Beschluss
2 ARs 223/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
5mal zitiert
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Pauschgebühr nach § 99 BRAGO darf nicht gewährt werden, wenn die erhobenen Mehraufwendungen auf einer vom Verteidiger verfolgten Konfliktverteidigung beruhen.
• § 99 BRAGO soll eine unzumutbare Belastung des Verteidigers ausgleichen und darf nicht zu zusätzlichem Gewinn führen.
• Bei auffälligen Verzögerungs- und Konfliktstrategien des Verteidigers ist dessen Mehraufwand bei der Bewilligung einer Pauschgebühr nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Pauschgebühr nach § 99 BRAGO bei konfliktbedingter Prozessverlängerung • Eine Pauschgebühr nach § 99 BRAGO darf nicht gewährt werden, wenn die erhobenen Mehraufwendungen auf einer vom Verteidiger verfolgten Konfliktverteidigung beruhen. • § 99 BRAGO soll eine unzumutbare Belastung des Verteidigers ausgleichen und darf nicht zu zusätzlichem Gewinn führen. • Bei auffälligen Verzögerungs- und Konfliktstrategien des Verteidigers ist dessen Mehraufwand bei der Bewilligung einer Pauschgebühr nicht zu berücksichtigen. Der bestellte Verteidiger beantragte die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 99 BRAGO wegen umfangreicher Tätigkeit in einem Strafverfahren. Die Hauptverhandlung war ursprünglich auf fünf Verhandlungstage angesetzt, dehnte sich jedoch infolge zahlreicher Befangenheitsanträge, Prozessverzögerungen und sonstiger Konfliktstrategien des Verteidigers auf insgesamt 54 Verhandlungstage aus. Die Aktenzahl war überschaubar (4 Bände, unter 1.000 Blatt) und die Beweisaufnahme begann erst am 11. Verhandlungstag. Protokollführungen und Verfahrensstreitigkeiten ergänzten die Verzögerungen; die Protokolle überstiegen die Hauptakten in Umfang. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Pauschgebühr nach § 99 BRAGO vorliegen und ob die Mehrarbeit auf sachlicher Verteidigung beruht. • § 99 BRAGO bezweckt den Ausgleich unzumutbarer Belastungen des bestellten Verteidigers ohne zusätzlichen Gewinn. • Die Pauschgebühr ist nur bei tatsächlicher Benachteiligung des Verteidigers zu gewähren; sie darf nicht für Gewinngenerierung dienen. • Die im vorliegenden Fall entstandenen Mehraufwendungen beruhen überwiegend auf einer vom Verteidiger verfolgten Konfliktstrategie (u. a. 20 Befangenheitsgesuche, unzulässige Beweisanträge, Sitzungsstreitigkeiten). • Auffällige Mühewaltung, die nicht der sachgerechten Verteidigung dient, ist bei der Bemessung einer Pauschgebühr nach der Rechtsprechung des Senats unberücksichtigt zu lassen. • Angesichts der überschaubaren Anklage und des tatsächlichen Umfangs der Akten hätte die ursprünglich angesetzte Verhandlungsdauer ausgereicht; die Verlängerung ist nicht durch förderliche Verteidigungshandlungen des Antragstellers begründet. • Daher sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 99 BRAGO nicht erfüllt. Die Bewilligung der Pauschgebühr wurde abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass die zusätzlichen Verfahrensaufwendungen überwiegend auf konfliktorientiertes Verhalten des Verteidigers zurückzuführen sind und nicht auf eine notwendige sachgerechte Verteidigung. Daher liegt keine unzumutbare Benachteiligung im Sinne des § 99 BRAGO vor und ein Ausgleich durch Pauschgebühr wäre unzulässig. Der Antrag wurde aus den dargelegten Gründen zurückgewiesen, wobei das Gericht betont, dass die Pauschgebühr keinen zusätzlichen Gewinn des Verteidigers bezwecken darf.