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Urteil

2 UF 109/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ehescheidung richtet sich nach deutschem Recht, wenn beide Ehegatten bei Rechtshängigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Art. 17 Abs.1, Art.5 Abs.1 EGBGB). • Eine im Ausland geführte Scheidung und die dortige Anwendung des dortigen Verfahrensrechts begründet nicht ohne weiteres eine rechtsgeschäftliche Rechtswahl für das gesamte Ehewirkungsstatut. • Das güterrechtliche Statut bleibt unwandelbar nach dem Recht bei Eheschließung; hier gilt daher für den Zugewinnausgleich türkisches Recht (Art.15 EGBGB). • Ansprüche, die nach ausländischem Recht als Schadensersatz ausgestaltet sind, können unterhaltsrechtlichen Charakter haben; in diesem Fall sind sie nach dem Scheidungsstatut (deutsches Recht) zu beurteilen und führen nicht zur Beteiligung am während der Ehe gebildeten Vermögen. • Eine Angleichung verschiedener anwendbarer Rechtsordnungen ist nur geboten, wenn durch deren Nebeneinander eine schließende Lücke entsteht; dies ist hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Scheidungsstatut deutsch; Güterrecht türkisch, Schadensersatz unterhaltsrechtlich • Die Ehescheidung richtet sich nach deutschem Recht, wenn beide Ehegatten bei Rechtshängigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Art. 17 Abs.1, Art.5 Abs.1 EGBGB). • Eine im Ausland geführte Scheidung und die dortige Anwendung des dortigen Verfahrensrechts begründet nicht ohne weiteres eine rechtsgeschäftliche Rechtswahl für das gesamte Ehewirkungsstatut. • Das güterrechtliche Statut bleibt unwandelbar nach dem Recht bei Eheschließung; hier gilt daher für den Zugewinnausgleich türkisches Recht (Art.15 EGBGB). • Ansprüche, die nach ausländischem Recht als Schadensersatz ausgestaltet sind, können unterhaltsrechtlichen Charakter haben; in diesem Fall sind sie nach dem Scheidungsstatut (deutsches Recht) zu beurteilen und führen nicht zur Beteiligung am während der Ehe gebildeten Vermögen. • Eine Angleichung verschiedener anwendbarer Rechtsordnungen ist nur geboten, wenn durch deren Nebeneinander eine schließende Lücke entsteht; dies ist hier nicht der Fall. Die Parteien heirateten 1966 in der Türkei und hatten beide damals die türkische Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Die Ehegatten wurden 1996 in Deutschland eingebürgert und erhielten die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Ehegatten lebten in einem allein vom Ehemann gehaltenen Haus in Deutschland; sie trennten sich im Juni 1999, seither hat die Ehefrau keinen Zutritt mehr. Der Ehemann leitete in der Türkei ein Scheidungsverfahren ein, dessen Antrag zurückgewiesen wurde; später stellte er in Deutschland Scheidungsantrag. Die Ehefrau widersprach und stellte hilfsweise Anträge auf Schmerzensgeld/Schadensersatz und Zugewinnausgleich. Das Amtsgericht trennte die Scheidungsfolgen: Scheidung nach deutschem Recht, Güterrecht aber nach türkischem Recht. Die Ehefrau beruft und macht geltend, die Türkische Verfahrensführung begründe eine Rechtswahl für türkisches Recht; sie beansprucht nach türkischem Recht Entschädigung und Schmerzensgeld. • Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte war gegeben (§ 606a ZPO); ein abgeschlossenes türkisches Verfahren steht der Zuständigkeit nicht entgegen. • Die Scheidung unterliegt deutschem Recht nach Art. 17 Abs.1 Satz1, Art.14 Abs.1 EGBGB; eine Rechtswahl zugunsten türkischen Rechts wurde nicht festgestellt. Die bloße Heranziehung türkischen Rechts im türkischen Verfahren begründet keine über das Verfahren hinausgehende Rechtswahl. • Da beide Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit Deutsche waren, verdrängt die deutsche Staatsangehörigkeit die türkische nach Art.5 Abs.1 EGBGB. • Die Voraussetzungen der Ehescheidung nach §§1565,1566 BGB sind erfüllt; die Wartefrist des türkischen ZGB steht dem nicht entgegen. • Das güterrechtliche Statut richtet sich nach dem Recht bei Eheschließung (Art.15 EGBGB): hier war das türkische Recht maßgeblich, sodass die deutsche Zugewinnausgleichsordnung nicht anwendbar ist. • Das nach türkischem Recht mögliche System der Errungenschaftsbeteiligung gilt hier nicht, weil kein wirksamer Güterrechtsvertrag vor dem Stichtag geschlossen wurde; bis 31.12.2001 bestand Gütertrennung. • Ansprüche nach Art.143 türk. ZGB (materieller/immaterieller Schadensersatz) sind nach der Analyse des Gutachtens und der Rechtsprechung eher unterhaltsrechtlich geprägt. Solche unterhaltsähnlichen Ansprüche unterliegen dem Scheidungsstatut (deutsches Recht) und führen nicht zu einer Beteiligung am während der Ehe gebildeten Vermögen. • Eine Angleichung der verschiedenen Rechtsordnungen kommt nur in Betracht, wenn durch deren Nebeneinander sonst ein Anspruch unberücksichtigt bliebe; hier besteht keine solche Lücke, da deutsches Recht umfassendere Unterhaltsansprüche und einen Versorgungsausgleich kennt. • Immaterieller Schadensersatz nach türkischem Recht hat deliktischen Charakter und käme nur bei Anwendung des türkischen Scheidungsstatuts in Betracht; eine Angleichung ist auch hierfür nicht angezeigt. Die Berufung der Antragsgegnerin bleibt, soweit relevant, erfolglos: Die Ehe wird nach deutschem Recht geschieden, weil beide Ehegatten bei Rechtshängigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit hatten. Das güterrechtliche Statut bleibt türkisch, sodass ein deutscher Zugewinnausgleich nicht stattfindet. Mögliche Schadensersatzansprüche nach türkischem Recht sind als unterhaltsähnlich einzuordnen und nach deutschem Scheidungsstatut zu beurteilen; sie führen nicht zu einer Beteiligung am während der Ehe vom Ehemann gebildeten Vermögen. Eine Angleichung zur Beseitigung von Normenlücken ist nicht geboten, weil durch die parallele Anwendung der Rechtsordnungen keine für die Antragsgegnerin nach beiden Rechtsordnungen gleichermaßen zustehende Leistung versagt würde.