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Beschluss

Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mehrere ausländische Rechtshilfeersuchen sind erledigt, wenn die ersuchende Behörde oder das ersuchende Gericht die Verfolgung einstellt. • Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof wird obsolet, wenn der zugrundeliegende Rechtshilfeersuch erledigt ist. • Kosten- und Auslagenerstattung an den Betroffenen wird nicht angeordnet, wenn die verbleibenden Rechtshilfeersuchen zurückgenommen oder erledigt sind und keine besondere Rechtsgrundlage für Erstattung greift.
Entscheidungsgründe
Erledigung britischer Rechtshilfeersuchen — keine Entscheidungspflicht und keine Kostenauferlegung • Mehrere ausländische Rechtshilfeersuchen sind erledigt, wenn die ersuchende Behörde oder das ersuchende Gericht die Verfolgung einstellt. • Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof wird obsolet, wenn der zugrundeliegende Rechtshilfeersuch erledigt ist. • Kosten- und Auslagenerstattung an den Betroffenen wird nicht angeordnet, wenn die verbleibenden Rechtshilfeersuchen zurückgenommen oder erledigt sind und keine besondere Rechtsgrundlage für Erstattung greift. Zwischen 31.10.2000 und 07.05.2002 stellten britische Behörden zehn Rechtshilfeersuchen an deutsche Staatsanwaltschaften wegen Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung gegen mehrere Unternehmen, darunter die Firma F. Der Geschäftsführer der Firma F., C. N., beantragte 21.08.2002, die Staatsanwaltschaft möge die Angelegenheit dem zuständigen Gericht vorlegen, da er die Zulässigkeit der Rechtshilfe bezweifelte. Die Staatsanwaltschaften fassten die Ersuchen zusammen; der Senat erklärte mit Beschluss vom 30.03.2004 die Rechtshilfe teilweise für zulässig, lehnte jedoch die Herausgabe von Unterlagen an britische Behörden ab und legte am 16.09.2004 eine Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vor. Nachfolgenden Mitteilungen der britischen Behörden und Gerichte wurden mehrere Ersuchen nicht weiterverfolgt oder als gegenstandslos erklärt. Der Generalbundesanwalt hielt daher eine BGH-Entscheidung für entbehrlich. • Die bis dahin offenen britischen Rechtshilfeersuchen haben sich durch Rücknahme, Nichtverfolgung oder Erklärung der Gegenstandslosigkeit erledigt; damit entfällt das Bedürfnis für eine richterliche Entscheidung nach § 61 Abs. 1 S. 2 IRG. • Die zwischenzeitlichen Erklärungen der britischen Behörden und Gerichte zeigen, dass weder behördliche noch richterliche Ersuchen weiter verfolgt werden, so dass die dem Senat obliegende Entscheidung über die noch offenen Ersuchen entfällt. • Aufgrund der Erledigung ist auch die zuvor angeordnete Vorlage an den Bundesgerichtshof obsolet. • Zur Kostenzuordnung: Zwar sieht § 61 Abs.1 S.3 i.V.m. § 38 Abs.4 S.2 IRG die Möglichkeit vor, dem Betroffenen Kosten aufzuerlegen; der Senat macht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, weil die verbleibenden Ersuchen zurückgenommen bzw. erledigt wurden. • Eine Erstattung notwendiger Auslagen durch die Staatskasse wurde nicht angeordnet, da keine ausreichende Rechtsgrundlage festgestellt und keine besondere Situation nach § 467 StPO bzw. § 467a StPO gegeben ist. Die dem Senat vorgelegten Rechtshilfeersuchen aus Großbritannien haben sich erledigt; deshalb ist eine Entscheidung nach § 61 Abs.1 S.2 IRG nicht mehr erforderlich und die zuvor an den Bundesgerichtshof vorgelegte Rechtsfrage hat sich erledigt. Dem Betroffenen werden keine Verfahrenskosten oder notwendigen Auslagen durch die Staatskasse erstattet bzw. auferlegt. Der Senat übt sein Ermessen dahingehend aus, keine Kostenlast dem Betroffenen aufzuerlegen, da die Ersuchen überwiegend zurückgenommen oder als gegenstandslos erklärt wurden und keine Grundlage für eine Kostenerstattung zugunsten des Betroffenen vorliegt.