Urteil
4 U 119/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Angebot auf der eBay-Plattform kann als geschäftsmäßiger Teledienst i.S.d. TDG und als Anbahnung von Fernabsatzverträgen i.S.d. BGB anzusehen sein.
• Das Unterlassen der Widerrufsbelehrung sowie die fehlende Angabe von Name und Anschrift stellen Marktverhaltensregeln dar und können wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG n.F. sowie sittenwidrig nach § 1 UWG a.F. sein.
• Ein subjektives Element ist für die Anwendung von § 4 Nr. 11 UWG n.F. nicht erforderlich; die Wiederholungsgefahr besteht bei Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes in der Regel fort, soweit nicht eine ernsthafte und hinreichende Widerlegung vorliegt.
• Eine abgegebene Unterlassungs- oder Vertragsstrafenerklärung zugunsten eines Dritten beseitigt die Wiederholungsgefahr nur im Einzelfall, wenn ihre Ernsthaftigkeit erkennbar ist.
• Ein klagebefugter Verband kann Anspruch auf Erstattung berechtigter Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag haben.
Entscheidungsgründe
eBay-Angebot: Pflichtangaben und Widerrufsbelehrung als unlauteres Marktverhalten • Ein Angebot auf der eBay-Plattform kann als geschäftsmäßiger Teledienst i.S.d. TDG und als Anbahnung von Fernabsatzverträgen i.S.d. BGB anzusehen sein. • Das Unterlassen der Widerrufsbelehrung sowie die fehlende Angabe von Name und Anschrift stellen Marktverhaltensregeln dar und können wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG n.F. sowie sittenwidrig nach § 1 UWG a.F. sein. • Ein subjektives Element ist für die Anwendung von § 4 Nr. 11 UWG n.F. nicht erforderlich; die Wiederholungsgefahr besteht bei Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes in der Regel fort, soweit nicht eine ernsthafte und hinreichende Widerlegung vorliegt. • Eine abgegebene Unterlassungs- oder Vertragsstrafenerklärung zugunsten eines Dritten beseitigt die Wiederholungsgefahr nur im Einzelfall, wenn ihre Ernsthaftigkeit erkennbar ist. • Ein klagebefugter Verband kann Anspruch auf Erstattung berechtigter Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag haben. Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, rügte, der Beklagte habe über eBay gewerbsmäßig Waren angeboten ohne Angabe von Name und Anschrift und ohne Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Das Angebot datiert vom 26.01.2004; der Beklagte war als "Power-Seller" geführt. Der Kläger mahnte ab und forderte eine Unterlassungserklärung; der Beklagte verweigerte zunächst die Erklärung, stellte das Verhalten jedoch zwischenzeitlich ein und gab später eine Unterlassungserklärung zugunsten des Deutschen Roten Kreuzes mit Vertragsstrafe ab. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung, Androhung von Ordnungsmitteln und Ersatz von Abmahnkosten sowie Zinsen. • Klagebefugnis: Der Kläger ist als rechtsfähiger Verband i.S.d. § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG n.F. klagebefugt; die Klage ist bestimmbar. • Anwendbarkeit des UWG: Die eBay-Plattform schafft keinen wettbewerbsfreien Raum; Nutzer sind Marktteilnehmer i.S.d. UWG, sodass das Wettbewerbsrecht einschlägig ist. • Fernabsatzrecht: Die Angebote des Beklagten stellten Fernabsatzverträge nach § 312b Abs.1 BGB dar; der Beklagte war als Unternehmer anzusehen (Power-Seller, hohe Bewertungszahl, planmäßige Tätigkeit). Damit bestand die Pflicht zur Belehrung über ein Widerrufsrecht nach § 312c i.V.m. BGB-InfoV; eine Ausnahme wegen Versteigerung (§156 BGB/§312d Abs.4 Nr.5) greift nicht. • TDG-Verstoss: Das eBay-Angebot erfüllte die Voraussetzungen geschäftsmäßiger Teledienste (§2 Abs.2 Nr.5 TDG), einschließlich unmittelbarer Bestellmöglichkeit; nach §6 S.1 Ziff.1 TDG waren Name und Anschrift leicht erkennbar und ständig verfügbar zu halten, was unterblieb. • Unlauterkeit nach UWG: Die Verletzung der Informationspflichten und der Namenspflicht sind Marktverhaltensregeln; nach §4 Nr.11 UWG n.F. ist kein subjektives Element erforderlich, die Handlungen waren geeignet, den Wettbewerb nicht unerheblich zu beeinträchtigen (§3 UWG n.F.). • Sittenwidrigkeit: Nach §1 UWG a.F. begründet die Erlangung eines Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch oder das Ausnutzen von Rechtsunkenntnis (fehlende Widerrufsbelehrung) Sittenwidrigkeit; das Verhalten war nicht lediglich üblich, sondern normwidrig. • Wiederholungsgefahr: Bei bestehendem Wettbewerbsverstoß besteht eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr; die abgegebene Vertragsstrafe zugunsten eines Dritten beseitigt diese Vermutung nicht, wenn ihre Ernsthaftigkeit zweifelhaft ist. • Abmahnkosten: Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der berechtigten Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag; die geltende gesetzliche Regelung für Abmahnkosten fand zur Zeit der Abmahnung nicht Anwendung. • Zinsen und Kosten: Der Zinsanspruch folgt aus §256 BGB, ab Rechtshängigkeit mit dem höheren Zinssatz; die Kostenentscheidung folgt aus §92 Abs.2 ZPO. • Rechtsmittel: Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat überwiegend Erfolg. Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, im Internet geschäftsmäßig Teledienste ohne Angabe von Name und Anschrift anzubieten und Verbrauchern Fernabsatzverträge ohne Belehrung über Widerrufs-/Rückgaberechte anzubieten; für Zuwiderhandlungen wurden Ordnungsmittel angedroht. Der Beklagte hat zudem an den Kläger 189,00 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen; die Berufung des Beklagten wurde insoweit zurückgewiesen. Begründend ist festzustellen, dass die eBay-Angebote des Beklagten als unternehmerische Fernabsatz- und Telediensteeinträge einzustufen sind und die unterlassenen Angaben sowie die fehlende Belehrung Marktverhaltensregeln verletzen und wettbewerbswidrig sowie sittenwidrig sind. Die abgegebene Vertragsstrafenerklärung zugunsten eines Dritten war nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen; deshalb war dieUnterlassungsentscheidung erforderlich. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen.