OffeneUrteileSuche
Urteil

11 U 163/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Hehlerei gemäß § 257 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB ist der Händler grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. • Der Geschädigte hat die Höhe des Schadens zu beweisen; gelingt ihm dies, trägt der Schädiger die Beweislast für Umstände, die den Schaden mindern. • Bei der Schadensbemessung ist der Einkaufswert der entwendeten Waren eine geeignete Grundlage; bei Unsicherheiten ist nach § 287 ZPO zu schätzen. • Für Zinsansprüche ist die auf den Zeitpunkt der Fälligkeit anwendbare Gesetzesfassung maßgeblich; hier galt bis 30.03.2000 der Zinssatz von 4%. • Für die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung gelten § 92 Abs. 2 ZPO sowie §§ 711 Nr. 10, 713 ZPO.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz bei Hehlerei; Beweislastverteilung und Schadensschätzung (Einkaufswert) • Bei Hehlerei gemäß § 257 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB ist der Händler grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. • Der Geschädigte hat die Höhe des Schadens zu beweisen; gelingt ihm dies, trägt der Schädiger die Beweislast für Umstände, die den Schaden mindern. • Bei der Schadensbemessung ist der Einkaufswert der entwendeten Waren eine geeignete Grundlage; bei Unsicherheiten ist nach § 287 ZPO zu schätzen. • Für Zinsansprüche ist die auf den Zeitpunkt der Fälligkeit anwendbare Gesetzesfassung maßgeblich; hier galt bis 30.03.2000 der Zinssatz von 4%. • Für die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung gelten § 92 Abs. 2 ZPO sowie §§ 711 Nr. 10, 713 ZPO. Der Kläger betreibt ein Juweliergeschäft und verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen zweier Einbruchdiebstähle im Jahr 1999. Er legte Inventur- und Einkaufslisten vor und berechnete daraus einen Differenzschaden zwischen Soll- und Ist-Bestand. Der Kläger zog als Grundlage den Einkaufswert der Waren heran und berücksichtigte Verkäufe 1999 als schadensmindernd. Der Beklagte bestritt Teile der Schadenshöhe und machte Einwendungen zu zurückerlangten Gegenständen sowie zu Goldpreisentwicklungen geltend. Das Landgericht wies die Klage zunächst ab; der Kläger legte Berufung ein. Das OLG nahm Beweis durch Vernehmung von Zeuginnen und prüfte Beweislast, Bewertungsmaßstab und Schadensschätzung. • Der Beklagte ist dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens wegen Hehlerei gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 257 StGB verpflichtet; dies wurde vom Landgericht zutreffend festgestellt und nicht substantiiert bestritten. • Beweislast: Der Geschädigte muss die Schadenshöhe darlegen und beweisen; gelingt ihm dies, kehrt sich die Beweislast um und der Schädiger muss substantiiert darlegen und beweisen, dass und in welchem Umfang der Schaden gemindert wurde (z. B. durch Rückerlangung von Sachen oder Erfüllung). • Der Kläger hat die Schadenshöhe ausreichend nachgewiesen: Inventur- und Einkaufslisten sowie Zeugenaussagen begründen hinreichend die Einkaufswertbasis. Einkaufswert ist ein geeigneter Bewertungsmaßstab für die Schadensbemessung. • Bei Unsicherheiten ist nach § 287 ZPO zu schätzen; der Senat schätzte zugunsten des Beklagten den aus Umsatzerlösen herzuleitenden einkaufspreisgeminderten Verkaufswert, berücksichtigte Rückerlangungen und den Einfluss des Goldpreises mit Blick auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. • Der Senat stellte fest, dass der vom Kläger nachgewiesene Schaden den mit der Klage geltend gemachten Betrag übersteigt und der Beklagte keine ausreichenden Anhaltspunkte geliefert hat, um die Differenz von rund 24.000 EUR zu begründen. • Zur Zinsberechnung war die bis 30.03.2000 geltende Fassung des § 288 BGB maßgeblich, daher sind 4% Zinsen seit 22.10.2001 zu gewähren. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgten aus § 92 Abs. 2 ZPO und §§ 711 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger obsiegt teilweise: Das OLG Köln änderte das landgerichtliche Urteil und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 46.016,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 22.10.2001. Die Klage war in der Sache begründet, weil der Kläger den Schadensnachweis auf Basis des Einkaufswerts erbracht hatte und die erforderliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu seinen Gunsten erfolgte. Der Beklagte konnte die erforderlichen Gegenbeweise für eine weitergehende Schadensminderung nicht erbringen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.