Beschluss
9 U 154/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung ist unbegründet und kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO vorliegen.
• Kosten des Berufungsverfahrens hat die unterliegende Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
• Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist vom Gericht festzusetzen (hier 16.861,62 Euro).
Entscheidungsgründe
Berufung unbegründet; Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO • Die Berufung ist unbegründet und kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO vorliegen. • Kosten des Berufungsverfahrens hat die unterliegende Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. • Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist vom Gericht festzusetzen (hier 16.861,62 Euro). Die Kläger haben gegen ein Urteil des Landgerichts Freiburg Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung geprüft und festgestellt, dass sie nicht begründet ist. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO (Nr. 2 und 3) lagen vor, sodass die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen war. Die Parteien streiten um einen zivilrechtlichen Anspruch, zugrundeliegende Tatsachen des Streitgegenstands sind im Senatsbeschluss vom 12.01.2006 dargestellt. Eine ergänzende Stellungnahme der Kläger zu diesem Beschluss erfolgte nicht. Das Oberlandesgericht setzte den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 16.861,62 Euro fest. Die Entscheidung betrifft primär die Erfolgsaussichten der Berufung und die Kostenfolgen. • Die Berufung ist in der Sache unbegründet; die rechtliche Prüfung ergab keinen Erfolg für die Kläger, weshalb keine Abhilfe gegenüber dem angefochtenen Urteil geboten ist. • Die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO (insbesondere Nr. 2 und 3) sind erfüllt, sodass das Gericht die Berufung durch Beschluss zurückweisen kann, ohne die Sache neu zu verhandeln. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO: Unterliegende Partei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. • Der festgestellte Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 16.861,62 Euro und bildet die Grundlage für die Kostenfestsetzung. • Auf die frühere senatsinterne Stellungnahme vom 12.01.2006 wird verwiesen; eine ergänzende Einlassung der Kläger hierzu lag nicht vor, was die Zurückweisung stützt. Die Berufung der Kläger wurde als unbegründet zurückgewiesen; der Beschluss erfolgte gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zurückweisung vorlagen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 16.861,62 Euro festgesetzt. Damit bleibt das Urteil des Landgerichts Freiburg im Ergebnis bestehen und die Angelegenheit ist für die Kläger kosten- und erfolglos beendet.