Beschluss
1 AK 25/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils ist unzulässig, wenn der Verfolgte weder vom Verfahren noch von der Hauptverhandlung Kenntnis hatte und keine reale Möglichkeit hatte, nachträglich Rechtsschutz zu erlangen.
• Fehlt die Kenntnis vom Verfahren nicht, weil der Verfolgte bewusst der Hauptverhandlung fernblieb oder sich dem Verfahren entzogen hat und ihm Verteidigungsmöglichkeit bestand, steht dem keine Auslieferungshindernis entgegen.
• Deutsche Gerichte prüfen bei Abwesenheitsurteilen, ob völkerrechtliche Mindeststandards und verfassungsrechtliche Grundsätze gewahrt wurden; hierzu zählt insbesondere die Möglichkeit, rechtliches Gehör zu erlangen.
• Besteht Fluchtgefahr oder die ernsthafte Möglichkeit, dass sich der Verfolgte der Auslieferung entzieht, ist Auslieferungshaft fortzusetzen (§ 26 IRG).
Entscheidungsgründe
Auslieferung trotz Abwesenheitsurteil zulässig, wenn Kenntnis vom Verfahren und Verteidigungsmöglichkeit bestanden • Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils ist unzulässig, wenn der Verfolgte weder vom Verfahren noch von der Hauptverhandlung Kenntnis hatte und keine reale Möglichkeit hatte, nachträglich Rechtsschutz zu erlangen. • Fehlt die Kenntnis vom Verfahren nicht, weil der Verfolgte bewusst der Hauptverhandlung fernblieb oder sich dem Verfahren entzogen hat und ihm Verteidigungsmöglichkeit bestand, steht dem keine Auslieferungshindernis entgegen. • Deutsche Gerichte prüfen bei Abwesenheitsurteilen, ob völkerrechtliche Mindeststandards und verfassungsrechtliche Grundsätze gewahrt wurden; hierzu zählt insbesondere die Möglichkeit, rechtliches Gehör zu erlangen. • Besteht Fluchtgefahr oder die ernsthafte Möglichkeit, dass sich der Verfolgte der Auslieferung entzieht, ist Auslieferungshaft fortzusetzen (§ 26 IRG). Der Verfolgte befindet sich seit dem 09.06.2005 in Auslieferungshaft. Gegen ihn liegt ein in Abwesenheit ergangenes mazedonisches Urteil vom 20.03.2003 wegen Mordes vor; die Strafe beträgt acht Jahre. Er rügt, von der Ermittlungs- und Gerichtsverhandlung keine Kenntnis gehabt zu haben und habe erst später aus einer albanischsprachigen Zeitung von der Verurteilung erfahren. Die mazedonischen Behörden stellten Auslieferungsunterlagen bereit; der Senat forderte ergänzende Erklärungen an, wertete Ausländer- und Strafakten sowie Zeitungsbelege aus und führte eine mündliche Verhandlung einschließlich Vernehmung des Verfolgten und seiner Ehefrau durch. Nach Prüfung gelangte der Senat zu der Überzeugung, dass der Verfolgte vom Termin der Hauptverhandlung Kenntnis hatte, sich bewusst fernhielt und durch einen von seinem Vater beauftragten Verteidiger Einfluss auf das Verfahren ausüben konnte. Mangels eines durchgreifenden Verfahrensmangels wurde die Auslieferung für zulässig erklärt und die Haft fortgesetzt. • Grundsatz: Deutsche Gerichte prüfen grundsätzlich nicht die Rechtmäßigkeit ausländischer Urteile; bei Abwesenheitsurteilen ist jedoch zu prüfen, ob völkerrechtliche Mindeststandards und verfassungsrechtliche Gehörsanforderungen (Art. 103 Abs.1 GG) gewahrt sind. • Rechtsstaatliche Anforderung: Ein Verfolgter muss die Möglichkeit haben und tatsächlich nutzen können, sich zu Verteidigen, entlastende Umstände vorzubringen und rechtliches Gehör zu erlangen; liegt völlige Unkenntnis vor und fehlt eine nachträgliche wirksame Verteidigungsmöglichkeit, ist Auslieferung unzulässig. • Abgrenzung: Entzieht sich der Beschuldigte dem Verfahren vorsätzlich oder bleibt er trotz Kenntnis dem Termin fern, besteht nicht derselbe Schutz; genügende Verteidigung durch einen bestellten oder beauftragten Anwalt kann die Anforderungen erfüllen. • Beweiswürdigung: Der Senat hat ergänzende Erklärungen der mazedonischen Behörden, Akten und Zeugenaussagen eingeholt und kam aufgrund der Gesamtumstände und der Angabe, dass ein Verteidiger bevollmächtigt war, zu der Überzeugung, dass der Verfolgte vom Hauptverhandlungstermin Kenntnis hatte und sich bewusst fernhielt. • Rechtsfolgen: Weil die Möglichkeit bestand, ins Verfahren einzugreifen (Kontakt zu einem bevollmächtigten Verteidiger), wurde das verfassungs- und völkerrechtlich geschützte Gehör nicht verletzt; eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine zusätzliche Zusicherung der mazedonischen Behörden war daher nicht erforderlich. • Auslieferungshaft: Weiterbestehende erhebliche Flucht- bzw. Entziehungsgefahr rechtfertigt die Fortdauer der Auslieferungshaft nach § 26 IRG. Der Senat erklärt die Auslieferung des Verfolgten nach Mazedonien gemäß dem Auslieferungsersuchen vom 29.06.2005 für zulässig und ordnet die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Der Verfolgte hat nach Auffassung des Gerichts vom Hauptverhandlungstermin Kenntnis gehabt, sich bewusst der Teilnahme entzogen und hatte die Möglichkeit, durch einen bevollmächtigten Verteidiger auf das Verfahren einzuwirken; damit sind die verfassungs- und völkerrechtlichen Gehörsanforderungen nicht verletzt. Mangels eines durchgreifenden Verfahrensmangels besteht kein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG. Wegen erheblicher Entziehungsgefahr bleibt die Haft gemäß § 26 IRG bestehen.