Urteil
22 U 105/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
8mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anwalt haftet, wenn er ein der gesetzlichen Schriftform unterliegendes Optionsrecht lediglich per Fax ausübt.
• Die Schriftform nach §550 BGB für langfristige Mietverträge erstreckt sich auf die Ausübung einer Verlängerungsoption; Faxübermittlung genügt nicht.
• Schadensersatz ist auf den tatsächlich durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden zu beschränken; reine wirtschaftliche Nachteile, die durch Eigentumserwerb des Ehegatten ausgeglichen werden, sind nicht ersatzfähig.
• Eine Vergleichsgebühr entsteht nur, wenn die Vereinbarung gegenseitiges Nachgeben über die streitige Rechtsfrage enthält.
Entscheidungsgründe
Anwaltshaftung wegen Faxübermittlung einer schriftformerfordernen Optionsausübung • Anwalt haftet, wenn er ein der gesetzlichen Schriftform unterliegendes Optionsrecht lediglich per Fax ausübt. • Die Schriftform nach §550 BGB für langfristige Mietverträge erstreckt sich auf die Ausübung einer Verlängerungsoption; Faxübermittlung genügt nicht. • Schadensersatz ist auf den tatsächlich durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden zu beschränken; reine wirtschaftliche Nachteile, die durch Eigentumserwerb des Ehegatten ausgeglichen werden, sind nicht ersatzfähig. • Eine Vergleichsgebühr entsteht nur, wenn die Vereinbarung gegenseitiges Nachgeben über die streitige Rechtsfrage enthält. Die Klägerin betreibt eine Tanzschule und hatte für Gewerberäume einen Mietvertrag bis 31.12.2002 mit einer Verlängerungsoption, die bis 31.03.2002 auszuüben war. Die Klägerin beauftragte die Beklagten als Rechtsanwälte, die Option auszuüben; diese sandten am 02.04.2002 ein Fax an die Vermieterin. Die Vermieterin bestritt den Zugang und wollte das Objekt verkaufen; sie kündigte vorsorglich wegen Mietrückständen. Die Parteien schlossen am 19.12.2002 eine Vereinbarung zur Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.12.2002; zugleich kaufte der Ehemann der Klägerin das Mietobjekt und vermietete es ab 2003 zu höherer Miete an die Klägerin. Die Klägerin verlangte Schadensersatz von den Beklagten wegen unterlassener wirksamer Optionsausübung sowie Ersatz von Mehrmiete, Grundsteuer und Anwaltsgebühren; das Landgericht sprach lediglich einen Teil der Anwaltskosten zu. Beide Parteien legten Berufung ein. • Die Berufungen beider Parteien sind materiell unbegründet; das Landgerichtsurteil wird bestätigt. • Die Beklagten verletzten ihre anwaltliche Sorgfaltspflicht schuldhaft, weil die Ausübung der Verlängerungsoption der Schriftform unterlag (§550 BGB) und die Übermittlung per Fax diese Schriftform nicht wahrt. • §127 Abs.2 BGB greift nicht, weil die Schriftform hier gesetzlich vorgeschrieben ist; eine einvernehmliche Vereinbarung der Parteien, auf Schriftform zu verzichten oder Fax als Schriftform zu vereinbaren, liegt nicht vor. • Der Anwalt ist verpflichtet, vermeidbare Risiken für den Mandanten auszuschließen und sich im Zweifel an der herrschenden Rechtsmeinung zu orientieren; daher war Faxübermittlung nicht zulässig. • Es kommt nicht auf die Beweisfrage des Zugangs mittels Sendebericht an, weil die formbedingte Unwirksamkeit bereits eine Pflichtverletzung begründet. • Die haftungsauslösende Pflichtverletzung führte nur zum Ersatz der im Zusammenhang mit den Verhandlungen entstandenen Anwaltskosten; weitere Ansprüche sind nicht ersichtlich oder nicht ersatzfähig. • Die behauptete Vergleichsgebühr entfällt, weil die Vereinbarung kein gegenseitiges Nachgeben zur Wirksamkeit der Optionsausübung enthält. • Mehrkosten der Miete sind nicht ersatzfähig, weil wirtschaftlich der Vorteilszufluss aus dem Eigentumserwerb des Ehemanns dem Nachteil der höheren Miete gegenübersteht oder die tatsächliche Belastung nicht beweisbar ist. • Ein Anspruch auf Erstattung von Grundsteuer besteht nicht, da die Klägerin bereits im Mietvertrag zur Erstattung verpflichtet war. • Die Prozessnebenentscheidungen und Kostenverteilung sowie die Nichtzulassung der Revision beruhen auf den entsprechenden ZPO-Vorschriften. Die Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts wird bestätigt. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner für die schuldhafte Verletzung ihrer anwaltlichen Pflichten, weil die Ausübung der Verlängerungsoption per Fax die gesetzliche Schriftform nach §550 BGB nicht erfüllte. Der ersatzfähige Schaden beschränkt sich auf die der Klägerin entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 4.004,32 €, weitere begehrte Positionen wie Differenzmiete und Grundsteuer sind nicht erstattungsfähig. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden überwiegend der Klägerin auferlegt, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.