Weiteres auf abweichende vertragliche Vereinbarungen in Allgemeinen Kraftfahrzeugbedingungen übertragen.
• Eine Klausel in den AKB, die die Erstattung der Mehrwertsteuer an das tatsächliche Entstehen knüpft, ist nicht wegen Intransparenz unwirksam.
Entscheidungsgründe
Kein Ersatz nicht angefallener Mehrwertsteuer bei Abrechnung nach Gutachten (§ 13 Abs. 5 AKB) • Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis ersetzt die Versicherung Mehrwertsteuer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 13 Abs. 5 AKB). • Eine Entscheidung des Senats, die Ersatzpflicht nach § 249 BGB regelt, lässt sich nicht ohne Weiteres auf abweichende vertragliche Vereinbarungen in Allgemeinen Kraftfahrzeugbedingungen übertragen. • Eine Klausel in den AKB, die die Erstattung der Mehrwertsteuer an das tatsächliche Entstehen knüpft, ist nicht wegen Intransparenz unwirksam. Der Kläger forderte von seiner Kfz-Versicherung Ersatz der bei einer Wiederbeschaffung über einen Händler anfallenden Mehrwertsteuer nach einem Unfall. Die Parteien hatten vertragliche Bedingungen (AKB), die für die Abrechnung auf Gutachtenbasis Regelungen zur Erstattung von Mehrwertsteuer enthielten. Der Sachverständige ermittelte einen Nettowiederbeschaffungswert und rechnete darauf Mehrwertsteuer hinzu. Der Kläger berief sich auf Rechtsprechung, die in einem anderen Fall Bruttowerte als Bemessungsgrundlage herangezogen hatte. Das Landgericht wies die Klage ab und das Oberlandesgericht bestätigte dies im Berufungsverfahren. Streitpunkt war, ob die AKB Ersatz nicht angefallener Mehrwertsteuer vorsehen und ob die Klausel transparent ist. • Vertragliche Regelung in § 13 Abs. 5 AKB: Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis wird Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist; eine mehrwertsteuerpflichtige Neuanschaffung oder Reparatur fand nicht statt. • Die vom Kläger zitierte Entscheidung des 19. Senats des OLG Köln betraf eine andere tatsächliche Konstellation (Bruttowiederbeschaffungswert entsprach dem Marktwert) und ist nicht übertragbar. • Die Vertragsfreiheit erlaubt abweichende Vereinbarungen zur Bemessung des Entschädigungsanspruchs; Regelungen in den AKB sind daher zu beachten und können von § 249 BGB abweichen. • Die Klausel in § 13 Abs. 5 AKB ist transparenzgerecht ausgestaltet; ihr Wortlaut ist verständlich und an der erwarteten Stelle geregelt, sodass der Versicherungsnehmer erkennt, dass nur tatsächlich entstehende Mehrwertsteuer erstattet wird. • Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein vergleichbares Fahrzeug nicht von seriösen Händlern bezogen werden könnte; der Sachverständige gab einen Nettowert an, zu dem die Mehrwertsteuer hypothetisch addiert wurde. • Ob bei tatsächlicher Wiederbeschaffung Differenzbesteuerung oder ein anderer Mehrwertsteuersatz gilt, ändert nichts am zugrundeliegenden Nettowert, den das Landgericht zu Recht zugrunde gelegt hat. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage auf Ersatz der Mehrwertsteuer wurde abgewiesen, weil nach § 13 Abs. 5 AKB Mehrwertsteuer bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nur zu ersetzen ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Die insoweit maßgebliche vertragliche Regelung ist transparent und wirksam; entgegenstehende Entscheidungen anderer Senate sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden zu Lasten des Klägers entschieden. Die Revision wurde nicht zugelassen.