Beschluss
4 WF 93/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entziehung bewilligter Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO setzt voraus, dass die Partei unrichtige Angaben gemacht oder eine nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgegebene Erklärung nicht erstattet hat.
• Eine Aufforderung i.S. von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO muss den konkreten Antrag auf Erklärung enthalten; die bloße Übersendung des Formulars ZP1a mit der Bitte um Ausfüllung begründet diese Pflicht nicht.
• Fehlt es an einer entsprechenden Aufforderung, rechtfertigt die Nichtrücksendung des Formulars nicht die Aufhebung der Prozesskostenhilfe.
Entscheidungsgründe
Kein Widerruf der PKH ohne ausdrückliche Aufforderung zur Erklärung nach §120 Abs.4 ZPO • Die Entziehung bewilligter Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO setzt voraus, dass die Partei unrichtige Angaben gemacht oder eine nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgegebene Erklärung nicht erstattet hat. • Eine Aufforderung i.S. von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO muss den konkreten Antrag auf Erklärung enthalten; die bloße Übersendung des Formulars ZP1a mit der Bitte um Ausfüllung begründet diese Pflicht nicht. • Fehlt es an einer entsprechenden Aufforderung, rechtfertigt die Nichtrücksendung des Formulars nicht die Aufhebung der Prozesskostenhilfe. Die Antragstellerin erhielt Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht Bonn widerrief die Bewilligung, weil sie trotz Erinnerung nicht das übersandte Formular ZP1a ausgefüllt zurückgesandt hatte. In dem Schreiben war die Antragstellerin gebeten worden, das Formular mit Nachweisen innerhalb von drei Wochen einzureichen und es wurde auf die Möglichkeit der Aufhebung hingewiesen. Die Antragstellerin reagierte nicht; sie legte keine weitere Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Gegen die Aufhebung legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein. Streitpunkt war, ob die Unterlassung der Rücksendung des Formulars eine Pflichtverletzung im Sinne des § 124 Nr. 2 ZPO bzw. eine unter § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO fallende Erklärungspflicht darstellt. • Rechtsgrundlagen sind § 120 Abs. 4 ZPO (Änderung der Entscheidung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse; Verlangen der Partei zur Erklärung) und § 124 Nr. 2 ZPO (Aufhebung bei unrichtigen Angaben oder Unterlassen der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO). • Das Amtsgericht stützte die Aufhebung auf die Nichtabgabe einer Erklärung; maßgeblich ist jedoch, ob eine derartige Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO erfolgt ist. • Im vorliegenden Schriftsatz vom 19. Januar 2006 wurde die Antragstellerin lediglich gebeten, das Formular ZP1a auszufüllen und Nachweise beizufügen; dies stellt keine förmliche Aufforderung zur nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO erforderlichen Erklärung dar. • Mangels ausdrücklicher Aufforderung kann das Unterlassen der Rücksendung des Formulars nicht als Pflichtenverstoß gewertet werden, der die Entziehung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO rechtfertigt. • Daher war der Widerruf der Bewilligung rechtsfehlerhaft und aufzuheben. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin war erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 4. April 2006, mit dem die Prozesskostenhilfe widerrufen wurde, wurde aufgehoben. Es fehlte an einer ausdrücklichen Aufforderung im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, weshalb das Unterlassen der Rücksendung des Formulars ZP1a keinen Rechtfertigungsgrund für die Entziehung der PKH nach § 124 Nr. 2 ZPO darstellte. Die Entscheidung des Amtsgerichts war damit formell und materiell fehlerhaft. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bleibt bestehen, soweit nicht weitere, mitgeteilte Umstände eine andere Rechtsgrundlage ergeben.