Urteil
11 U 46/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Lieferung mangelhafter Ware steht dem Käufer Schadensersatz statt der Leistung nach §§437 Nr.3, 440, 280, 281 BGB zu, wenn der Verkäufer Nacherfüllung verweigert.
• Kosten des Einbaus mangelhafter Ware sind nur verschuldensabhängig ersatzfähig; Einbaukosten neuer mangelfreier Ware sind keine Leistungspflicht des Verkäufers nach § 439 BGB.
• Kosten der Rücknahme und Entfernung der mangelhaften eingebauten Sache sind vom Verkäufer zu ersetzen, wenn er die Rücknahme nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz bei mangelhaften Fliesen: Ersatzlieferung und Rückbaukosten, Einbaukosten nicht ohne Verschulden • Bei Lieferung mangelhafter Ware steht dem Käufer Schadensersatz statt der Leistung nach §§437 Nr.3, 440, 280, 281 BGB zu, wenn der Verkäufer Nacherfüllung verweigert. • Kosten des Einbaus mangelhafter Ware sind nur verschuldensabhängig ersatzfähig; Einbaukosten neuer mangelfreier Ware sind keine Leistungspflicht des Verkäufers nach § 439 BGB. • Kosten der Rücknahme und Entfernung der mangelhaften eingebauten Sache sind vom Verkäufer zu ersetzen, wenn er die Rücknahme nicht erfüllt. Der Kläger kaufte Bodenfliesen, die sich nach Lieferung als mangelhaft erwiesen (unzureichende Politur). Die Beklagte verweigerte eine Ersatzlieferung. Der Kläger verlegte die Fliesen und ließ später Ersatzfliesen beschaffen sowie die mangelhaften Fliesen entfernen und neu verlegen. Er begehrt von der Beklagten Erstattung der Kosten für Ersatzfliesen, Fracht sowie für die Neuverlegung und Rücknahme/Entsorgung. Das Landgericht sprach dem Kläger einen Schadensersatz zu; die Beklagte legte Berufung ein und machte Einwendungen wegen Prüfpflicht, Mitverschulden und AGB-Klauseln geltend. • Die gelieferten Fliesen stellen einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs.1 BGB dar; die Beklagte hat die Ersatzlieferung verweigert, sodass Schadensersatz statt der Leistung nach §§437 Nr.3,440,280,281 BGB gerechtfertigt ist. • Die Aufwendungen für Ersatzfliesen sowie Fracht sind als durch die Mangelhaftigkeit verursachte Schäden zu ersetzen, weil die Beklagte die Nacherfüllung nicht erbracht hat. • Kosten des erstmaligen Einbaus bzw. der Neuverlegung mangelfreier Fliesen sind nicht ohne Verschulden der Beklagten ersatzfähig. Die Nacherfüllung nach § 439 BGB umfasst nur die Nachlieferung mangelfreier Ware; Einbaupflichten gehören nicht zu den Verkäuferpflichten und würden Kauf- und Werkvertrag vermengen. • Die Rechtsprechung des BGH und die Gesetzesmaterialien zeigen, dass frustrierte Einbaukosten keinen verschuldensunabhängigen Anspruch mehr begründen; Ersatz ist allenfalls nach § 280/281 oder § 284 BGB bei Verschulden des Verkäufers möglich. • Die Kosten für Rücknahme und Entfernung der mangelhaften, bereits eingebauten Fliesen sind wie bisher ersatzfähig, wenn der Verkäufer die Rücknahmepflicht nicht erfüllt; dies führt hier zur Erstattung der nachgewiesenen Abbruch- und Entsorgungskosten. • Ein Einwand der Beklagten auf Mitverschulden oder unverhältnismäßige Nacherfüllung (§§254,439 Abs.3 BGB) ist nicht substantiiert dargelegt; der Sachverständige spricht für Unerkennbarkeit des Mangels bei Verlegung. • Die in den AGB der Beklagten enthaltene Klausel zur Untersuchungspflicht und zum Haftungsausschluss verweist auf altes Recht und ist wegen Intransparenz unwirksam; sie kann die Gewährleistungsansprüche nicht ausschließen. Die Berufung hatte nur teilweisen Erfolg: Die Beklagte wird zur Zahlung von 8.170,93 EUR nebst Zinsen verurteilt (Ersatzfliesen 6.437,19 EUR, Fracht 29,00 EUR, Rückbau/Entsorgung 1.704,74 EUR). Die weitergehenden Forderungen des Klägers für die Neuverlegung wurden abgewiesen, weil Einbaukosten verschuldensabhängig sind und ein Verschulden der Beklagten nicht vorliegt. Die AGB-Klausel der Beklagten scheitert an der Unwirksamkeit; Einwendungen wegen Mitverschulden und Unverhältnismäßigkeit wurden nicht substantiiert bewiesen. Damit trägt die Beklagte die Hauptlast der Kosten für Ersatzlieferung und Rückbau, da sie die Nacherfüllung verweigerte und die Rücknahmepflicht nicht erfüllte.