Beschluss
17 W 315/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts sind in Wettbewerbsstreitigkeiten nur erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung aufgrund schwieriger technischer oder wettbewerbsrelevanter Tatsachen notwendig war (§ 91 Abs.1 ZPO).
• Eine Streitigkeit ist nur dann als Kennzeichenstreitsache im Sinne des § 140 Abs.1 MarkenG einzustufen, wenn aus dem vorgetragenen Sachverhalt ernstlich hervorgeht, dass kennzeichenrechtlicher Schutz in Betracht kommt; maßgeblich ist nicht die Rechtsgrundlage der Klageformulierung.
• Die bloße Behauptung, eine Farbkombination wirke als Herkunftshinweis, genügt nicht; für Benutzungsmarkenschutz muss Verkehrsdurchsetzung dargelegt werden, regelmäßig mit strengen Bekanntheitsanforderungen (hoher %-Bereich).
Entscheidungsgründe
Patentanwaltskosten in Wettbewerbsstreit: Erstattungsfähigkeit nur bei nachgewiesener Notwendigkeit • Die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts sind in Wettbewerbsstreitigkeiten nur erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung aufgrund schwieriger technischer oder wettbewerbsrelevanter Tatsachen notwendig war (§ 91 Abs.1 ZPO). • Eine Streitigkeit ist nur dann als Kennzeichenstreitsache im Sinne des § 140 Abs.1 MarkenG einzustufen, wenn aus dem vorgetragenen Sachverhalt ernstlich hervorgeht, dass kennzeichenrechtlicher Schutz in Betracht kommt; maßgeblich ist nicht die Rechtsgrundlage der Klageformulierung. • Die bloße Behauptung, eine Farbkombination wirke als Herkunftshinweis, genügt nicht; für Benutzungsmarkenschutz muss Verkehrsdurchsetzung dargelegt werden, regelmäßig mit strengen Bekanntheitsanforderungen (hoher %-Bereich). Die Klägerin rügte, die Beklagten hätten die farbliche Gestaltung (schwarz-blauer Griff) ihrer Scherenserie "T D" an die schwarz-blaue Gestaltung ihrer Serie "G B" angelehnt und dadurch eine Herkunftstäuschung herbeigeführt. Die Klägerin machte daraufhin wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend; eine Markenrechtsklage stützte sie nicht explizit. Die Beklagten setzten zur Verteidigung einen Patentanwalt ein und begehrten dessen Kosten von der Klägerin ersetzt. Der Rechtspfleger lehnte die Festsetzung dieser Patentanwaltskosten gegen die Klägerin ab. Die Beklagten beschwerten sich hiergegen. Streitgegenstand war vor allem, ob es sich um eine Kennzeichenstreitsache i.S.v. §140 MarkenG handelte und ob die Einschaltung des Patentanwalts erstattungsfähig war. Es ging außerdem um die Frage, ob die Klägerin die Verkehrsdurchsetzung der schwarz-blauen Farbkombination ausreichend dargelegt hatte. Das Berufungsgericht prüfte die Notwendigkeit der patentanwaltlichen Mitwirkung und die Zuordnung der Streitigkeit zum Kennzeichenrecht. • Beschwerde statthaft, in der Sache aber unbegründet; der Rechtspfleger hat zu Recht die Festsetzung der Patentanwaltskosten abgelehnt (§104 Abs.3 ZPO i.V.m. §11 Rechtspflegergesetz). • §140 Abs.3 MarkenG (alte Fassung) findet keine Anwendung, weil die Klage nicht aus einem im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnis herrührte und der vorgetragene Sachverhalt kein ernsthaftes Kennzeichenrecht begründete. • Zur Abgrenzung: Maßgeblich ist, ob aus dem vorgetragenen Sachverhalt kennzeichenrechtlicher Schutz ernstlich in Betracht kommt; die rechtliche Einordnung hängt nicht von der Prozessbegründung oder dem Prozessausgang ab. • Die Klägerin hat keine ausreichenden Tatsachen zur Verkehrsdurchsetzung der schwarz-blauen Farbkombination vorgetragen; Farben/Farbkombinationen können zwar markenfähig sein, erlangen Schutz als Benutzungsmarke jedoch nur bei hoher Verkehrsdurchsetzung (strenge Maßstäbe). • Mangels dargetaner Verkehrsdurchsetzung war kennzeichenrechtlicher Schutz von vornherein nicht tragfähig; somit handelte es sich um eine bloße Wettbewerbsstreitigkeit. • In Wettbewerbsprozessen sind Patentanwaltskosten nur erstattungsfähig, wenn deren Hinzuziehung wegen zu erwartender schwieriger technischer oder wettbewerbsrelevanter Tatsachen aus dem typischen Aufgabenbereich des Patentanwalts notwendig war (§91 Abs.1 ZPO). • Die Beklagten haben die Notwendigkeit nicht dargetan oder glaubhaft gemacht; die Verteidigung konnte ohne patentanwaltliche Hilfe sachgerecht geführt werden, Marktrecherchen hätten die Beklagten selbst oder Mitarbeiter vornehmen können; die Tatsache, dass die Klägerin einen Patentanwalt beauftragte, begründet keine Erstattungsnotwendigkeit für die Gegenseite. Die Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu je einem Drittel. Die Festsetzung der Patentanwaltskosten gegen die Klägerin war zu Recht abgelehnt worden, weil die Streitigkeit als Wettbewerbsstreit einzustufen war und die Beklagten nicht dargetan haben, dass die Einschaltung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Damit sind die streitigen Patentanwaltskosten nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§97 Abs.1, 100 Abs.1 ZPO; Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 8.308,31 Euro.