Beschluss
21 W 1/06 Baul
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Karlsruhe - Kammer für Baulandsachen - vom 6. Dezember 2005 - 16 O 4/05 Baul - abgeändert: Der Streitwert der ersten Instanz wird auf (bis zu) 300 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Parteien streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Höhe des Streitwertes eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 217 BauGB) gegen eine im Umlegungsverfahren ergangene vorzeitige Besitzeinweisung (§§ 45 ff., 77 BauGB). 2 Die Antragsteller waren Pächter des Grundstücks Flurstück Nr. ... der Gemarkung B. der Stadt P. (Antragsgegnerin). Der Pachtzins betrug 20 DM pro Jahr. Der Pachtvertrag ist inzwischen durch Kündigung der Eigentümer zum 31.12.2005 beendet. Das Grundstück befindet sich jedenfalls mit der hier maßgeblichen Teilfläche im Geltungsbereich des Umlegungsgebietes „W.“ der Antragsgegnerin. Der Einwurfswert der Flächen wurde mit Beschluss des Umlegungsausschusses (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 3 ff. bad.-württ. BauGB-DVO) vom 13.12.2001 auf 120 EUR je Quadratmeter festgesetzt. 3 Im Rahmen des Umlegungsverfahrens wurde die Antragsgegnerin mit Beschluss des Umlegungsausschusses vom 16.12.2004 gemäß § 77 BauGB vorzeitig in den Besitz einer Teilfläche dieses Grundstücks von 484 Quadratmeter eingewiesen; als Entschädigung für entgangene Nutzungen wurden ab Inbesitznahme bis zum Ende des Pachtverhältnisses jährlich 10 EUR / Ar (insgesamt 48,40 EUR / Jahr) festgesetzt. Gegen die vorzeitige Besitzeinweisung haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.02.2005 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Antrag wurde durch an die Kammer für Baulandsachen gerichteten Schriftsatz vom 13.10.2005 zurückgenommen. 4 Das Landgericht - Kammer für Baulandsachen - hat den Streitwert durch Beschluss vom 06.12.2005 auf 11.616 EUR (20% des Einwurfswertes des Grundstücks) festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, die eine Reduzierung des Streitwertes auf den Betrag einer Jahrespacht beantragen. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. II. 5 Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Gebührenstreitwert beträgt gem. §§ 48 Abs. 1 GKG i. V. m. 3 ff. ZPO, 41 GKG lediglich (bis zu) 300 EUR. 6 Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass im Regelfall der Streitwert eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Umlegungsbeschluss oder Umlegungsplan mit 20% des Einwurfswertes der in Anspruch genommenen Fläche zu bemessen ist, befindet es sich allerdings in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 49, 317; BGHZ 51, 341), welcher der Senat folgt. Zu Unrecht hat das Landgericht es aber abgelehnt, den Streitwert im Hinblick auf die Rechtsstellung der Antragsteller als bloße Pächter zu reduzieren. Das Landgericht verkennt, dass es für die Streitwertbemessung keineswegs auf das „gerichtliche Prüfungsprogramm“ ankommt, sondern allein auf den wirtschaftlichen Wert des Rechtsschutzinteresses der Antragsteller (Zöller/Herget, ZPO, 25 Aufl., § 3 Rdnr. 2). Hiervon gehen auch die oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausdrücklich aus; lediglich wird aus Gründen der Praktikabilität das Rechtsschutzinteresse des von einer Umlegung betroffenen Eigentümers im Wege der Schätzung ermittelt, wobei die Bewertung dieses Interesses in Anlehnung an den Wert der betroffenen Grundstücksfläche erfolgt und im Regelfall auf 20% hiervon beziffert wird (vgl. eingehend BGHZ 51, 341). 7 Das Rechtsschutzinteresse eines an der Umlegung beteiligten Grundstückspächters kann dagegen nicht in Anlehnung an den Grundstückswert, sondern lediglich in Anlehnung an den Wert des Nutzungsrechtes bemessen werden. Für Miet- und Pachtverträge sieht § 41 GKG eine Bewertung in Höhe des einjährigen Entgelts vor. Sofern die Umlegung nicht zur Aufhebung, sondern lediglich zur Umgestaltung des Nutzungsrechtes führt (§ 61 BauGB), kommt sogar noch ein Abschlag hiervon in Betracht. Im vorliegenden Fall der bloßen vorzeitigen Besitzeinweisung ist außerdem an einen Abschlag wegen der Vorläufigkeit der streitgegenständlichen Regelung zu denken (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr. 644; BGH NJW 1973, 2202). Ob und in welcher Höhe solche Abschläge auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt wären, kann indessen offen bleiben. Weder bei Zugrundelegung des Pachtzinses, dessen Jahresbetrag lediglich 20 DM bzw. 10,23 EUR beträgt, noch bei Ansatz des im Besitzeinweisungsbeschluss zu Grunde gelegten durchschnittlichen Pachtzinses für Gartenland in diesem Bereich von 10 EUR / Ar jährlich (somit 48,40 EUR jährlich für die betroffene Fläche), wird der Höchstwert der ersten Gebührenstufe (300 EUR) erreicht. 8 Der Streitwert entspricht im vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache. Eine Streitwerterhöhung für solche Fälle sieht das Gesetz indessen nicht vor. Für ein das - geringe - wirtschaftliche Interesse der Antragsteller übersteigendes immaterielles Interesse (§ 48 Abs. 2 GKG) sind keine ausreichenden Anhaltspunkte vorhanden. 9 Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Eine weitere Beschwerde findet nicht statt (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Sätze 3, 4 GKG).