Beschluss
13 U 17/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung wird zurückgewiesen, weil der Kläger bei Kenntnis der geringen Bestandsprovisionen und Verwaltungsgebühren vernünftigerweise nicht vom Erwerb der hauseigenen Anteilsscheine abgesehen hätte.
• Geringfügige Provisionen rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme einer vorsätzlichen Aufklärungspflichtverletzung durch Mitarbeiter der Beklagten.
• Der Anleger trägt das Kursrisiko, wenn er ein hohes Risikoprofil wählt und trotz erheblicher Verluste keine Reaktion zeigt.
Entscheidungsgründe
Keine Rückabwicklung wegen verschweigerter Kleinstprovisionen • Die Berufung wird zurückgewiesen, weil der Kläger bei Kenntnis der geringen Bestandsprovisionen und Verwaltungsgebühren vernünftigerweise nicht vom Erwerb der hauseigenen Anteilsscheine abgesehen hätte. • Geringfügige Provisionen rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme einer vorsätzlichen Aufklärungspflichtverletzung durch Mitarbeiter der Beklagten. • Der Anleger trägt das Kursrisiko, wenn er ein hohes Risikoprofil wählt und trotz erheblicher Verluste keine Reaktion zeigt. Der Kläger kaufte Anteilsscheine einer hauseigenen Fondsgesellschaft der Beklagten. Später machte er Verluste von 86.442,11 € (19.04.2000–31.12.2001) geltend und rügte fehlende Aufklärung über eine Bestandsprovision von ca. 0,4 % jährlich sowie Verwaltungsgebühren von 1,45 % jährlich, die die Fondsgesellschaft erhielt. Er behauptete, bei Kenntnis dieser Vergütungen hätte er die Anlage nicht getätigt bzw. andere Entscheidungen getroffen. Die Beklagte bestritt vorsätzliches Verschweigen und verwies auf die geringe Höhe der Provisionen. Das Landgericht hatte zuungunsten des Klägers entschieden; die Berufung blieb erfolglos. • Der Senat erkannte nicht, dass der Kläger bei Kenntnis der geringen Bestandsprovisionen (ca. 0,4 % p.a.) und Verwaltungsgebühren (1,45 % p.a.) vernünftigerweise vom Erwerb der hauseigenen Anteilsscheine abgesehen hätte. Entscheidend sind Anlageprofil und -verhalten: Der Kläger wählte die höchste Risikostufe und ertrug erhebliche Kursverluste, ohne darauf zu reagieren; dies spricht gegen einen kausalen Zusammenhang zwischen der unterlassenen Aufklärung und der Anlageentscheidung. • Eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht durch Mitarbeiter der Beklagten wurde nicht schlüssig dargetan. Die bloße Annahme, auch andere Anleger seien nicht aufgeklärt worden, genügt nicht, um bewusstes, zielgerichtetes Verschweigen zur Steigerung der Gewinnsituation der Beklagten zu belegen. • Die Abwälzung eingetretener Kursverluste auf die Beklagte ist unzulässig, weil der Kläger mit seinem gewählten Risikoprofil das Kursrisiko übernommen hat. • Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert der Berufung wurde mit 63.547,15 € bestimmt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Gericht stellt fest, dass die nicht erfolgte Aufklärung über die geringen Provisionen und Gebühren nicht ursächlich für die Anlageentscheidung war. Es liege kein schlüssig dargetanen vorsätzliches Verschweigen der Beklagtenmitarbeiter vor. Der Kläger kann daher die erlittenen Kursverluste nicht von der Beklagten ersetzt verlangen, da er das mit seinem hohen Risikoprofil eingegangene Kursrisiko selbst zu tragen hat.