Beschluss
16 Wx 71/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Adoptionsverfahren mit Anwendbarkeit ausländischer Sachvorschriften ist das zentrale Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts örtlich zuständig (§ 43b Abs.2 S.2 FGG i.V.m. § 5 Abs.1 S.1 AdWirkG).
• Die Zuständigkeitskonzentration nach § 43b Abs.2 S.2 FGG erstreckt sich nicht nur auf die Adoption Minderjähriger, sondern auf alle Adoptionen, für die ausländische Sachvorschriften anzuwenden sind.
• Maßgeblich ist die Anwendbarkeit ausländischer Sachvorschriften, nicht eine etwaige Anbindung an das Adoptionswirkungsgesetz; die Vorschrift ist eine Rechtsfolgenverweisung und nicht auf die Fälle des AdWirkG beschränkt.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des zentralen Vormundschaftsgerichts bei Anwendbarkeit ausländischer Sachvorschriften • Für Adoptionsverfahren mit Anwendbarkeit ausländischer Sachvorschriften ist das zentrale Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts örtlich zuständig (§ 43b Abs.2 S.2 FGG i.V.m. § 5 Abs.1 S.1 AdWirkG). • Die Zuständigkeitskonzentration nach § 43b Abs.2 S.2 FGG erstreckt sich nicht nur auf die Adoption Minderjähriger, sondern auf alle Adoptionen, für die ausländische Sachvorschriften anzuwenden sind. • Maßgeblich ist die Anwendbarkeit ausländischer Sachvorschriften, nicht eine etwaige Anbindung an das Adoptionswirkungsgesetz; die Vorschrift ist eine Rechtsfolgenverweisung und nicht auf die Fälle des AdWirkG beschränkt. Die Parteien stellten einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag für eine 1985 geborene mexikanische Staatsangehörige; der Annehmende ist deutscher Staatsangehöriger. Beide wohnen in L, das zum Bezirk des Amtsgerichts Düren und des Landgerichts Aachen gehört. Die Beteiligten richteten den Antrag an das Amtsgericht Düren. Dessen Beschluss verwies die Sache an das Amtsgericht Köln als zentrales Vormundschaftsgericht; das Amtsgericht Köln erklärte sich ebenfalls für örtlich unzuständig und legte den Zuständigkeitsstreit dem Oberlandesgericht vor. Das vorlegende Gericht vertrat die Meinung, § 43b Abs.2 S.2 FGG sei einschränkend dahin zu verstehen, dass die Zuständigkeit des zentralen Gerichts nur bei Minderjährigenadoptionen bestehe. Das OLG hat zu entscheiden, welches Gericht zuständig ist. • Das OLG ist gemäß § 5 Abs.1 S.1 FGG zur Entscheidung berufen, weil die Amtsgerichte unterschiedlichen Landgerichtsbezirken angehören und beide sich für unzuständig erklärt haben. • Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 43b Abs.2 S.1 FGG, wenn ausländische Sachvorschriften Anwendung finden; § 43b Abs.2 S.2 FGG i.V.m. § 5 Abs.1 S.1 AdWirkG bestimmt in diesem Fall das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts als zuständiges zentrales Vormundschaftsgericht. • Der Wortlaut von § 43b Abs.2 S.2 FGG spricht von der Anwendbarkeit ausländischer Sachvorschriften; damit ist nicht auf die vom Adoptionswirkungsgesetz geregelten Fälle beschränkt, weil andere Vorschriften des AdWirkG anders formuliert sind (beziehen/beruhen/auf der Grundlage). • § 43b Abs.2 S.2 FGG ist eine Rechtsfolgenverweisung und keine Rechtsgrundnorm; eine gesetzliche Beschränkung auf Minderjährigenadoptionen findet sich nicht in der Systematik des Gesetzes. • Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen ebenfalls die weitere Auslegung: Eine Konzentration der Verfahren bei einem zentralen Vormundschaftsgericht ist auch bei Adoptionen Volljähriger mit Auslandsbezug sachgerecht, zumal maßgebliche internationale Regelungen zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoptionen nicht grundsätzlich unterscheiden. Zuständig ist das Amtsgericht Köln als zentrales Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts. Die Anwendbarkeit ausländischer Sachvorschriften begründet die örtliche Zuständigkeit des zentralen Gerichts nach § 43b Abs.2 S.2 FGG i.V.m. § 5 Abs.1 S.1 AdWirkG; eine Beschränkung auf Minderjährigenadoptionen besteht nicht. Daher war die Vorlage des Amtsgerichts Köln an das OLG nicht dazu geeignet, die Zuständigkeit zugunsten eines anderen Amtsgerichts festzustellen. Das Verfahren ist somit dem Amtsgericht Köln zur Entscheidung über den Adoptionsantrag zuzuweisen.