Beschluss
2 Ws 167-168/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Die Voraussetzungen des § 24 GVG für die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts liegen nicht vor.
• Eine zu erwartende höhere Strafe rechtfertigt die Verweisung an eine große Strafkammer nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 GVG nicht.
• Weder besonderer Umfang noch besondere Bedeutung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG sind gegeben, wenn die erhöhte Belastung durch Hinzuziehung eines zweiten Berufsrichters ausgeglichen werden kann.
• Türsteherhandlungen begründen regelmäßig keine besondere Bedeutung, wenn keine besonderen Hoheitsbefugnisse oder systematische Missachtung hoheitlicher Aufgaben vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 24 GVG bei durchschnittlichem Umfang und Bedeutung • Die Voraussetzungen des § 24 GVG für die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts liegen nicht vor. • Eine zu erwartende höhere Strafe rechtfertigt die Verweisung an eine große Strafkammer nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 GVG nicht. • Weder besonderer Umfang noch besondere Bedeutung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG sind gegeben, wenn die erhöhte Belastung durch Hinzuziehung eines zweiten Berufsrichters ausgeglichen werden kann. • Türsteherhandlungen begründen regelmäßig keine besondere Bedeutung, wenn keine besonderen Hoheitsbefugnisse oder systematische Missachtung hoheitlicher Aufgaben vorliegen. Mehrere Angeklagte sind wegen Vorwürfen von Gewalt im Zusammenhang mit Tätigkeiten als Türsteher angeklagt. Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft beantragten überwiegend die Zuständigkeit des Landgerichts. Das Landgericht eröffnete das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht; dies wurde angefochten. Es ging insbesondere um die Frage, ob wegen zu erwartender Strafe, besonderem Umfang oder besonderer Bedeutung nach § 24 GVG das Landgericht zuständig sein müsse. Es sind mehrere Angeklagte (acht) und zahlreiche Zeugen (insgesamt etwa dreißig bis vierzig) beteiligt. Bislang haben nur zwei Angeklagte einen Verteidiger benannt und keine Verletzten sind als Nebenkläger aufgetreten. Das Landgericht argumentierte, die Voraussetzungen des § 24 GVG lägen nicht vor; dem schloss sich der Senat an. • Der Senat übernimmt die Beurteilung des Landgerichts, dass die Voraussetzungen des § 24 GVG nicht erfüllt sind. • Zur Straferwartung: Es liegt keine derart hohe Straferwartung vor, die nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 GVG eine Verhandlung vor einer großen Strafkammer rechtfertigte. • Zum besonderen Umfang (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG): Zwar besteht eine Vielzahl von Angeklagten und Zeugen, doch reicht der Umfang nicht über das Maß hinaus, das durch § 29 Abs. 2 GVG bereits geregelt ist. Eine erhöhte Belastung des Schöffengerichtsvorsitzenden kann durch Hinzuziehung eines zweiten Berufsrichters ausgeglichen werden, so dass kein besonderer Umfang im Sinne der Vorschrift vorliegt. • Zu besonderer Bedeutung (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG): Die behauptete besondere Bedeutung wegen möglicher systematischer Missachtung polizeilicher Aufgaben durch Sicherheitskräfte ist nicht gegeben. Den Angeklagten standen keine Sonder- oder Hoheitsrechte zu; Türsteher genießen üblicherweise kein besonderes Vertrauen und Gewaltvorwürfe gegen Türsteher sind nicht ungewöhnlich. • Weitere prozessuale Erwägungen: Es sind keine besonderen Schwierigkeiten der Beweiswürdigung erkennbar und gegenwärtig keine lange Verfahrensdauer prognostizierbar, zumal nur wenige Verteidiger benannt und keine Nebenkläger vorhanden sind. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse gemäß § 473 Abs. 1, 2 StPO. Die sofortigen Beschwerden wurden verworfen; das Hauptverfahren bleibt vor dem Schöffengericht eröffnet. Das Oberlandesgericht bestätigt damit die Entscheidung des Landgerichts, weil weder die Voraussetzungen der hohen Straferwartung noch ein besonderer Umfang oder besondere Bedeutung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 GVG vorliegen. Die erhöhte Belastung des Schöffengerichts kann durch einen zweiten Berufsrichter ausgeglichen werden, und es sind keine besonderen prozessualen Erschwernisse oder eine außergewöhnliche Verfahrensdauer erkennbar. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten.