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Beschluss

2 VAs 37/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vollstreckungsbehörde hat bei Anträgen auf Zurückstellung nach § 35 BtMG einen Beurteilungsspielraum, der auf Ermessensfehler und unzutreffend oder unvollständig ermittelte tatsächliche Grundlagen überprüfbar ist. • Die Vollstreckung einer geringen Ersatzfreiheitsstrafe kann eine unbillige Härte im Sinne des § 459f StPO darstellen, wenn dadurch die Durchführung einer dringend gebotenen Therapie verhindert würde. • Wiederholte Therapieabbrüche begründen nicht ohne Weiteres den Schluss auf fehlenden Therapiewillen; hierfür sind besondere, konkrete Umstände erforderlich. • Lehnt die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung ab, muss sie erkennbar auf konkrete Tatsachen eingehen und vorliegende positive Stellungnahmen Dritter berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Ablehnung der Zurückstellung nach § 35 BtMG ohne konkrete Gründe • Die Vollstreckungsbehörde hat bei Anträgen auf Zurückstellung nach § 35 BtMG einen Beurteilungsspielraum, der auf Ermessensfehler und unzutreffend oder unvollständig ermittelte tatsächliche Grundlagen überprüfbar ist. • Die Vollstreckung einer geringen Ersatzfreiheitsstrafe kann eine unbillige Härte im Sinne des § 459f StPO darstellen, wenn dadurch die Durchführung einer dringend gebotenen Therapie verhindert würde. • Wiederholte Therapieabbrüche begründen nicht ohne Weiteres den Schluss auf fehlenden Therapiewillen; hierfür sind besondere, konkrete Umstände erforderlich. • Lehnt die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung ab, muss sie erkennbar auf konkrete Tatsachen eingehen und vorliegende positive Stellungnahmen Dritter berücksichtigen. Die Antragstellerin sitzt wegen mehrerer Verurteilungen insgesamt zu 21 Monaten Freiheitsstrafe in Haft. Ihre Verteidigerin beantragte die Zurückstellung der weiteren Vollstreckung zur Durchführung einer stationären Entwöhnungstherapie nach § 35 BtMG. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Anträge ab, weil noch eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen zu vollstrecken sei und die Antragstellerin in der Vergangenheit Therapiechancen vergeben habe. Die Generalstaatsanwaltschaft bestätigte die Ablehnungen. Die Verteidigerin beantragte gerichtliche Entscheidung; der Senat prüfte die Bescheide nur nach dem bei Erlass gegebenen Sachstand. Der Senat hob die Ablehnungsbescheide und die zustimmenden Beschlüsse des Amtsgerichts auf und verpflichtete die Staatsanwaltschaft zur Neubescheidung. • Prüfungsumfang: Nach § 28 Abs.3 EGGVG überprüft der Senat Ermessensfehler und ob der Vollstreckungsbehörde ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde lag. • Unbillige Härte: Es war ermessensfehlerhaft, die Zurückstellung allein mit der Existenz einer geringen Ersatzfreiheitsstrafe zu verweigern; eine geringe Ersatzfreiheitsstrafe kann nach § 459f StPO unbillige Härte bedeuten, insbesondere wenn sonst eine langjährige Vollstreckung verhindert würde. • Ermessensausübung: Die Behörde hätte Alternativen prüfen müssen, etwa Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 43 Abs.4 StVollstrO oder Anregung einer Entscheidung nach § 459f StPO, bevor sie die Zurückstellung versagte. • Therapiewille: Wiederholte Therapieabbrüche begründen noch nicht automatisch fehlenden Therapiewillen; die Behörde musste besondere, durchgreifende Umstände darlegen, die konkrete Zweifel an ernster Therapiebereitschaft begründen. • Beachtliche Tatsachen: Die Ablehnung berücksichtigte nicht, dass die Therapiefehlschläge einige Zeit zurücklagen, die Antragstellerin seit Juli 2005 in Haft ist und eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vorlag, die Therapiebereitschaft und -bedarf bejahte. • Formale Folgen: Mangels ausreichender Begründung waren die Bescheide der Staatsanwaltschaft, die Bestätigungen der Generalstaatsanwaltschaft und die zustimmenden Beschlüsse des Amtsgerichts aufzuheben; die Aufhebung erstreckt sich gemäß § 35 Abs.2 Satz 3 BtMG auch auf die gerichtlichen Zustimmungen. • Verfahrensergebnis: Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, unter Beachtung der vom Senat dargestellten Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Die Anträge der Verurteilten sind überwiegend erfolgreich. Die Bescheide der Staatsanwaltschaft und die Beschlüsse der Generalstaatsanwaltschaft sowie die zustimmenden Beschlüsse des Amtsgerichts wurden aufgehoben, weil die Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG nicht ausreichend und nicht auf der Grundlage vollständiger, konkret darstellbarer Tatsachen abgelehnt worden war. Insbesondere durfte die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung nicht allein mit der Existenz einer geringen Ersatzfreiheitsstrafe oder mit pauschaler Verweisung auf frühere Therapieversäumnisse begründen; es waren alternative Maßnahmen oder eine gerichtliche Klärung zu prüfen und vorliegende positive fachärztliche Stellungnahmen zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, über die Anträge neu zu entscheiden; das Verfahren ist gebührenfrei, die Staatskasse trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten, Geschäftswert 3.000 Euro.