Urteil
6 U 75/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein am Reißverschluss als metallischer Anhänger angebrachtes einzelnes Buchstabenzeichen kann markenmäßig verwendet werden und als Herkunftshinweis wirken.
• Bei identischen Waren und hoher Kennzeichnungskraft der älteren Marke reicht die bloße Zeichenähnlichkeit (B gegenüber B) zur Bejahung von Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus.
• Unterlassungsansprüche gegen verbundene, aber rechtlich selbständige Unternehmen können in ihrem Umfang begrenzt sein; Schwesterunternehmen haften nicht ohne weiteres für alle Verletzungsalternativen eines Konzernmitglieds.
• Auskunftsansprüche nach § 19 MarkenG rechtfertigen im Rahmen der Drittauskunft die Vorlage von Belegen über Abnehmer; weitergehende Belegvorlage zur Gewinnermittlung ist nur ausnahmsweise nach § 242 BGB zu verlangen.
Entscheidungsgründe
Markenverletzung durch B‑Anhänger am Reißverschluss bei identischer Ware • Ein am Reißverschluss als metallischer Anhänger angebrachtes einzelnes Buchstabenzeichen kann markenmäßig verwendet werden und als Herkunftshinweis wirken. • Bei identischen Waren und hoher Kennzeichnungskraft der älteren Marke reicht die bloße Zeichenähnlichkeit (B gegenüber B) zur Bejahung von Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus. • Unterlassungsansprüche gegen verbundene, aber rechtlich selbständige Unternehmen können in ihrem Umfang begrenzt sein; Schwesterunternehmen haften nicht ohne weiteres für alle Verletzungsalternativen eines Konzernmitglieds. • Auskunftsansprüche nach § 19 MarkenG rechtfertigen im Rahmen der Drittauskunft die Vorlage von Belegen über Abnehmer; weitergehende Belegvorlage zur Gewinnermittlung ist nur ausnahmsweise nach § 242 BGB zu verlangen. Die Klägerin, ein etabliertes Bekleidungsunternehmen, verwendet einen charakteristischen Buchstaben "B" (Wort-/Bildmarke) unter anderem als kleinen metallenen Anhänger an Reißverschlüssen. Die Beklagten (Unternehmen der "B. B."-Firmengruppe) brachten in ihrer Kollektion einen metallenen "B"‑Anhänger an einem Zwei‑Wege‑Reißverschluss an; an der anderen Seite des Zippers befand sich ein "G"‑Anhänger. Die Klägerin machte markenrechtliche Ansprüche wegen Verwechslungsgefahr geltend und verlangte Unterlassung, Auskunft und Feststellung von Schadensersatzpflicht. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt; die Beklagten legten Berufung ein. Der Senat bestätigte im Wesentlichen die Feststellung von Verwechslungsgefahr und die Passivlegitimation der Beklagten zu 2. und 3., änderte jedoch den Umfang der Unterlassungs- und Auskunftsverpflichtungen gegenüber der Beklagten zu 1. und klärte die Voraussetzungen für Belegvorlagen. Das Gericht stellte außerdem die Schadensersatzpflicht seit dem 15.07.2004 fest. • Markenmäßige Benutzung: Das als metallischer Anhänger an einem Reißverschluss angebrachte "B" kann zugleich dekorativen Charakter haben und als Herkunftshinweis wirken; der Verkehr im Modebereich ist an derartige Herstellervorzeichen gewöhnt, so dass markenmäßige Verwendung i.S. von § 14 Abs. 2 MarkenG gegeben ist. • Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG): Es liegen Zeichen- und Warenidentität vor. Die klägerische Wort-/Bildmarke hat gesteigerte Kennzeichnungskraft im oberen durchschnittlichen Bereich; das angegriffene einfache "B" ist klanglich, sinnbildlich und optisch hochgradig ähnlich, so dass nach Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr zuzustimmen ist. • Verhältnis der Beklagten zueinander und Umfang der Unterlassung: Beklagte zu 2. und 3. sind für die konkrete Verletzungsform zur Unterlassung verpflichtet. Die Schwestergesellschaft Beklagte zu 1. haftet nur insoweit, als sie anbietet oder für die mit dem Zeichen versehenen Waren wirbt; für Inverkehrbringen, Besitz sowie Ein- und Ausfuhr fehlt es an Wiederholungsgefahr gegenüber Beklagte zu 1. • Besonderheit des 2‑Wege‑Reißverschlusses: Dass an zwei Zippern unterschiedliche Buchstaben angebracht sind (G und B), führt nicht maßgeblich zu einem zusammengesetzten Zeichen, weil die Zipper in normalen Tragesituationen räumlich getrennt wahrgenommen werden; daher bleibt das einzelne "B" in den typischen Wahrnehmungssituationen als Herkunftshinweis relevant. • Auskunftsrecht und Belegvorlage: Ansprüche auf Auskunft über Menge, Werbung, Abnehmer, Umsätze und Gewinn können sich aus § 19 MarkenG und subsidiär aus § 242 BGB ergeben. Vorlage von Belegen ist bei Drittauskunft über Abnehmernamen und -anschriften zulässig; weitergehende Belegvorlage zur Gewinnermittlung ist nur ausnahmsweise zu verlangen und im Streitfall nicht gerechtfertigt. Der Senat verurteilte die Beklagten zu 2. und 3. zur Unterlassung der Verwendung des als Reißverschlussanhänger angebrachten "B" in der konkret dargestellten Form und stellte ihre Schadensersatzpflicht seit dem 15.07.2004 fest. Die Beklagte zu 1. wurde nur hinsichtlich des Anbietens und werbenden Gebrauchs des angegriffenen Zeichens verpflichtet; Ansprüche gegen sie wegen Inverkehrbringens, Besitzes sowie Ein- und Ausfuhr wurden abgewiesen. Die Beklagten wurden zur Auskunft verpflichtet; die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen ist auf die Drittauskunft über gewerbliche Abnehmer beschränkt, weitergehende Belegvorlagen zur Erlangung von Umsatz- und Gewinnermittlungen wurden nicht zugesprochen. Damit obsiegt die Klägerin weitgehend, weil Verwechslungsgefahr und die Verletzung ihrer Marke bejaht wurden, zugleich aber wurden die Unterlassungs- und Auskunftspflichten im Umfang präzisiert und gegenüber der Beklagten zu 1. eingeschränkt.