Beschluss
20 U 188/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn sie nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat.
• Der Kläger hat seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er das Fahrzeug nicht in die Werkstatt der schuldenden Beklagten brachte.
• Nach § 269 BGB war die Reparatur am Sitz des Schuldners vorzunehmen; daher hatte der Kläger das fahrbereite Fahrzeug zur Beklagten bringen.
Entscheidungsgründe
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers bei Kfz-Reparatur; Reparaturort am Sitz des Schuldners • Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn sie nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat. • Der Kläger hat seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er das Fahrzeug nicht in die Werkstatt der schuldenden Beklagten brachte. • Nach § 269 BGB war die Reparatur am Sitz des Schuldners vorzunehmen; daher hatte der Kläger das fahrbereite Fahrzeug zur Beklagten bringen. Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der kostenfreien Überprüfung und vertraglichen Reparatur seines Fahrzeugs. Die Parteien waren sich über die Prüfung und Instandsetzung einig. Der Kläger brachte das Fahrzeug nicht in die Werkstatt der Beklagten und forderte später Ersatz bzw. weitere Maßnahmen. Das Landgericht Köln entschied zugunsten der Beklagten; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat prüfte, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg habe und ob der Kläger seine Mitwirkungspflicht erfüllt hatte. Strittig war insbesondere, wo die Reparatur vorzunehmen war und ob der Kläger das Fahrzeug zur Beklagten bringen musste. Der Kläger reichte eine Stellungnahme ein, die vom Senat berücksichtigt wurde. • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie nach einhelliger Überzeugung des Senats keine Erfolgsaussicht hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Nach § 269 BGB war die Reparatur am Sitz des Schuldners vorzunehmen; weil die Beklagte die Schuldnerin der Reparaturverpflichtung war, musste das Fahrzeug in deren Werkstatt verbracht werden. • Es ist nicht ersichtlich, an welchem anderen Ort die Reparatur hätte stattfinden sollen; nach üblichen Gepflogenheiten war es selbstverständlich, dass der Kläger das fahrbereite Fahrzeug zur Beklagten brachte. • Ein Abholanlass durch die Beklagte bestand nicht; die Parteien hatten vereinbart, dass die Beklagte das Fahrzeug kostenfrei untersucht und im Rahmen ihrer Pflichten repariert. • Angesichts des vereinbarten Leistungsumfangs war es nahe liegend, auf das Schreiben vom 23.02.2005 zu reagieren, einen neuen Termin zu vereinbaren und das Fahrzeug zur Beklagten zu bringen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde bis 13.000 EUR festgesetzt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er das Fahrzeug nicht zur Werkstatt der schuldenden Beklagten brachte, obwohl die Reparatur nach § 269 BGB am Sitz des Schuldners vorzunehmen war. Es bestand kein Anlass für die Beklagte, das Fahrzeug abzuholen, und die Umstände legten nahe, dass der Kläger auf das Schreiben vom 23.02.2005 hätte reagieren und einen Termin zur Übergabe vereinbaren müssen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger, die Entscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis 13.000 EUR.