Beschluss
3 Ausschl 1/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rechtsanwältin A. kann nach § 138a Abs.1 Nr.3 StPO von der weiteren Verteidigung ausgeschlossen werden, wenn dringender Verdacht besteht, dass sie in Ausübung ihrer Verteidigerrolle versucht hat, die Strafverfolgung zu vereiteln.
• Bei der Prüfung nach § 138a StPO ist nicht die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeklagten zu beurteilen; vielmehr ist unter der Unterstellung der Schuld des Angeklagten zu prüfen, ob der Verteidiger einer Straftat nach §§ 257 ff. StGB dringend verdächtig ist.
• Prozessual zulässiges, auch scharf geführtes Verteidigerverhalten begründet keine Strafvereitelung; der Nachweis des voluntativen Elements ist bei Verteidigern erhöht, kann aber bei missbräuchlicher, wiederholter und zielgerichteter Störungs- und Sabotageabsicht begründet werden.
Entscheidungsgründe
Ausschluss verteidigender Anwältin wegen dringenden Verdachts versuchter Strafvereitelung • Rechtsanwältin A. kann nach § 138a Abs.1 Nr.3 StPO von der weiteren Verteidigung ausgeschlossen werden, wenn dringender Verdacht besteht, dass sie in Ausübung ihrer Verteidigerrolle versucht hat, die Strafverfolgung zu vereiteln. • Bei der Prüfung nach § 138a StPO ist nicht die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeklagten zu beurteilen; vielmehr ist unter der Unterstellung der Schuld des Angeklagten zu prüfen, ob der Verteidiger einer Straftat nach §§ 257 ff. StGB dringend verdächtig ist. • Prozessual zulässiges, auch scharf geführtes Verteidigerverhalten begründet keine Strafvereitelung; der Nachweis des voluntativen Elements ist bei Verteidigern erhöht, kann aber bei missbräuchlicher, wiederholter und zielgerichteter Störungs- und Sabotageabsicht begründet werden. Der Angeklagte E. wurde wegen Volksverhetzung angeklagt und befand sich in Untersuchungshaft. Er hatte mehrere Verteidiger, darunter die Wahlverteidigerin Rechtsanwältin A., die sich in Schriftsätzen und in vier Verhandlungsterminen (09.02., 15.02., 16.02. und 09.03.2006) wiederholt verfahrensfremd, publikumswirksam und widersetzlich gegenüber der Verhandlungsleitung verhielt. Sie verlas einen Antrag mit inkriminierten Inhalten, leugnete die verfassungsmäßige Grundlage der Bundesrepublik, rief Zuhörer zur Aussage, hielt trotz Entzug des Wortes und Abschaltung des Mikrofons längere Vorträge vor dem Publikum und störte dadurch die Hauptverhandlungen nachhaltig. Die Strafkammer stellte einen Vorlagebeschluss nach § 138c StPO zur Prüfung der Ausschließung gemäß § 138a Abs.1 Nr.3 StPO und der Generalstaatsanwaltschaft wurde der Ausschlussantrag vorgelegt. Das Oberlandesgericht hielt die Vorlage für zulässig und führte die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung durch. • Zulässigkeit der Vorlageentscheidung der Strafkammer nach §§ 138a-c StPO und Durchführung einer freibeweislichen Beweisaufnahme. • Rechtsanwältin A. ist dringender Verdacht der versuchten Strafvereitelung (§§ 258 Abs.1,4 StGB) anzulasten, weil ihr Verhalten das Stadium strafloser Vorbereitungshandlungen überschritt und sie unmittelbar zur Verwirklichung eines Tatplans angesetzt habe, das Hauptverfahren erheblich zu verzögern oder zu vereiteln. • Bei Annahme der zugrunde zu legenden Tatvoraussetzungen des Angeklagten ist zu prüfen, ob der Verteidiger selbst einer Straftat nach §§ 257 ff. StGB verdächtig ist; eine Prüfung der konkreten Schuldfähigkeit des Angeklagten oder der Wahrscheinlichkeit seiner Verurteilung ist nicht erforderlich (§ 138c Abs.1 StPO). • Verteidiger sind Organe der Rechtspflege; prozessual zulässige Verteidigungshandlungen sind erlaubt und nicht strafbar, gleichwohl sind aktive Verdunkelung, Verzerrung der Sachlage oder gezielte Prozessstörungen unzulässig und können den Straftatbestand der Strafvereitelung erfüllen. • Bei Verteidigern sind erhöhte Anforderungen an den Nachweis des volontativen Elements (Vorsatz und Strafvereitelungsabsicht) zu stellen; die vorhandenen Verfahrensfeststellungen (dauerhafte, hartnäckige Störungen, Ignorieren gerichtlicher Anordnungen, öffentliche Propaganda und Zielrichtung auf Sabotage des Verfahrens) genügen hier zur Bejahung des dringenden Tatverdachts. • Ordnungsmaßnahmen nach GVG wären in der Praxis ungeeignet, weil die Verteidigerin die Verfahrensleitung permanent vorsätzlich missachtete; der Ausschluss dient der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verteidigung und des beschleunigten Verfahrensabschlusses in der Haftsache. • Die Kostentragungspflicht der ausgeschlossenen Verteidigerin folgt aus entsprechender Anwendung von § 465 Abs.1 StPO i.V.m. § 138d StPO. Der Senat schließt Rechtsanwältin A. gemäß § 138a Abs.1 Nr.3 StPO von der weiteren Mitwirkung als Verteidigerin des Angeklagten E. aus. Begründend trägt der Senat vor, dass aus den festgestellten Verhaltensweisen in vier Hauptverhandlungsterminen sich der dringende Verdacht ergibt, sie habe unter Missbrauch ihrer Stellung versucht, die Strafverfolgung zu vereiteln, indem sie die Verhandlungsleitung systematisch störte, gerichtliche Anordnungen missachtete und öffentlich die Verfahrensabläufe sabotieren wollte. Die Maßnahme ist verhältnismäßig und erforderlich, um dem Angeklagten eine funktionierende Verteidigung und einen zügigen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in einer Haftsache zu sichern. Rechtsanwältin A. hat die Kosten des Ausschließungsverfahrens zu tragen.