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Beschluss

16 U 24/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Reise, die durch höhere Gewalt derart beeinträchtigt ist, dass die vertragsgemäße Leistung unmöglich wird, kann der Reisende den Reisevertrag nach § 651e Abs.1 BGB kündigen. • Für die Kündigung wegen erheblicher Beeinträchtigung ist keine vorherige Fristsetzung nach § 651e Abs.2 BGB erforderlich, wenn der Veranstalter die Mängel nicht abstellen kann. • Folge einer wirksamen Kündigung ist nach § 651e Abs.3 BGB der Verlust des Zahlungsanspruchs des Reiseveranstalters; eine Entschädigung nach § 651e Abs.3 S.2 BGB kommt nicht zu, wenn die bereits erbrachten Leistungen für den Reisenden ohne Interesse sind. • Die Regelung des § 651e BGB ist auch auf Reisemängel infolge höherer Gewalt anwendbar; § 651j BGB greift nur, wenn die Leistung mangelfrei hätte erbracht werden können, aber die Geschäftsgrundlage betroffen ist.
Entscheidungsgründe
Kündigung von Pauschalreisen bei Unbrauchbarkeit der Unterkunft durch höhere Gewalt • Bei einer Reise, die durch höhere Gewalt derart beeinträchtigt ist, dass die vertragsgemäße Leistung unmöglich wird, kann der Reisende den Reisevertrag nach § 651e Abs.1 BGB kündigen. • Für die Kündigung wegen erheblicher Beeinträchtigung ist keine vorherige Fristsetzung nach § 651e Abs.2 BGB erforderlich, wenn der Veranstalter die Mängel nicht abstellen kann. • Folge einer wirksamen Kündigung ist nach § 651e Abs.3 BGB der Verlust des Zahlungsanspruchs des Reiseveranstalters; eine Entschädigung nach § 651e Abs.3 S.2 BGB kommt nicht zu, wenn die bereits erbrachten Leistungen für den Reisenden ohne Interesse sind. • Die Regelung des § 651e BGB ist auch auf Reisemängel infolge höherer Gewalt anwendbar; § 651j BGB greift nur, wenn die Leistung mangelfrei hätte erbracht werden können, aber die Geschäftsgrundlage betroffen ist. Der Kläger und seine Familie befanden sich in einer Pauschalreise, deren Hotel am 26.12.2004 durch die Tsunami-Flutkatastrophe überschwemmt wurde. Das gesamte Erdgeschoss einschließlich des Speisesaals war unter Wasser, so dass das Hotel nicht mehr nutzbar war. Der Veranstalter brachte den Kläger und seine Familie noch am selben Tag mit Booten zum Flughafen und organisierte den Rückflug. Der Kläger nahm das Angebot zum Rückflug vorbehaltslos an. Die Parteien stritten darüber, ob der Kläger den Reisevertrag wirksam wegen erheblicher Mängel kündigen konnte und ob der Veranstalter weiterhin Zahlungsansprüche oder Entschädigungsansprüche geltend machen darf. • Die Berufung ist unbegründet; das Erstgericht hat den unstreitigen Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt. • Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Reisende bei erheblicher Beeinträchtigung den Vertrag nach § 651e Abs.1 BGB kündigen; dies gilt auch bei Reisemängeln infolge höherer Gewalt. • Eine Fristsetzung nach § 651e Abs.2 BGB war hier nicht erforderlich, weil der Veranstalter die Mängel nicht beheben konnte und die Leistung objektiv unmöglich geworden war. • Durch die wirksame Kündigung verliert der Veranstalter seinen Zahlungsanspruch nach § 651e Abs.3 BGB; eine Entschädigung nach § 651e Abs.3 S.2 BGB steht dem Veranstalter nicht zu, weil die bereits erbrachten Leistungen für den Kläger wegen der Gesamtsituation ohne Interesse waren. • § 651j BGB ist nicht einschlägig, weil die mangelfreie Leistungserbringung nach dem Schadenseintritt nicht mehr möglich war; die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu ist maßgeblich und wird vom Senat befolgt. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, sodass eine Entscheidung nach § 522 Abs.2 ZPO nicht geboten ist. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg; das Erstgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger den Reisevertrag nach § 651e Abs.1 BGB wirksam kündigen konnte. Aufgrund der Unbrauchbarkeit des Hotels infolge höherer Gewalt war eine Fristsetzung entbehrlich und der Veranstalter hat seinen Zahlungsanspruch nach § 651e Abs.3 BGB verloren. Eine Entschädigung nach § 651e Abs.3 S.2 BGB steht der Beklagten nicht zu, weil die bereits erbrachten Leistungen für den Kläger ohne Interesse waren. Die Berufung wird daher zurückgewiesen bzw. es besteht kein Erfolgsaussicht für die Berufung; der Kläger ist damit in der Hauptsache obsiegend.